Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Ziel ist es, verschiedene steuerliche Vorschriften zu modernisieren, zu vereinfachen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

🚨 Neues Steueränderungsgesetz 2025 – Referentenentwurf veröffentlicht 🚨

Das BMF hat den Entwurf vorgelegt. Geplant sind u. a.:
✅ Höhere Entfernungspauschale & Entfristung der Mobilitätsprämie
✅ 7 % Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants (Getränke ausgenommen)
✅ Aktualisierte Regelungen bei Forschungszulage & Sonderabschreibungen
✅ Wichtige Änderungen für Gemeinnützigkeit:

  • Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 50.000 €
  • Übungsleiter- & Ehrenamtspauschale angehoben
  • E-Sport als gemeinnütziger Zweck
  • Photovoltaik unschädlich für Gemeinnützigkeit

👉 Fazit: Mehr Entlastung für Arbeitnehmer, Gastronomie und gemeinnützige Organisationen.

Wichtige Änderungen im Überblick

1. Arbeitnehmerbesteuerung

  • Anhebung der Entfernungspauschale: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll die Pauschale angehoben werden.
  • Mobilitätsprämie: Die bisher befristete Regelung wird entfristet (§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 101 S. 1 EStG).

2. Umsatzsteuer

  • Reduzierter Steuersatz für Gastronomie: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) sollen dauerhaft mit 7 % besteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
  • Zentrale Zollabwicklung (CCI): Einführung einer Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG-neu).
  • Elektronische Bekanntgabe: Bescheide können künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden (§ 18g S. 5 UStG).

3. Sonderabschreibungen und Forschungszulage

  • Mietwohnungsneubau: Der Verweis auf die EU-De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung (§ 7b Abs. 5 EStG) wird aktualisiert.
  • Forschungszulage: Auch hier erfolgt eine Anpassung an die aktuelle De-minimis-Verordnung (§ 9 Abs. 5 FZulG).

4. Gemeinnützigkeit

Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit:

  • Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO).
  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
  • Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung wird auf 100.000 Euro angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
  • Vereinfachung bei geringen Einnahmen: Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro müssen keine Sphärenzuordnung mehr vornehmen (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO).
  • E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).
  • Photovoltaikanlagen gelten künftig als unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO).

Fazit

Der Referentenentwurf zeigt deutlich: Neben gezielten steuerlichen Entlastungen – etwa für Arbeitnehmer und die Gastronomie – wird vor allem der Bereich der Gemeinnützigkeit umfassend modernisiert. Besonders interessant sind die geplanten Neuerungen für Vereine, etwa durch die höheren Freigrenzen und die Aufnahme des E-Sports als gemeinnütziger Zweck.

Der Gesetzgebungsprozess hat mit dem Referentenentwurf erst begonnen. Bis zum Inkrafttreten können sich daher noch Änderungen ergeben.

BFH-Urteil: Auflösung der 6b-Rücklage trifft auch ehemalige Gesellschafter

Mit der 6b-Rücklage können Unternehmen Steuern auf Veräußerungsgewinne von Immobilien in die Zukunft verschieben. Das verschafft Liquidität und eröffnet Investitionsspielräume – inzwischen gibt es sogar Fondsangebote, die speziell auf dieses Steuermodell zugeschnitten sind. Doch klar ist auch: Irgendwann muss die Rücklage wieder aufgelöst werden. Spannend wird es, wenn der Gesellschafter oder Geschäftsführer, zu dessen Zeit die Rücklage gebildet wurde, zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr an Bord ist.

Genau darüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.


Darum geht’s bei § 6b EStG

Der § 6b EStG erlaubt es Betrieben, Veräußerungsgewinne aus Immobilien nicht sofort zu versteuern. Stattdessen können diese Gewinne auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden. Das mindert die Anschaffungskosten des neuen Anlagegutes und wirkt wie ein Steuerstundungsmodell.

