Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Abzug von Betriebsausgaben, wenn ein zum Betrieb des Ehemanns gehörender Pkw auch von der Ehefrau in ihrem Betrieb genutzt wird

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 X R 24/12 Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.

Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises (sog. „1 %-Regelung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.

Der X. Senat hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 78/14 vom 26.11.2014 zum Urteil X R 24/12 vom 15.07.2014

 

Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:

  1. Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sog. Aufwandsspenden gemäß § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Das gilt auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dafür ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger vorzulegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
  2. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus. Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG. Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche (Rückspende), wie z. B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind), ist unter den nachstehend unter 3. aufgeführten Voraussetzungen als Spende im Sinne des § 10b EStG abziehbar.
  3. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.

    Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben.

    Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.

  4. Der Abzug einer Spende gemäß § 10b EStG setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss – im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner – gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl II Seite 690). Die von der spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung einer vorhergehenden Spende steht.
  5. Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
  6. Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.
  7. Dieses BMF-Schreiben ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden.

    Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 – IV C 4 – S-2223 – 111 / 99 – (BStBl I Seite 591) findet weiter Anwendung auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erteilt werden.

    Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0010 :005 vom 25.11.2014

 

Irland wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Vorschriften für gekennzeichneten Kraftstoff verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Irland wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Vorschriften für die steuerliche Kennzeichnung von Kraftstoff beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Gemäß den EU-Vorschriften zur steuerlichen Kennzeichnung von Kraftstoffen sind Kraftstoffe, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen können, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. Fischereifahrzeuge beispielsweise können Kraftstoff verwenden, der einem niedrigeren Steuersatz unterliegt; Freizeitboote dagegen müssen Kraftstoff verwenden, für den der normale Steuersatz gilt. Irland verstößt derzeit gegen EU-Recht, weil es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff für den Betrieb von Freizeitbooten zulässt. Folglich können Freizeitboote den Fischereifahrzeugen vorbehaltenen Kraftstoff tanken, riskieren allerdings hohe Strafen, wenn sie bei Reisen in andere Mitgliedstaaten von den örtlichen Behörden kontrolliert werden.

Zudem ist Irland nach Auffassung der Kommission seiner Verpflichtung, einen Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach irischem Recht müssen Bootseigentümer die Differenz zwischen der für gekennzeichnetes Gasöl entrichteten Steuer und der Steuer, die anfiele, wenn das Gasöl zum Normalsatz besteuert worden wäre, an den Fiskus abführen. Die geringe Zahl von Steuererklärungen lässt aber darauf schließen, dass der Mindeststeuerbetrag nicht angewendet wird.

Hintergrund
Die Europäische Kommission übermittelte Irland am 22. April 2014 eine Aufforderung in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (MEMO/14/293), in der Irland aufgefordert wurde, seine einschlägigen Rechtsvorschriften zu ändern. Da dies nicht geschehen ist, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof zu befassen.

Weitere Informationen

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zoll und Steuern:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Aktuelle allgemeine Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten:

http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm

Vertragsverletzungsverfahren im November: MEMO/14/2130

Weitere Informationen über EU-Vertragsverletzungsverfahren: MEMO/12/12

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.11.2014

 

Griechenland wegen Kfz-Zulassungssteuer für Leasing- oder Mietfahrzeuge verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Griechenland beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil die griechischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge, die eine Person mit Wohnsitz in Griechenland von einem Leasinggeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat least oder mietet, nicht geändert wurden.
Nach griechischem Recht hat eine Person mit Wohnsitz in Griechenland, die ein Fahrzeug von einem Leasinggeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat least oder mietet, in Griechenland die Kfz-Zulassungssteuer in voller Höhe zu zahlen. Griechenland hat die Frage des grenzüberschreitenden Leasings und Mietens von Kraftfahrzeugen rechtlich nicht geregelt und missachtet so die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (siehe C-451/99 Cura Anlagen und C-91/10 VAV Autovermietung), nach der die Mitgliedstaaten im Fall von grenzüberschreitendem Leasing oder Mieten nur eine im Verhältnis zu der Nutzungsdauer des Fahrzeugs stehende Steuer erheben dürfen. Ansonsten könnte die grenzüberschreitende Aktivität behindert und gegen den vertraglich verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen werden.

