Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Arbeitskosten in der EU 2018: Deutschland weiterhin Sechster

Arbeitgeber des deutschen Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen bezahlten im Jahr 2018 durchschnittlich 35,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde. Wie das Statistische Bundesamt anlässlich des Internationalen Tags der Arbeit am 1. Mai weiter mitteilt, lag das Arbeitskostenniveau in Deutschland damit innerhalb der Europäischen Union (EU) wie im Jahr zuvor auf Rang 6. Dänemark hatte mit 44,70 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde, Bulgarien mit 5,30 Euro die niedrigsten.

Arbeitskosten in Deutschland insgesamt 32 % über dem EU-Durchschnitt

Gemessen am EU-Durchschnitt von 26,60 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen 32 % mehr für eine Stunde Arbeit. In den EU-Mitgliedstaaten mit den höchsten Arbeitskosten (Spitzengruppe: Dänemark, Luxemburg, Belgien, Schweden, Frankreich und Deutschland) kostete sie mit 36,30 Euro durchschnittlich 36 % mehr. Anders in den Ländern mit den geringsten Arbeitskosten (Aufholende Länder: Bulgarien, Rumänien, Litauen, Lettland, Polen und Ungarn). Hier kostete eine Arbeitsstunde 8,50 Euro und damit 68 % weniger als im EU-Durchschnitt.

Abstand zwischen EU-Spitzengruppe und aufholenden Ländern verringert sich

Insgesamt betrugen die Arbeitskosten in der Spitzengruppe mehr als das Vierfache (427 %) des Wertes der aufholenden Länder. Dieser Abstand hat sich seit dem Jahr 2004, als erstmals vergleichbare Zahlen für alle relevanten Mitgliedstaaten vorlagen, allerdings mehr als halbiert. Damals betrugen die durchschnittlichen Arbeitskosten in der Spitzengruppe mit 28,00 Euro noch fast das Achtfache (772 %) des Niveaus der Kontrastgruppe von 3,60 Euro.

Diese Annäherung der relativen Arbeitskosten resultiert daraus, dass in Ländern mit niedrigen Arbeitskosten die Wachstumsraten bereits seit vielen Jahren deutlich über denen der Länder mit bereits hohen Arbeitskosten liegen. Dies wird deutlich beim Vergleich zwischen Deutschland und Bulgarien: Während die Arbeitskosten je geleistete Stunde in Deutschland von 2004 bis 2018 um 30 % stiegen, haben sie sich in Bulgarien mehr als verdreifacht (+231 %).

Arbeitsstunde in der deutschen Industrie 48 % teurer als im EU-Durchschnitt

Im Verarbeitenden Gewerbe, das besonders stark im internationalen Wettbewerb steht, kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland 2018 durchschnittlich 40,00 Euro. Beschränkt auf diesen Wirtschaftsbereich lag Deutschland im EU-Vergleich auf Rang 4. Eine Stunde Arbeit in der deutschen Industrie war damit 48 % teurer als im EU-Durchschnitt (27,00 Euro). Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 32,40 Euro pro Arbeitsstunde europaweit auf dem 9. Platz (22 % über dem EU-Durchschnitt).

Deutschland bei Lohnnebenkosten auf Rang 14 innerhalb der EU

Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Im Jahr 2018 zahlten die Arbeitgeber in Deutschland in Branchen des Produzierenden Gewerbes und der wirtschaftlichen Dienstleistungen auf 100,00 Euro Bruttoverdienst zusätzlich 27,00 Euro Lohnnebenkosten. Damit lagen die Lohnnebenkosten in Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 30,00 Euro. Im EU-weiten Ranking lag Deutschland im Mittelfeld auf Platz 14. Auf 100,00 Euro Lohn wurden in Schweden (48 Euro) die höchsten Lohnnebenkosten gezahlt, in Malta (8,00 Euro) die niedrigsten.