Voraussetzungen für die Nutzung von § 6b EStG:

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
  • Verkaufte Immobilie war mindestens sechs Jahre dem Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet
  • Investition in ein neues begünstigtes Wirtschaftsgut

So funktioniert die 6b-Rücklage

  • Bildung der Rücklage im Jahr des Immobilienverkaufs
  • Auflösung spätestens nach vier Jahren (bei Neubauten: sechs Jahre)
  • Erfolgt keine Reinvestition, wird die Rücklage zwangsweise aufgelöst
  • Zusätzlich fällt ein Strafzuschlag von 6 % an

Der BFH-Fall: Gesellschafter bereits ausgeschieden

Eine gewerblich tätige KG hatte eine 6b-Rücklage gebildet, aber innerhalb der Frist nicht reinvestiert. Die Rücklage musste also aufgelöst werden.

Problem: Der betroffene Gesellschafter war zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Fraglich war, welches Finanzamt zuständig ist – das Betriebs-Finanzamt (im Rahmen der Gewinnfeststellung der KG) oder das Wohnsitz-Finanzamt des ausgeschiedenen Gesellschafters.


Urteil des BFH (12.07.2023, X R 14/21)

Der BFH entschied:

  • Zuständig ist das Wohnsitz-Finanzamt des ausgeschiedenen Gesellschafters.
  • Die Auflösung der Rücklage führt bei diesem zu nachträglichen gewerblichen Einkünften gemäß § 24 Nr. 2 EStG.
  • Diese Einkünfte sind nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern ausschließlich in der Einkommensteuererklärung des ehemaligen Gesellschafters zu erfassen.
  • Eine Erfassung im Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschaft ist unzulässig, da der Gesellschafter dort nicht mehr beteiligt ist.

Änderungsvorschrift nach § 174 Abs. 4 AO

Besonders wichtig: Selbst wenn der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters bereits bestandskräftig war, kann er nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden. Damit wird sichergestellt, dass der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage auch nachträglich noch erfasst wird.


Praxis-Hinweis

  • Für Gesellschafter: Wer aus einer Gesellschaft ausscheidet, sollte prüfen lassen, ob noch offene 6b-Rücklagen bestehen. Die Steuerlast kann auch Jahre später nachträglich auf ihn übergehen.
  • Für Gesellschaften: Eine transparente Dokumentation der Rücklagen ist essenziell, um Streit mit dem Finanzamt oder ehemaligen Gesellschaftern zu vermeiden.
  • Für Berater: Bei Einsprüchen oder nachträglichen Feststellungen ist die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO ein wichtiges Instrument, um Einkommensteuerbescheide korrekt anzupassen.

Fazit:
Die 6b-Rücklage ist ein wirksames Instrument zur Steuerstundung beim Immobilienverkauf. Doch spätestens bei Auflösung wird die Steuer fällig – auch dann, wenn der Gesellschafter längst ausgeschieden ist. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen das Wohnsitz-Finanzamt zuständig bleibt und die Einkünfte in der persönlichen Steuererklärung des Gesellschafters zu erfassen sind.

Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 neu bestimmt. Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung anhand der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres – ein Ermessensspielraum besteht für die Bundesregierung nicht. Damit wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten im Verhältnis zu ihrer Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Hintergrund: Lohnentwicklung 2024

Die für die Berechnung maßgebliche Lohnentwicklung im Jahr 2024 betrug bundesweit +5,16 % (Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung). Aufgrund dieser positiven Entwicklung steigen die Rechengrößen für 2026 vergleichsweise deutlich.

Bedeutung der Rechengrößen

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind zentrale Orientierungswerte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht. Unter anderem wird hierüber festgelegt, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu zahlen sind oder ab wann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist.

Nächste Schritte

Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen und anschließend vom Bundesrat bestätigt werden.

Übersicht der Rechengrößen 2026

SozialversicherungsrechengrößeMonat (€)Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.95547.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V – Versicherungspflichtgrenze) KV/PV6.45077.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V – Beitragsbemessungsgrenze) KV/PV5.812,5069.750
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV und ALV8.450101.400
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV10.400124.800
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 (RV)51.944
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2024 (RV)47.085