Hintergrund
Am 21. November 2012 übermittelte die Kommission Griechenland in dieser Angelegenheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme (MEMO/12/876), in der Griechenland förmlich aufgefordert wurde, die betreffenden Rechtsvorschriften zu ändern. Da die Rechtsvorschriften nicht geändert wurden, hat die Kommission beschlossen, Griechenland vor den Gerichtshof zu bringen.

Weitere Informationen

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zoll und Steuern siehe:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Für aktuelle allgemeine Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:

http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm

Zu den Vertragsverletzungsbeschlüssen von November siehe MEMO/14/2130

Für weitere Informationen über EU-Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.11.2014

 

Gemeinsames Konzept von Bund und Ländern zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“

Das gemeinsame Konzept von Bund und Ländern zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verfolgt ehrgeizige Ziele: 1. Kommunikationsprozesse und Arbeitsabläufe strukturell neu gestalten. 2. Mit verstärktem IT-Einsatz das steuerliche Massenverfahren optimieren. 3. Die Aufgaben der Steuerverwaltung nachhaltig, effektiv und wirtschaftlich erfüllen.

  • Neue technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, ein verändertes globales Umfeld, die demografische Entwicklung der Gesellschaft und abnehmende personelle Ressourcen beeinflussen zunehmend das Besteuerungsverfahren. Bund und Länder sehen daher gemeinsam die Notwendigkeit, Arbeitsabläufe im steuerlichen Massenverfahren neu auszurichten.
  • Die wesentlichen Handlungsfelder der Verfahrensmodernisierung sind eine größere Serviceorientierung der Steuerverwaltung, eine stärkere Unterstützung der Arbeitsabläufe durch die Informationstechnologie (IT) und strukturelle Verfahrensanpassungen. Von den Möglichkeiten eines zielgenaueren Ressourceneinsatzes sollen alle am Verfahren Beteiligten gleichermaßen profitieren.
  • Zur Umsetzung des Gesamtpaketes sind rechtliche, technische und organisatorische Anpassungen notwendig. Mit den erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten soll Anfang 2015 begonnen werden. Die organisatorische und die IT-Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgen schrittweise und erfordern erhebliche zusätzliche Investitionen von Bund und Ländern.

1. Ausgangslage

Gesellschaft und Wirtschaft wurden in den vergangenen Jahrzehnten durch die Einführung der modernen Informationstechnologie (IT) spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und die elektronische Kommunikation, beeinflussen dabei auch das Besteuerungsverfahren spürbar. So haben sich die Art und Weise, wie Steuern erklärt, festgesetzt und beschieden werden, seit der Jahrtausendwende stetig weiterentwickelt. Die IT ist in der Finanzverwaltung und auf Seiten der Bürger und Unternehmen nicht mehr wegzudenken.

Neben den technischen Rahmenbedingungen beeinflussen sowohl die demografische Entwicklung der Gesellschaft als auch die zunehmend globalisierten Geschäftsprozesse in der Wirtschaft das Besteuerungsverfahren. Die Globalisierung der Wirtschaft wirkt dabei bis in private Lebenssachverhalte hinein: Waren und Dienstleistungen werden international ausgetauscht und Steuerpflichtige erwirtschaften Einkommen grenzüberschreitend. Die Komplexität und Beschleunigung der Lebenswirklichkeit nehmen zu und die Anforderungen an das Besteuerungsverfahren steigen. Die zur Verfügung stehenden Ressourcen bei allen am Besteuerungsverfahren Beteiligten bleiben dagegen voraussichtlich auch in den kommenden Jahren begrenzt oder werden sogar knapper.

