Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 12 K 302/17 E) entschieden, dass durch eine „Ess-Brech-Sucht“ (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handele sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpflegungskosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellten. Die Krankheitskosten dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen seien zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen seien.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil 12 K 302/17 vom 19.02.2019