Praxis-Hinweis

  • Arbeitnehmer: Wer mit seinem Gehalt im Jahr 2026 über die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € liegt, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder dort verbleiben. Gleichzeitig steigen die maximalen Sozialversicherungsbeiträge durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze.
  • Arbeitgeber: Höhere Beitragsbemessungsgrenzen bedeuten steigende Arbeitgeberanteile. Insbesondere in der Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Unternehmen für Mitarbeiter mit hohen Einkommen zusätzliche Beiträge einkalkulieren.
  • Selbstständige: Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist die Bezugsgröße von 3.955 € pro Monat relevant, da sie als Grundlage für die Mindest- und Höchstbeiträge in der Kranken- und Rentenversicherung dient.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Grundsteuer B in Bayern: Flächenmodell verfassungsgemäß – FG München bestätigt

Kurzfassung: Das Finanzgericht München hält das bayerische Flächenmodell (BayGrStG) bei der Grundsteuer B für formell und materiell verfassungsgemäß. Die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen Äquivalenzbeträge und Messbetrag blieb erfolglos; die Revision wurde zugelassen. Damit wächst die Rechtsprechungslinie zugunsten der Länderöffnungsklausel und des wertunabhängigen Modells.

Kernaussagen in Kürze

  • BayGrStG ist verfassungskonform: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; das wertunabhängige Flächenmodell ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
  • Äquivalenzzahlen sachgerecht: 0,04 €/m² für Grund und Boden und 0,50 €/m² für Gebäudeflächen; Wohnflächen werden über eine reduzierte Messzahl begünstigt (70 %).
  • Kein „abweichungsfester Kern“ des Bundesrechts: Die Länder dürfen von Bundesvorgaben abweichen; dies entspricht auch der Linie des FG Hamburg.
  • Revision zugelassen: Der BFH wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung grundsätzlicher Fragen haben.

Hintergrund des Verfahrens

Gestritten wurde über die Rechtmäßigkeit der Grundsteueräquivalenzbeträge und des Messbetrags für eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz. Die Klägerseite rügte u. a. die fehlende Wert- und Lagekomponente sowie die Unmöglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das FG München wies die Klage ab.

Die Entscheidung des FG München (Urt. v. 25.06.2025 – 4 K 2077/24)

  • Wertunabhängiges Flächenmodell zulässig: Die Anknüpfung an Grundstücks- und Gebäudeflächen bildet den Belastungsgrund (Nutzung kommunaler Infrastruktur) folgerichtigt ab; eine zwingende Wertbemessung fordert das Grundgesetz nicht.
  • Äquivalenzzahlen und Messzahl: Die Differenzierung zwischen Grund/Boden (0,04 €/m²) und Gebäudeflächen (0,50 €/m²) sowie die abgesenkte Messzahl für Wohnflächen (70 %) sind sachlich gerechtfertigt (Förderung von Wohnraum).
  • Länderöffnungsklausel getragen: Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG folgt keine Verpflichtung, am alten wertabhängigen System festzuhalten („kein abweichungsfester Kern“) – im Einklang mit FG Hamburg.

Einordnung: Das Urteil reiht sich in eine Serie bayerischer Entscheidungen ein, die das BayGrStG stützen (u. a. FG München, 30.04.2025 – 4 K 1312/24).

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bescheide prüfen – aber Erwartungsmanagement: Einwendungen allein gegen das Fehlen von Lage-/Wertmerkmalen haben nach derzeitigem Stand in Bayern geringe Erfolgsaussichten. Mit Blick auf die zugelassene Revision kann ein Einspruch mit Ruhensantrag (bis zur BFH-Entscheidung) dennoch sinnvoll sein.
  • Parameter kennen: Für die Berechnung in Bayern bleiben die Äquivalenzzahlen (0,04 €/m² Boden, 0,50 €/m² Gebäude) und die Messzahlreduktion auf 70 % für Wohnflächen zentral.
  • Härtefallklausel auf dem Schirm: Unzumutbare Einzelfälle können über Erlassmöglichkeiten der Gemeinden abgefedert werden (Art. 8 BayGrStG).

Wie geht es weiter?

Die Revision zum BFH ist zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird für 2026/2027 erwartet – bis dahin ist mit weiterer FG-Rechtsprechung zu rechnen. Parallel existieren Verfahren in anderen Ländern (z. B. Hamburg), die die Länderkompetenz ebenfalls bestätigen.