Aufgrund dieser stetigen Entwicklung ist es erforderlich, das Besteuerungsverfahren zum Nutzen aller Verfahrensbeteiligten, das heißt der Bürger und Unternehmen, ihrer Berater und der Steuerverwaltung, weiter zu modernisieren. Hierzu sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, aber auch die rechtlichen Regelungen an die geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sowie die föderale Kompetenzverteilung müssen dabei weiterhin gewährleistet bleiben.

2. Reformziele

Um aktuellen und zukünftig zu erwartenden Herausforderungen für ein gleichermaßen effizientes wie nachhaltiges Besteuerungsverfahren gerecht zu werden, sollen Kommunikationsprozesse und Arbeitsabläufe im Besteuerungsverfahren strukturell neu gestaltet werden. Das steuerliche Massenverfahren muss mit Hilfe eines verstärkten IT-Einsatzes neu ausgerichtet werden, um eine bürgerfreundliche, effektive und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Steuerverwaltungen zu gewährleisten.

Durch den optimierten Einsatz der elektronischen Möglichkeiten kann auch ein verbesserter Service für die Steuerpflichtigen angeboten werden. Das Besteuerungsverfahren kann weitgehend unabhängig von Orten und Öffnungszeiten durchgeführt werden. Der weitere Ausbau der elektronischen Kommunikation in beide Richtungen erleichtert und reduziert Steuererklärungspflichten. Transparenz über die der Verwaltung bereits vorliegenden steuererheblichen Daten erübrigt vielfach eine zeitaufwändige Sachverhaltsermittlung, der weitgehende Verzicht auf Belegvorlagepflichten reduziert Arbeitsschritte bei der Erklärungsabgabe und beschleunigt das Verfahren. Die knappe Ressource Zeit wird geschont.

Die Methoden zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung werden fortentwickelt. Das Besteuerungsverfahren soll zukünftig noch konsequenter risikoorientiert ausgestaltet werden, um eine möglichst große Zahl der Steuererklärungen im Massenverfahren unter Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme zumindest mit erheblich geringerem personellen Aufwand, im Idealfall vollständig automationsgestützt zu bearbeiten. Risikoarme Steuerfälle können so einfacher und schneller bearbeitet werden. Sachverhalte mit signifikanten steuerlichen Risiken können dafür effektiver und konzentrierter im Finanzamt geprüft werden. Durch Änderungen und Ergänzungen im Verfahrensrecht, insbesondere durch eine Verbesserung des Rechtsschutzes im elektronischen Verfahren, wird gewährleistet, dass die Rechtsposition der Steuerpflichtigen hierdurch nicht geschmälert wird.

Dass künftig die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns stärker in den Mittelpunkt rücken soll, beruht nicht zuletzt auf den verfassungsrechtlich verankerten Verschuldungsgrenzen von Bund und Ländern. Diese erfordern es, die bestehenden Steueransprüche dauerhaft effektiv und effizient zu sichern. Vor dem Hintergrund der Menge und Komplexität der Aufgaben in einer globalisierten und digitalisierten Gesellschaft kann dies nur durch moderne IT-Systeme und die Konzentration auf risikoträchtige Steuerfälle geleistet werden. Das setzt zwar zunächst notwendige Investitionen voraus. Diese sind für den Staat jedoch als Investitionen in die Zukunft unverzichtbar, um nachhaltig von verbesserten Prozessabläufen und einer moderneren Infrastruktur profitieren zu können.

3. Kernelemente der Verfahrensmodernisierung

Das Modernisierungskonzept enthält nachstehende Kernelemente:

  • Kommunikation zwischen den am Besteuerungsverfahren Beteiligten,
  • Optimierung der Einkommensteuerveranlagung,
  • Weitere Verfahrensanpassungen und rechtliche Änderungen.