Entwicklung der Arbeitskosten je geleistete Stunde
Jahr Absolutwerte
in Euro
Relative Werte
in %
Faktor Abstand zum EU-Durchschnitt
Spitzengruppe1 Aufholende2 EU Spitzengruppe/
Aufholende
Spitzengruppe/EU Aufholende/EU
1 Spitzengruppe = Dänemark, Luxemburg, Belgien, Schweden, Frankreich und Deutschland.
2 Aufholende = Bulgarien, Rumänien, Litauen, Lettland, Polen und Ungarn.
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Eurostat-Daten vom 26.03.2019.
2004 28,00 3,60 19,80 772 41 -82
2008 30,50 6,00 21,70 505 41 -72
2012 33,50 6,30 24,30 235 38 -74
2016 35,60 7,20 25,60 197 37 -73
2017 35,60 7,90 26,00 448 37 -69
2018 36,30 8,50 26,60 427 36 -68
Arbeitskosten je geleistete Stunde im Jahr 2018 in Euro
Rechenstand: 4. Quartal 2018
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(absteigend sortiert nach dem Arbeitskostenniveau im Bereich Produzierendes Gewerbe und wirtschaftliche Dienstleistungen)
Produzierendes Gewerbe und wirtschaftliche Dienstleistungen Darunter
Verarbeitendes Gewerbe Marktbestimmte Dienstleistungen
Euro Veränderung
gegenüber 2017
in %1
Euro Rang Euro Rang
1 Die Veränderungsraten sind kalenderbereinigt und in der jeweiligen Landeswährung berechnet.
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Eurostat-Daten vom 26.03.2019.
Europäische Union (EU 28) 26,60 2,4 27,00 26,50
Euro-Währungsgebiet (EU 19) 30,50 2,3 32,80 29,60
Dänemark 44,70 2,1 45,20 1 44,80 1
Luxemburg 40,30 1,5 33,80 9 44,10 2
Belgien 40,00 1,7 42,60 2 39,20 3
Schweden 39,30 -4,5 40,70 3 39,00 4
Frankreich 36,50 2,8 37,60 6 36,20 5
Deutschland 35,00 2,3 40,00 4 32,40 6
Österreich 34,90 2,9 37,50 7 33,50 7
Niederlande 34,70 2,2 38,50 5 34,20 8
Finnland 34,50 1,4 36,80 8 33,50 9
Irland 30,50 3,2 32,10 10 30,00 10
Italien 27,20 1,6 27,50 11 27,10 11
Vereinigtes Königreich 26,30 2,3 26,30 12 26,00 12
Spanien 21,30 1,8 23,00 13 20,50 13
Slowenien 18,30 3,4 18,10 14 18,60 14
Griechenland 16,10 2,4 15,60 15 16,30 15
Zypern 14,40 2,9 12,20 18 14,60 16
Malta 14,10 0,1 13,70 16 14,50 17
Portugal 13,30 1,8 11,40 21 14,50 17
Tschechische Republik 12,70 10,7 12,60 17 12,80 19
Estland 12,60 5,6 11,70 20 12,80 19
Slowakei 11,80 6,7 12,10 19 11,70 21
Kroatien 10,90 8,9 9,90 22 11,50 22
Ungarn 9,90 5,6 9,70 23 10,10 23
Polen 9,90 6,9 9,10 24 10,00 24
Lettland 9,70 12,1 8,80 25 10,00 24
Litauen 9,20 10,0 8,80 25 9,60 26
Rumänien 6,50 8,5 5,90 27 7,10 27
Bulgarien 5,30 6,5 4,70 28 5,70 28

 

 

Lohnnebenkosten im Verhältnis zu den Bruttoverdiensten im Bereich Produzierendes Gewerbe und wirtschaftliche
Dienstleistungen im Jahr 2018 
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Auf 100 Euro Bruttoverdienst zahlten
Arbeitgeber zusätzlich x Euro Lohnnebenkosten
Euro Rang
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Eurostat-Daten vom 27.03.2019.
Europäische Union (EU 28) 30
Euro-Währungsgebiet (EU 19) 34
Schweden 48 1
Frankreich 45 2
Litauen 43 3
Italien 40 4
Österreich 38 5
Tschechische Republik 37 6
Belgien 37 7
Slowakei 37 8
Estland 35 9
Spanien 35 10
Griechenland 33 11
Niederlande 30 12
Lettland 29 13
Deutschland 27 14
Portugal 26 15
Finnland 25 17
Ungarn 25 16
Polen 22 18
Vereinigtes Königreich 20 19
Slowenien 19 22
Bulgarien 19 21
Kroatien 19 20
Irland 18 23
Zypern 16 24
Dänemark 16 25
Luxemburg 13 26
Malta 8 27
Rumänien / /

Zeitreihen für die Arbeitskosten in Deutschland untergliedert nach Branchen stehen unter dem Suchbegriff „Jahresschätzung Arbeitskosten (62431-0001)“ in der Datenbank GENESIS-Online zur Verfügung. Weitere amtliche EU-Statistiken sind im Bereich „Europa in Zahlen“ zu finden.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2019