Quelle & weiterführend: Meldungen und Fundstellen zum Urteil des FG München vom 25.06.2025 – 4 K 2077/24; Gesetzesbegründung und Parameter des BayGrSt

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024

BMF-Mitteilung vom 04.09.2025

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfungen und Lohnsteuer-Nachschauen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. Diese Prüfungen dienen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhebung der Lohnsteuer und damit der größten Einnahmequelle des Staates.


Mehrergebnis 2024

Die Prüfungen führten im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio. Euro. Dieses Ergebnis unterstreicht die hohe fiskalische Bedeutung der Lohnsteuerprüfungen für die öffentlichen Haushalte.


Eckdaten der Prüfungen

  • Anzahl der Arbeitgeber insgesamt: 2.572.005
  • Abschließend geprüfte Arbeitgeber: 69.199 (einschließlich privater Arbeitgeber, öffentlicher Verwaltungen und Betriebe)
  • Durchschnittliche Zahl der eingesetzten Prüferinnen und Prüfer: 1.852
  • Beteiligung des Bundeszentralamts für Steuern:
    • 32 Prüferinnen und Prüfer wirkten an Prüfungen mit
    • 131 Prüfungen wurden im Jahr 2024 abgeschlossen

Hintergrund

Die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Lohnsteuer-Nachschau sind zentrale Kontrollinstrumente:

  • Sie prüfen die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch Arbeitgeber.
  • Schwerpunkte sind u. a. Dienstwagenbesteuerung, Pauschalierungstatbestände und steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
  • Die Nachschau ermöglicht kurzfristige, anlassbezogene Prüfungen ohne vorherige Ankündigung.

Bedeutung für Arbeitgeber

Die Zahlen machen deutlich, dass Lohnsteuerprüfungen weiterhin mit Nachdruck durchgeführt werden. Arbeitgeber sollten daher:

  • ihre Lohnabrechnungssysteme regelmäßig überprüfen,
  • steuerliche Sonderregelungen korrekt anwenden,
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gewissenhaft erfüllen.

Fazit

Das Jahr 2024 zeigt: Lohnsteuer-Außenprüfungen bleiben ein effektives Mittel der Finanzverwaltung. Angesichts des erheblichen Mehrergebnisses ist auch künftig mit einer intensiven Prüfungspraxis zu rechnen – Arbeitgeber sollten auf entsprechende Prüfungen vorbereitet sein.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 04.09.2025

Zollkontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns im Jahr 2024

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.09.2025

Im Jahr 2024 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls bundesweit umfangreiche Prüfungen zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in den Antworten der Bundesregierung (BT-Drucks. 21/1425 bis 21/1440) auf Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke veröffentlicht. Grundlage sind die statistischen Auswertungen des Zolls.


Umfang der Prüfungen

  • Arbeitgeberüberprüfungen: 25.274
  • Personenüberprüfungen: 299.104

Die meisten Arbeitgeberprüfungen entfielen auf:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe: 5.612
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: 5.503

Damit konzentrieren sich die Kontrollen auf besonders risikogeneigte Branchen, in denen erfahrungsgemäß häufig Verstöße gegen Mindestlohnvorgaben auftreten.


Hintergrund

Die FKS des Zolls ist nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für die Überwachung des Mindestlohns zuständig. Ihre Aufgaben umfassen:

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns,
  • Kontrolle von Arbeitszeiten und Dokumentationspflichten,
  • Ahndung von Verstößen durch Bußgelder oder Strafverfahren.

Bedeutung für Arbeitgeber

Die Zahlen machen deutlich, dass die Einhaltung des Mindestlohngesetzes weiterhin streng überwacht wird. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass:

  • der gesetzliche Mindestlohn (2024: 12,41 Euro pro Stunde) korrekt gezahlt wird,
  • Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert sind,
  • Lohnunterlagen vollständig und prüfbar aufbewahrt werden.