3.1 Kommunikation zwischen den am Besteuerungsverfahren Beteiligten
Das Modernisierungskonzept sieht vor, die bereits begonnene Verfahrensumstellung auf elektronische Kommunikationswege konsequent zu erweitern, zu verbessern und weiterhin sicher zu gestalten. Die elektronische Steuererklärung bildet dabei einen zentralen Baustein der Modernisierung. Sie ermöglicht eine zeitgemäße, schnelle und medienbruchfreie Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bzw. Beratern. Außerdem ist sie Voraussetzung für eine durchgängige automationsgestützte Fallbearbeitung und den effizienten Einsatz von IT-gestützten Risikomanagementsystemen. Insgesamt trägt die elektronische Steuererklärung zu einer schnelleren Bearbeitung durch die Steuerverwaltung bei, wovon auch die Steuerpflichtigen profitieren.

Die nachfolgend beschriebenen gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen sollen dazu dienen, die elektronische Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen und Beratern umfassend auszubauen und den Anteil der elektronisch eingereichten Steuererklärungen zu erhöhen:

  • Die Servicequalität von ELSTER (ELSTER = Elektronische Steuererklärung) wird verbessert. Auch Belege und ergänzende Unterlagen zur Steuererklärung soll der Steuerpflichtige zukünftig mittels ELSTER elektronisch übermitteln können. Eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit für Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen soll den Rechtsschutz der Steuerzahler stärken.
  • Zu den Verbesserungen bei ELSTER gehört auch der Ausbau des seit Januar 2014 bestehenden Serviceangebots der „vorausgefüllten Steuererklärung“ (VaSt). Bereits jetzt ist für die Steuerpflichtigen ein Abruf von diversen Daten, die den Finanzämtern vorliegen, möglich (z. B. Lohndaten, Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Die Attraktivität der VaSt soll durch erweiterte Abrufmöglichkeiten gesteigert werden.
  • Die elektronische Kommunikation soll sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern vermehrt auch auf andere formale Mitteilungen an das Finanzamt, z. B. Anträge oder Rechtsbehelfe erstrecken. So soll z. B. ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung künftig elektronisch gestellt werden können, um eine verbliebene Lücke im ELStAM-Verfahren zu schließen (ELStAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).
  • Steuerbescheide sollen zukünftig – mit Zustimmung des Steuerpflichtigen – auch elektronisch bekannt gegeben werden können, indem sie dem Steuerpflichtigen zur Datenabholung über das ELSTER-Portal oder eine geeignete Steuererklärungs-Software bereitgestellt werden. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes wird dabei sichergestellt, dass nur Befugte Zugriff auf diese Daten haben.