Keine Einigung auf Reform der Grundsteuer

Es gibt noch keine Einigung zwischen dem Bund und den Bundesländern auf eine Reform der Grundsteuer. Bei den am 1. Februar 2019 verkündeten Eckpunkten handele es sich um das Ergebnis von Gesprächen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern, aber nicht um eine Einigung, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/9325 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/8242 ) mitteilt. „Die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zu den Eckpunkten ist noch nicht abgeschlossen. Daher kann die Bundesregierung hierzu noch nicht Stellung nehmen“, heißt es in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2019

Verlustübernahmeregelung (Körperschaftsteuer) bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG

Mit Urteil vom 10. Mai 2017 – I R 93/15 – (BStBl 2019 II S. ) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl 2006 I, S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des§ 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 10. Mai 2017 – I R 93/15

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 08 / 10004 :001 vom 03.04.2019

EU schlägt Steuerfreiheit (Mehrwertsteuer) von Lieferungen an im Ausland stationierte Truppen vor

Die Europäische Kommission plant eine Steuerbefreiung für Lieferungen an im Ausland stationierte Streitkräfte ähnlich dem NATO-Modell. Sie hat am 24.04.2019 einen Vorschlag verabschiedet, wonach Lieferungen an Streitkräfte von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und den Verbrauchsteuern befreit werden sollen, wenn diese Streitkräfte außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats eingesetzt werden und sich an europäischen Verteidigungsanstrengungen beteiligen.

Lieferungen an Streitkräfte, die an einem NATO-Verteidigungseinsatz teilnehmen, können bereits von solchen Ausnahmen profitieren. Der heutige Vorschlag sollte daher die Gleichbehandlung der Verteidigungsbemühungen im Rahmen der NATO und der EU in Bezug auf Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern gewährleisten.

Nach den neuen Vorschriften würden Streitkräfte, die außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats eingesetzt werden, keine Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuer an andere Mitgliedstaaten zahlen, wenn sie sich an einer NATO-Verteidigungsbemühung oder an einer Verteidigungstätigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligen. Durch die Angleichung der indirekten Steuerbehandlung beider Verteidigungsbemühungen erkennt die Initiative die wachsende Bedeutung der GSVP und der militärischen Mobilität an, die Lieferungen wie Ausbildungsmaterial, Unterkunft, Verpflegung und Treibstoff erfordern – allesamt im Prinzip derzeit mehrwertsteuerpflichtig.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2019

Ausgleichszahlungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 9. April 2019 (4 K 1734/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Die Klägerin nahm zur Finanzierung eines Mietobjekts in Mainz ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für 10 Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sog. (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von – an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten – variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Damit hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren.

Im Streitjahr 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen „Auflösungsbetrag“ in Höhe von 171.750 Euro an die Bank zahlen musste. Da es das beklagte Finanzamt ablehnte, diese Zahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, erhob die Klägerin Klage beim FG.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und ließ den Werbungskostenabzug zu. Der BFH – so das FG – habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (Aktenzeichen IX R 13/14) zwar eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleichzahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. In dem dort entschiedenen Fall sei allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Dieser „isolierte close-out“ löse die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheide. Im Streitfall sei die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.04.2019 zum Urteil 4 K 1734/17 vom 09.04.2019 (nrkr)

Wegen Bulimie erhöhte Lebensmittelkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 12 K 302/17 E) entschieden, dass durch eine „Ess-Brech-Sucht“ (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Kläger machten für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 Euro (pauschal 80 Euro pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 Euro verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handele sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpflegungskosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellten. Die Krankheitskosten dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen seien zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen seien.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil 12 K 302/17 vom 19.02.2019

Im vorläufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit

Mit Urteil vom 12. März 2019 (Az. 15 K 1535/18 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Finanzamt die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter festsetzen darf.

Der Kläger war zum vorläufigen Sachwalter über das Vermögen einer GmbH bestellt worden, nachdem diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er zum Insolvenzverwalter bestellt und focht im vorläufigen Insolvenzverfahren von der GmbH geleistete Umsatzsteuerzahlungen an, was zu einer Erstattung der Beträge führte. Diese Beträge setzte das Finanzamt nunmehr gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest, meldete sie aber zugleich als Insolvenzforderung an. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung mit der Begründung, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handele.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das Finanzamt habe die im vorläufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuern nicht als Masseverbindlichkeiten gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter festsetzen dürfen, da es sich lediglich um Insolvenzforderungen handele. Durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung lebe die ursprünglich erloschene Steuerforderung zwar wieder auf; sie könne jedoch nicht als Masseverbindlichkeit qualifiziert werden.