Fazit

Die Zollkontrollen im Jahr 2024 unterstreichen, dass die Behörden den Mindestlohn mit Nachdruck durchsetzen. Besonders im Bau- und Gastgewerbe müssen Arbeitgeber mit häufigen Überprüfungen rechnen. Verstöße können erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 390/2025

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

BMF-Mitteilung vom 05.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Aufhebung der Freizone Cuxhaven vorsieht und zugleich eine Reihe weiterer gesetzlicher Anpassungen umfasst. Ziel ist es, bestehende Regelungen zu modernisieren, an den Unionszollkodex anzupassen und steuerliche Entlastungen neu zu strukturieren.


Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Die Freizone Cuxhaven, eine der letzten verbliebenen Zollfreizonen in Deutschland, soll aufgehoben werden. Damit wird der Standort in das allgemeine Zollgebiet integriert. Hintergrund ist die Vereinheitlichung der zollrechtlichen Rahmenbedingungen und die Anpassung an europäische Vorgaben.


Anpassungen im Zollverwaltungsgesetz und im Truppenzollgesetz

Neben der Freizonenregelung betrifft der Entwurf auch Änderungen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) sowie im Truppenzollgesetz (TrZollG).

  • Ziel ist eine klare Rechtsgrundlage für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften.
  • Damit sollen bestehende Vollzugsdefizite beseitigt und die Handhabbarkeit für Verwaltung und Betroffene verbessert werden.

Wiedereinführung der Steuerentlastung für Agrardiesel

Ein besonders praxisrelevanter Bestandteil ist die Änderung des Energiesteuergesetzes:

  • Zum 1. Januar 2026 wird die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe („Agrardiesel“) vollständig wiedereingeführt.
  • Die Entlastung gilt nicht nur für Gasöl, sondern auch für den Einsatz gleichgestellter Energieerzeugnisse.

Damit wird eine für die Branche zentrale Fördermaßnahme wieder in Kraft gesetzt, die zuletzt eingeschränkt war.


Redaktionelle Änderungen

Darüber hinaus enthält der Entwurf zahlreiche redaktionelle Anpassungen:

  • Aktualisierung von Verweisen in der Abgabenordnung (AO), dem ZollVG und dem TrZollG.
  • Umsetzung technischer Änderungen im Zusammenhang mit dem Unionszollkodex.

Fazit

Der Gesetzentwurf verfolgt mehrere Ziele:

  1. Aufhebung einer Sonderregelung (Freizone Cuxhaven).
  2. Stärkung der zollrechtlichen Durchsetzung durch klarere Bußgeldregelungen.
  3. Entlastung der Landwirtschaft durch die Rückkehr des Agrardiesels.
  4. Rechtsvereinheitlichung durch redaktionelle Anpassungen.

Sobald der Referentenentwurf in den parlamentarischen Prozess eingebracht wird, bleibt abzuwarten, ob sich noch Änderungen im Detail ergeben – insbesondere bei der steuerlichen Entlastung im Energiesteuerrecht.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 05.09.2025

Sonderausgaben: Mietwert einer Altenteilerwohnung als „dauernde Last“ abziehbar?

Kurzfassung: Überträgt ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb und behält sich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Wohnungsrecht (Altenteilerwohnung) vor, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) abziehen – so das FG Nürnberg. Die Finanzverwaltung hatte bisher nur die tatsächlichen Nebenkosten anerkennen wollen. Der BFH (X. Senat) entscheidet nun abschließend.


Worum geht’s fachlich?

  • Sachverhalt: Im Zuge der Hofübergabe (vorweggenommene Erbfolge) wird dem Übergeber ein dingliches Wohnungsrecht an einer Wohnung auf dem übergebenen Grundstück vorbehalten (Altenteilerwohnung).
  • Streitfrage: Kann der Übernehmer den vollen Mietwert dieser Wohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) geltend machen – oder nur die laufenden Nebenkosten?

Entscheidung des FG Nürnberg – die Kernaussagen

  1. Abziehbar als dauernde Last: Der Mietwert der überlassenen Altenteilerwohnung ist beim Übernehmer grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. b EStG).
  2. Voraussetzungen:
    • Die Altenteilerwohnung gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des übergebenen Betriebs, und
    • es erfolgt keine Besteuerung des Nutzungswerts.
  3. Korrespondenzprinzip und Gesetzeswortlaut: Eine Beschränkung des Abzugs nur auf Nebenkosten – wie von der Verwaltung vertreten – widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Korrespondenzprinzip, zumal die frühere Nutzungswertbesteuerung entfallen ist.