3.2 Optimierung der Einkommensteuerveranlagung
Die personelle Fallprüfung bei Einkommensteuererklärungen soll unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen auf risikoträchtige Sachverhalte konzentriert werden. Ein effektiverer Ressourceneinsatz gewährleistet den gesetzlichen Auftrag einer zutreffenden Steuerfestsetzung. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Für den Umgang mit Belegen zur Steuererklärung sieht das Modernisierungskonzept einen grundsätzlichen Wechsel der bisherigen Verwaltungspraxis vor. Danach sollen generelle Belegvorlagepflichten so weit wie möglich durch Belegvorhaltepflichten ersetzt werden. Belege werden dann nur noch bei entsprechendem Anlass durch das Finanzamt gezielt angefordert. Die allgemeinen Grundsätze der Feststellungslast gelten weiterhin. Neue Aufbewahrungspflichten sollen den Bürgern daraus nicht erwachsen. Eine Ausnahme wird es nur für das Verfahren bei Zuwendungsbestätigungen geben. Vereinfacht gesagt, sollen Spenden auch ohne Belege steuerlich berücksichtigt werden, die Spendenbelege aber ein Jahr aufbewahrt und nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden.
  • Künftig werden verstärkt risikoorientierte Methoden bei der Prüfung von Steuererklärungen und der Ermittlung steuererheblicher Sachverhalte eingesetzt. So sollen auch fallgruppenbezogene Weisungen und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung den Ermittlungsumfang im Besteuerungsverfahren beeinflussen und damit den Amtsermittlungsgrundsatz mitbestimmen. Allgemein wird das Risikomanagementsystem so gestaltet, dass es risikobehaftete Fälle zur personellen Prüfung aus der maschinellen Bearbeitung möglichst treffsicher aussteuert. Zufalls- und Turnusprüfungen gewährleisten zusätzlich die verfassungsrechtlich gebotene Generalprävention.
  • In der Abgabenordnung (AO) sollen ausdrücklich die Möglichkeit des Einsatzes von Risikomanagementsystemen normiert und zugleich eine vollständig automationsgestützte Fallbearbeitung zugelassen und rechtsstaatlich abgesichert werden. Letztlich sollen Steuerbescheide dadurch in geeigneten Fällen auch vollständig automationsgestützt ergehen können.
  • Eine gesonderte Änderungsnorm in der AO für vollständig automationsgestützt erlassene Bescheide soll die Rechtsposition des Steuerpflichtigen stärken. Für Fälle, in denen steuererhebliche Angaben (oder Beweismittel), die der Steuerpflichtige gemacht hat, aufgrund der vollständig automationsgestützten Bearbeitung nicht berücksichtigt wurden, besteht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eine verschuldensunabhängige Änderungsmöglichkeit.
  • Der Diskussionsentwurf zur Modernisierung sieht zur Gewährleistung des Legalitätsprinzips und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor, vollständig automationsgestützt ergangene Bescheide als solche zu kennzeichnen. Dadurch ist es dem Steuerpflichtigen möglich, ggf. zur Wahrung seiner Rechte aktiv zu werden. Mit der Kennzeichnung der Bescheide und der gesonderten Änderungsvorschrift bleiben die Rechte der Steuerpflichtigen und die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns gewahrt.
  • Eine „Verschlankung“ der Steuererklärungen (Beschränkung auf unbedingt notwendige Informationen) würde eine vollmaschinelle Verarbeitung fördern; dies wäre zugleich ein Gewinn für die Steuerpflichtigen, da die Steuererklärungspflicht vereinfacht würde. Das Modernisierungskonzept sieht daher vor, eine Reduzierung der mit der Einkommensteuererklärung abgefragten Informationen zu prüfen.

3.3 Weitere Verfahrensanpassungen und rechtliche Änderungen
Über die genannten Kernelemente hinaus ist beabsichtigt noch eine Reihe weiterer Regelungen, die thematisch im Zusammenhang mit den Reformzielen stehen, in den Umsetzungsprozess der Modernisierungsmaßnahmen zu integrieren. Beispielhaft seien hier genannt:

  • Schaffung bereichsspezifischer Regelungen zum Datenschutz im Besteuerungsverfahren. So soll z. B. ein gesetzlicher Auskunftsanspruch auf Antrag über die im Besteuerungsverfahren gespeicherten personenbezogenen Daten sowie eine Informationspflicht der Finanzbehörde bezüglich ohne Wissen des Betroffenen erhobener, personenbezogener Daten geschaffen werden. Ebenso sollen Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten eingeführt werden.
  • Die im Einkommensteuergesetz (EStG) verteilten und teilweise uneinheitlichen Regelungen über Datenübermittlungspflichten Dritter (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherung, Krankenversicherung) sollen harmonisiert und in der AO zentralisiert werden. Zudem wird geprüft, inwieweit bei Daten, die der Finanzverwaltung bereits aufgrund elektronischer Datenübermittlungspflichten Dritter vorliegen, auf eine zusätzliche Abfrage in Steuererklärungsformularen verzichtet werden kann. Dem Steuerpflichtigen bleibt es aber unbenommen, eigene (von der Datenübermittlung abweichende) Angaben zu machen.
  • Neuregelung der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlags, denn eine Optimierung des Erklärungsprozesses, also der rechtzeitigen und kontinuierlichen Abgabe der Steuererklärungen, verbessert die Arbeitsabläufe in der Finanzverwaltung und der Steuerberatungspraxis und kann daher ebenfalls einen Beitrag zum effizienten Steuervollzug leisten.

