Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung dar

Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216/16 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil 13 K 1216/16 vom 14.03.2017