Zwischenfazit: Das Gericht sieht die Naturalversorgung „Wohnen“ als wiederkehrende Versorgungsleistung, deren ortübliche Miete den abziehbaren Aufwand bildet – nicht nur die Nebenkosten.


Verwaltungsauffassung vs. Rechtsprechung

  • Verwaltung (bisher): Abziehbar seien lediglich die tatsächlichen Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom, Wasser).
  • FG Nürnberg: Widerspruch zu Gesetz und Systematik; bei Naturalversorgung ist der Mietwert anzusetzen.

Der BFH klärt nun, ob der Ansatz des ortsüblichen Mietwerts als Sonderausgabe endgültig Bestand hat.


Praxisfolgen für Hofübergaben (Land- & Forstwirtschaft)

Wenn der BFH die FG-Linie bestätigt, gilt:

  • Steuerliche Optimierung: Der Übernehmer kann die Versorgungsleistung „Wohnen“ mit dem ortsüblichen Mietwert als dauernde Last abziehen – regelmäßig höher als reine Nebenkosten.
  • Gestaltungssicherheit: Bei dinglichem Wohnungsrecht (Altenteil) die Vertragsgestaltung so formulieren, dass der Charakter als wiederkehrende Versorgungsleistung klar hervorgeht.
  • Abgrenzung Betriebsvermögen: Sorgfältig prüfen und dokumentieren, dass die Altenteilerwohnung nicht notwendiges Betriebsvermögen ist.
  • Bewertung: Den ortsüblichen Mietwert plausibel ermitteln (z. B. Mietspiegel, Vergleichsmieten, Sachverständigenansatz).

Checkliste für die Beratung

  • Übertragungsvertrag: Versorgungscharakter (dauernde Last) explizit regeln.
  • Wohnungsrecht: Dinglich (Grundbuch) absichern.
  • Betriebsvermögensprüfung: Altenteilerwohnung privat zuordnen, keine Nutzung als notwendiges BV.
  • Nutzungswert: Keine (andere) Besteuerung des Nutzungswerts.
  • Bewertung: Ortsübliche Miete nachvollziehbar dokumentieren.
  • Einspruch & Ruhen: In laufenden Fällen Einspruch einlegen und Ruhen beantragen (bis zur BFH-Entscheidung).
  • Korrespondenz: Einkünfteerfassung beim Übergeber (Korrespondenzprinzip) im Blick behalten.

Fazit

Das FG Nürnberg stärkt die steuerliche Anerkennung von Altenteilsleistungen: Nicht nur Nebenkosten, sondern der vollständige Mietwert der Altenteilerwohnung kann beim Übernehmer als dauernde Last Sonderausgaben auslösen – sofern die Wohnung privat zugeordnet ist und kein Nutzungswert besteuert wird. Bis zur Entscheidung des BFH sollten entsprechende Fälle offengehalten werden. Eine saubere Vertrags- und Bewertungsdokumentation ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Anerkennung.

Nießbrauch am Kommanditanteil: Verluste grundsätzlich beim Kommanditisten

Kurzfassung: Entfallen bei einem mit Nießbrauch belasteten Kommanditanteil Verluste, sind sie grundsätzlich dem Kommanditisten zuzurechnen – sofern der Nießbrauchsvertrag nicht vom gesetzlichen Leitbild abweicht. Maßgeblich ist, wer wirtschaftlich die Verluste trägt. Das hat der BFH jüngst bestätigt.


Der entschiedene Punkt

  • Zurechnung nach wirtschaftlicher Last: Ob Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzuordnen sind, richtet sich nach den vertraglichen Abreden und der tatsächlichen wirtschaftlichen Tragung.
  • Regelfall (Leitbild-Nießbrauch): Wird im Nießbrauchsvertrag nicht abweichend geregelt, bleiben Verluste beim Kommanditisten – nicht beim Nießbraucher. Der BFH bestätigt damit die bisherige Linie.
  • Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch: Auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit Vorbehaltsnießbrauch bleibt es bei diesem Grundsatz; maßgeblich ist, wer die Verlustlast vertraglich trägt.