Der Diskussionsentwurf, in dem alle vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen erläutert und auch erste Formulierungsvorschläge für gesetzliche Neuregelungen enthalten sind, ist auf den Internet-Seiten des BMF zum Abruf eingestellt.

4. Weiteres Vorgehen

Die Veröffentlichung des Konzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Form eines Diskussionsentwurfs soll den Dialog mit den betroffenen Gruppen anstoßen und verdeutlichen, dass das Konzept noch für einen fachlichen Diskurs offen ist. Alle am Besteuerungsverfahren Beteiligten sollen auf diese Weise schon frühzeitig Gehör finden, um den Nutzen des Modernisierungsvorhabens für alle Beteiligten umfänglich sicherzustellen.

Die zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen sollen Anfang des Jahres 2015 in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden und ab 2016 wirksam werden.

Die organisatorische und die IT-Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen sollen anschließend schrittweise und mit den notwendigen zeitlichen Vorläufen erfolgen.

Einerseits müssen dabei die zur Verfügung stehenden Personal- und Finanzressourcen berücksichtigt werden. Andererseits ist sicher, dass ein solch ambitioniertes Modernisierungsvorhaben nicht einfach mit „Bordmitteln“ zu bestreiten ist. Für die Umsetzungsmaßnahmen sind daher erhebliche Investitionen von Bund und Ländern in entsprechendes Personal und in die (Weiter-) Entwicklung der KONSENS-Verfahren (KONSENS = Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung der Länder) notwendig. Dies entspricht der gemeinsamen Überzeugung der Finanzminister aller Länder, wie sie im Beschluss der Finanzministerkonferenz (FMK) vom 13. November 2014 zum Ausdruck kommt und auch vom Bund mitgetragen wird.

5. Fazit

Die Verbesserung der Kommunikationsprozesse und Arbeitsabläufe im Besteuerungsverfahren durch einen breiteren IT-Einsatz und eine stärkere Risikoorientierung der Fallbearbeitung ist nach gemeinsamer Überzeugung von Bund und Ländern der richtige Ansatz, um zukünftigen Herausforderungen der Steuerverwaltung gerecht zu werden und eine nachhaltige, effektive und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Die erforderliche Neuausrichtung der Arbeitsabläufe und Prozesse bedarf in vielen Punkten eines Umdenkens und Betretens neuer Wege. Um die Bereitschaft dazu bei allen am Verfahren Beteiligten zu wecken, ist Überzeugungsarbeit erforderlich. Der vorgelegte Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bietet die Grundlage für eine breite Diskussion mit allen Betroffenen.

Den Diskussionsentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 21.11.2014

 

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2015

Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2014 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2012 – IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001, DOK 2012/0980556 (BStBl I Seite 950) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001 vom 21.11.2014

 

Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftler haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 24.11.2014 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen kritisiert und Veränderungen gefordert. Die Maßnahmen sind in dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017) enthalten. Bei Betriebsveranstaltungen sollen danach Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. In der Regelung sind allerdings weitere Bedingungen enthalten. Zum Beispiel sollen Gemeinkosten (Miete von Sälen, Technik, Musik) den Arbeitnehmern anteilig angerechnet werden und nicht nur Essen und Trinken. (…)
Die Spitzenverbände von Industrie, Handwerk, Handel, Banken und Versicherungen begrüßten jedoch die von der Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen für die „Kindernotbetreuung“. Damit werde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt, erklärten die Spitzenverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme. Nach dem Entwurf soll für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“. (…)

Neu definiert werden soll mit dem Gesetz der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten. (…)

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (18/3158) geforderte Änderung der Rabatt- und Gutscheinbesteuerung wurde von den großen Wirtschaftsverbänden strikt abgelehnt. Die Länder hatten vorgeschlagen, Gutscheine nicht mehr als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. Das hätte zur Folge, dass Gutscheine nicht mehr unter die steuerliche Freigrenze von 44 Euro fallen. (…)