Zunächst sei nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung ausschließlich Masseverbindlichkeiten begründet werden können, da ansonsten die Insolvenzmasse zulasten aller Gläubiger aufgezehrt werden würde. Es handele sich auch nicht um eine von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründete Verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 4 InsO, weil bei der vorläufigen Eigenverwaltung gerade kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werde. Diese Vorschriften seien auch nicht analog anzuwenden, weil einem vorläufigen Sachwalter – im Gegensatz zum vorläufigen Insolvenzverwalter – keine insolvenzspezifischen Befugnisse zugewiesen seien und der Gesetzgeber diese unterschiedliche Rechtsstellung bewusst eingeführt habe.

Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folge kein Gebot, den vorläufigen Sachwalter mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter gleichzustellen. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Einräumung der Möglichkeit einer vorläufigen Eigenverwaltung das Ziel verfolgt, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch Erhaltung ihrer Verfügungsbefugnisse das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. Auch das Unionsrecht gebiete keine derartige Gleichstellung. Da die vorläufige Eigenverwaltung von einer Entscheidung des Insolvenzgerichts abhinge, handele es sich nicht um eine für eine europarechtswidrige Beihilfe erforderliche selektive Vorteilsgewährung. Ein Wettbewerbsvorteil ergebe sich ebenfalls nicht, weil die Umsatzsteuer unabhängig davon einen durchlaufenden Posten darstelle, ob sie als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung qualifiziert wird.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil 15 K 1535/18 vom 12.03.2019

Keine Wiedereinsetzung bei vom Steuerberater vergessener Anfechtung sämtlicher Änderungsbescheide nach einer Betriebsprüfung

Legt ein Steuerberater für seinen Mandanten nur gegen einen Teil der aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein, kommt hinsichtlich der „übersehenen“ Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 25. März 2019 (Az. 5 V 483/19 U) entschieden.

Das Finanzamt erließ aufgrund einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2013 bis 2015 gegenüber dem Antragsteller geänderte Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Mit den Einkommensteuerbescheiden waren auch Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, eines Verspätungszuschlags sowie Zinsen verbunden. Der Steuerberater des Antragstellers legte gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche ein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gab er zudem eine Einspruchsbegründung hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ab.

Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt in Bezug auf die Umsatzsteuer ab, weil die Einsprüche verspätet eingelegt worden seien. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Einspruchsfrist fahrlässig versäumt worden sei. Der Antragsteller berief sich demgegenüber auf handschriftliche Vermerke seines Steuerberaters, wonach auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einsprüche hätten eingelegt werden sollen, was lediglich im Einspruchsschreiben übersehen worden sei.

Der Senat lehnte den gerichtlichen Aussetzungsantrag ab. Er sei bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide fehle, denn diese seien bestandskräftig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, da der Antragsteller die Einspruchsfrist nicht schuldlos versäumt habe. Sein Steuerberater, dessen Verschulden dem Antragsteller zuzurechnen sei, habe vielmehr die an ihn als Rechtskundigen zu stellenden strengen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Bei einer gewissenhaften Bearbeitung des Einspruchs habe ihm die fehlende Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide auffallen müssen. Gerade in Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte sei von Steuerberatern ein besonders sorgfältiges Handeln zu verlangen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2019 zum Beschluss 5 V 483/19 vom 25.03.2019

Tatsächliche Verständigung – Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 – IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 – BStBl I S. 831 wie folgt ergänzt:

In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt.

„Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.“

Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.

In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam“ das Wort „geworden“ eingefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2008 – IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 – BStBl I S. 831. BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 vom 15.04.2019

Referentenentwurf des EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG) wird die Streitbeilegungsrichtlinie (SBRL) in nationales Recht umgesetzt. Es wird damit ein weiteres Verfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten implementiert. Das EU-DBA-SBG folgt soweit möglich der in der SBRL verwendeten Terminologie, um späteren Auslegungsfragen vorzubeugen. Das EU-DBA-SBG gliedert sich in acht Kapitel und folgt dabei dem chronologischen Ablauf des neuen Verfahrens. Es weicht insofern von der Reihenfolge der SBRL ab, die dieser Systematik nur in groben Zügen folgt. Danach ergibt sich eine abweichende Sortierung und Gliederung des EU-DBA-SBG gegenüber der SBRL. Hierdurch soll eine bessere Verständlichkeit für den deutschen Rechtsanwender und eine der deutschen Rechtstechnik angepassten Systematik erreicht werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 16.04.2019