Was heißt das für die Gestaltung?

  1. Vertrag klar strukturieren:
    • Wer erhält Gewinn-/Entnahmeansprüche?
    • Wer trägt Verlustanteile bzw. ist an Nachschusspflichten beteiligt?
    • Abweichungen vom Leitbild explizit regeln – sonst Zurechnung beim Kommanditisten.
  2. § 15a EStG im Blick:
    Verluste des Kommanditisten sind nur im Rahmen des Kapitalkontos/haftungsbeschränkten Verlustausgleichs nutzbar; der Nießbraucher kann Verluste grundsätzlich nicht „aufnehmen“, wenn er sie wirtschaftlich nicht trägt. (Folgelogik der BFH-Linie.)
  3. Sonderfälle prüfen:
    Veräußerungs-/Aufgabevorgänge im Gesamthandsvermögen können einmalige Verluste erzeugen – auch hier gilt die Zurechnung nach wirtschaftlicher Last und Vertragslage. Dejure

Praxis-Checkliste

  • Nießbrauchsvertrag prüfen: Weicht er vom gesetzlichen Leitbild ab?
  • Wirtschaftliche Tragung dokumentieren (Entnahmen, Nachschusspflichten, Verlustverteilungsabrede).
  • Steuerfolgen beim Kommanditisten durchrechnen (inkl. § 15a EStG).
  • Beratung bei Übertragungen (Schenkung/Vorbehaltsnießbrauch): Zurechnungs- und Liquiditätswirkung im Blick.

Fazit

Für die Verlustzurechnung beim Nießbrauch am Kommanditanteil bleibt die Marschrichtung klar: Ohne abweichende Vereinbarung trägt der Kommanditist die Verluste – und kann sie (im Rahmen des § 15a EStG) geltend machen. Wer anders zuteilen will, muss das eindeutig vertraglich regeln und wirtschaftlich unterlegen.

Quelle: BFH, Urt. v. 20.03.2025 – IV R 12/21 (Leitsatz und Begründungsgrundsätze); Nachweise zur Linie u. a. BFH v. 03.12.2015 – IV R 43/13

Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

Kurzfassung: Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie in einem Krankenhaus durchgeführt werden – selbst wenn die Krankenhausbefreiung nach Buchst. b im konkreten Fall nicht greift. Entscheidend ist nicht der Ort der Leistung oder die Rechtsform (z. B. GmbH), sondern dass es sich inhaltlich um eine Heilbehandlung handelt. Aber: Zuerst ist stets zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung (Heilbehandlung plus stationäre Unterbringung u. a.) vorliegt; ist das der Fall und ist die Hauptleistung nicht steuerfrei, ist alles steuerpflichtig. Das hat der BFH jüngst klargestellt und den Fall zur Einheitsleistungsprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.


Die Kernaussagen des BFH

  • Heilbehandlung bleibt Heilbehandlung – auch im Krankenhaus: § 4 Nr. 14 a UStG wird nicht von § 4 Nr. 14 b UStG „verdrängt“. Heilbehandlungen eines Arztes sind steuerfrei, gleich wo sie stattfinden.
  • Rechtsform egal: Die Steuerfreiheit greift auch, wenn der Arzt in einer GmbH tätig ist.
  • Subunternehmer & Belegarzt erfasst: Heilbehandlungen eines Subunternehmer-Arztes im Krankenhaus bzw. eines Belegarztes können unter § 4 Nr. 14 a UStG fallen.
  • Einheitliche Leistung vs. Mehrzahl von Leistungen: Vor der Steuerbefreiung steht die Leistungsbündel-Prüfung: Ist die Krankenhausunterbringung eigenständiger (gleichwertiger) Bestandteil eines untrennbaren Vorgangs, kann eine einheitliche (insgesamt steuerpflichtige) Leistung vorliegen. Das muss die Vorinstanz im Einzelfall würdigen.

Praxisfilter: Steuerfreiheit nach Buchst. a greift für die ärztliche Heilbehandlung. Sobald jedoch Unterkunft, Pflege, Infrastruktur etc. gleichwertig mitverkauft werden, droht der „einheitliche Umsatz“ – und damit ggf. USt auf alles.