Bei einigen geplanten Maßnahmen im Bereich der Unternehmenssteuern warfen die Sachverständigen der Regierung vor, zum Teil weit über das Ziel hinauszuschießen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer erklärte zu den geplanten Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen, es sollten erst weitere Veröffentlichungen der OECD zu Detailfragen abgewartet werden. So wie die Maßnahme jetzt angelegt sei, könnte sie dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich schaden und zu Doppelbesteuerungen führen. Kritik wurde auch an einer erst kürzlich geänderten Norm zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven laut. (…)

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.11.2014, hib-Nr. 602/2014

Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer

Ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld unterliegt nicht der Besteuerung.

Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, unterliegt nicht als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2013 – 4 K 1203/11, Rev. eingel., Az. BFH: X R 13/14

Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein Gewerbebetrieb

Mit Urteil vom 24. September 2014 (Az. 2 K 1611/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (z. B. Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln usw.), die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen.
Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf in den Streitjahren 1996 bis 2001 zunächst in Vollzeit und danach (ab Januar 1997) in Teilzeit (mit 30 Wochenarbeitsstunden) nichtselbständig beschäftigt. Zum 1. November 1995 hatte sie außerdem (erstmals) ein Gewerbe „Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ unter ihrer damaligen Wohnadresse angemeldet. Im Sommer 1996 verlegte sie den Betrieb in angemietete Räume in einen Nachbarort und meldete dort das Gewerbe „Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ an. Zwei Jahre später (im April 1998) verlegte sie den Betrieb wieder in ihre Privatwohnung und erweiterte ihr Angebot – nach entsprechenden Ausbildungen – ab 2002 auf die Bereiche Feng Shui, Qi Gong und Reiki. Zum 1. Februar 2003 verlegte sie ihren Betrieb („Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf“) erneut in angemietete Räume in einen (anderen) Nachbarort. In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.

Nachdem die Verluste vom Finanzamt zunächst – allerdings nur vorläufig – anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig, weil aus Sicht des Finanzamtes nunmehr feststand, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin um Liebhaberei handele.

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.

Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen seien und begründete dies in seinem Urteil vom 24. September 2014 (Az. 2 K 1611/13) wie folgt:

Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) seien jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u. a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen würden. Die Verlustberücksichtigung scheitere deshalb eigentlich schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt habe, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang gestanden hätten.

Unabhängig davon könnten die Verluste aber auch bei einer etwaigen Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden:

Die Verluste seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielt habe. Dies wiederum beruhe darauf, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten habe. Die Verluste seien daher auf die Art der Betriebsführung und nicht z. B. auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. Aufgrund ihres Hauptberufes habe der Klägerin für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung gestanden, so dass sie selbst dann, wenn die Kunden „Schlange gestanden“ hätten, nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse hätte erzielen können. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten habe, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus, die derart abgelegen gewesen seien, dass die Gewinnung von Kundschaft – insbesondere von sog. Laufkundschaft – kaum möglich gewesen sei. Die Klägerin habe darüber hinaus auch kein schlüssiges Betriebskonzept gehabt, wie sie mit ihren Dienstleistungen, so wie sie tatsächlich angeboten worden seien, Gewinne realisieren könnte.

In Zusammenschau aller oben dargestellten Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100-%ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) seien die Verluste der Klägerin quasi vorprogrammiert gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei. Die von der Klägerin angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming usw.) würden oft nur zur privaten Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege) angeschafft. Wenn solche Gegenstände dann – wie im Streitfall – nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt würden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würden, so spreche alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde allerdings nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.11.2014 zum Urteil 2 K 1611/13 vom 24.09.2014 (nrkr)

 

GoBD: Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung

Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vom 14. November 2014 (LEXinform 5235281) sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereit gestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt.
Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, werden Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt.