Was bedeutet das für die Praxis?

1) Struktur & Abrechnung sauber gestalten

  • Leistungsbild trennen, wo es tatsächlich trennbar ist (Heilbehandlung ↔ Krankenhausleistungen). Künstliche Aufspaltungen sind unzulässig und werden u. U. zusammengefasst.
  • Verträge (mit Krankenhäusern/Patient:innen) auf Inhalt & Abrechnung prüfen: Wer schuldet was? Wer stellt wem was in Rechnung?

2) Rollenmodelle im Blick

  • Belegärzte/Subunternehmer-Ärzte: Heilbehandlungen können nach Buchst. a steuerfrei sein – unabhängig vom Ort; die Krankenhausbefreiung nach Buchst. b ist kein Ausschlussgrund.
  • Privatkliniken/GmbHs: Rechtsform unschädlich für die Heilbehandlungsbefreiung – maßgeblich bleibt der ärztliche Charakter der Leistung.

3) Vorsicht Vorsteuer!

  • Steuerfreie Umsätze bedeuten regelmäßig kein Vorsteuerabzug. In gemischten Strukturen (frei/steuerpflichtig) sind Vorsteueraufteilungen und wirtschaftliche Effekte frühzeitig zu kalkulieren.

Der entschiedene Fall – und was noch offen ist

  • Ausgangsfall: Privatklinik (GmbH) in der ästhetisch-plastischen Chirurgie; OPs in angemieteten Krankenhausräumen; medizinische Indikation unstreitig. Das FG Schleswig-Holstein bejahte die Steuerfreiheit; der BFH bestätigte zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 4 Nr. 14 a im Krankenhaus, hob das Urteil jedoch auf und verwies zurück – wegen der Einheitsleistungsfrage (Heilbehandlung plus stationäre Komponenten).
  • Nächster Schritt: Die Vorinstanz muss klären, ob eine einheitliche Leistung vorliegt. Tendenz des BFH: Bei gleichwertigen Bestandteilen sei eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd – dann insgesamt steuerpflichtig.

Handlungsempfehlungen für Leistungserbringer

  1. Leistungsketten analysieren: Welche Bausteine (Heilbehandlung, Pflege, Unterkunft, Infrastruktur) werden tatsächlich erbracht und wie?
  2. Verträge & Rechnungen justieren: Klare Leistungsbeschreibung, Abrechnungswege (direkt Patient:in vs. über Krankenhaus) und Leistungsschuldner festlegen.
  3. Dokumentation stärken: Indikation, ärztliche Durchführung, Abgrenzung zu nicht-ärztlichen Komponenten nachvollziehbar dokumentieren.
  4. USt-/VSt-Effekte simulieren: Variantenrechnung (steuerfreie Heilbehandlung vs. einheitliche steuerpflichtige Leistung) inkl. Vorsteuer.
  5. Rechtsprechung verfolgen: Ausgang des zweiten Rechtsgangs beachten; ggf. Einspruch und Ruhen bei vergleichbaren Fällen erwägen.

Einordnung der Vorinstanz

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte bereits 2022 entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen auch innerhalb von Krankenhausleistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG steuerfrei sein können, wenn die Voraussetzungen des Buchst. b nicht vollständig vorliegen. Diese Linie bestätigt der BFH grundsätzlich – die Einheitsleistungsprüfung bleibt jedoch der Knackpunkt.


Fazit

Gute Nachrichten für Belegärzte, Subunternehmer und Privatkliniken: Heilbehandlungen bleiben auch im Krankenhaus nach § 4 Nr. 14 a UStG steuerfrei – unabhängig von Ort und Rechtsform. Aber: Wer stationäre Elemente mitverkauft, muss die Einheitsleistungsfalle im Blick haben. Jetzt kommt es auf kluge Vertrags- und Abrechnungsstrukturen an – und auf die Entscheidung der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang.


Quellen: BFH, Urt. v. 19.12.2024 – V R 10/22 (mit Zurückverweisung); vorgehend FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.05.2022 – 4 K 119/18; BFH, Urt. v. 18.10.2023 – XI R 18/20; st. Rspr. zu Subunternehmer-/Belegarztfällen.