1 Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung
Die Finanzverwaltung hat mit Softwareherstellern sowie dem deutschen Vertrieb der bundeseinheitlichen Prüfsoftware der Finanzverwaltung „IDEA“ (Firma Audicon GmbH) eine einheitliche, technische Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten entwickelt.

Umfang, Struktur oder Bezeichnung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten werden durch den Beschreibungsstandard nicht vorgegeben.

1.1 Beschreibungsstandard als technische Bereitstellungshilfe
Der Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung definiert die Datenimport-Schnittstelle zur automatisierten Übernahme aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten einschließlich der zur maschinellen Auswertung erforderlichen Strukturinformationen und Verknüpfungen. Er ermöglicht Softwareherstellern und geprüften Unternehmen auf freiwilliger Basis eine problemlose Datenübergabe bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung.

1.2 Funktionsweise und Inhalt des XML-basierten Beschreibungsstandards
Um die unterschiedlichen Datenstrukturen verarbeiten zu können, muss das geprüfte Unternehmen oder ein beauftragter Dritter die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten weitgehend „denormalisiert“ zur Verfügung stellen. Der Beschreibungsstandard legt das Dateiformat für diese Daten auf gängige Standardformate fest. Zusätzlich liefert der Beschreibungsstandard eine maschinell auswertbare Beschreibung der Daten, Datenformate und Verknüpfungen im XML-Format. Beides, aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten und Beschreibungsdaten, werden auf einem Datenträger oder auf mehreren gemeinsamen Datenträgern bereitgestellt.

1.3 Weiterführende Informationen zum Beschreibungsstandard
Die aktuelle technische Beschreibung kann bei der Firma Audicon GmbH (www.audicon.net) kostenlos angefordert werden. Sie beinhaltet insbesondere die technische Organisation des Beschreibungsstandards und eine Erläuterung der zugrunde liegenden DTD (Document Type Definition).

2 Digitale LohnSchnittstelle
Für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung hat die Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) erarbeitet.

Die DLS ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 41 EStG und § 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten in Dateien und Datenfelder sicherstellen – unabhängig von dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der DLS nicht verbunden.

Mit BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011 (BStBl I S. 675) wird die Anwendung der DLS in den Lohnabrechnungsprogrammen auf freiwilliger Basis und unter Berücksichtigung des Beschreibungsstandards (vgl. Tz. 1) empfohlen.

Die jeweils aktuelle Version der DLS steht mit weiteren Informationen auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zur Einsicht und zum Download bereit.

3 Weitere unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware
Neben dem Beschreibungsstandard unterstützt die von der Finanzverwaltung eingesetzte Prüfsoftware IDEA folgende Dateiformate – sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher Fremdsoftware möglich ist:

  • ASCII feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form
  • ASCII Delimited (einschließlich kommagetrennter Werte, zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • EBCDIC feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • EBCDIC Dateien mit variabler Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Excel (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Access (nur Dateien im mdb-Format / Dateien im accdb-Format werden nicht unterstützt, zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • dBASE (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Lotus 123 (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • ASCII-Druckdateien (zzgl. Info für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Dateien von SAP/AIS (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
  • Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form).

Des Weiteren ist bei passwortgeschützten Dateien erforderlich, das Kennwort anzugeben.

Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden.

Werden die Daten aus einer Tabellenkalkulation angeliefert, sollten in den Tabellen nur die reinen Daten und keine leeren Zeilen, Zwischensummenzeilen oder Summenzeilen enthalten sein. Die Felder sollten entsprechend dem Feldtyp formatiert werden und in der ersten Zeile einen entsprechenden Feldnamen enthalten. Verknüpfungen sollten als eindeutige Schlüsselfelder mitgeliefert werden.

Für eine maschinelle Auswertbarkeit ist die Verwendung eindeutiger Feld- und Datensatztrennkriterien erforderlich (so darf zum Beispiel das Feldtrennzeichen nicht als Feldinhalt verwandt werden).

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15. August 2002.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 14.11.2014