Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

Das Luftverkehrsteuergesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot. Sie verletzt auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere.

Sachverhalt
Das Luftverkehrsteuergesetz begründet eine Steuerpflicht für die in Deutschland ab dem 1. Januar 2011 startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden, nicht aber für private Flüge und Frachtflüge. Von der Besteuerung ausgenommen sind ferner Flüge zu hoheitlichen, militärischen und medizinischen Zwecken, Versorgungsflüge von und zu Nordseeinseln sowie Transit- und Transferflüge. Neben der Erzielung von Einnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro jährlich soll die Abgabe nach der Gesetzesbegründung lenkend wirken, indem sie Anreize für ein umweltgerechteres Verhalten im Bereich des Flugverkehrs setzt. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat das Luftverkehrsteuergesetz im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zur Prüfung gestellt.

Wesentliche Erwägungen des Senats
Die mit der Normenkontrolle der Sache nach angegriffenen Normen des Luftverkehrsteuergesetzes sind verfassungsgemäß.

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Luftverkehrsteuergesetzes folgt aus Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine in die Zuständigkeit des Bundes fallende sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Der Begriff des Verkehrsmittels umfasst neben demjenigen des Straßenverkehrs auch solche des Schiffs-, Bahn- und Flugverkehrs.

Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen in § 11 Abs. 2 LuftVStG, durch Rechtsverordnung die Steuersätze jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorjahreseinnahmen aus dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten prozentual abzusenken, genügt den Anforderungen, die das Grundgesetz an eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Steuerrechts stellt. Sie räumt dem Verordnungsgeber keine Entscheidung über das „Ob“ oder das „Wie“ der Senkung der Luftverkehrsteuer ein, sondern überlässt ihm nur die jährlich obligatorische Neuberechnung der Steuersätze nach genau bestimmten Vorgaben.

2. Die zur verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellten Vorschriften sind hinsichtlich der Auswahl des Steuergegenstandes, der steuerlichen Privilegierungen und der Ausgestaltung des Steuertarifs mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

a) Mit der Belastung von gewerblichen Passagierflügen hat der Gesetzgeber den Steuergegenstand in verfassungsgemäßer Weise gewählt. Der Gesetzgeber war nicht aus Gleichheitsgründen gehalten, zugleich auch den privaten Flugverkehr und Frachtflüge mit der Luftverkehrsteuer zu belegen. Wegen seines weitgehenden, demokratisch legitimierten Spielraums bei der Auswahl von Steuergegenständen wird der Gesetzgeber vom Gleichheitssatz nicht gezwungen, nach einer einmal getroffenen Entscheidung für ein bestimmtes Steuerobjekt zugleich auch alle ähnlichen, für den Steuerzweck ebenfalls geeigneten Steuerobjekte in die Belastung einzubeziehen. Erst nachdem der Steuergegenstand ausgewählt ist, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuergesetzes engeren Bindungen aus Art. 3 Abs. 1 GG.

b) Die vom Luftverkehrsteuergesetz bestimmten Ausnahmen von der Steuerbelastung werden durch stichhaltige Sachgründe getragen. Die Steuerentlastung von Inselflügen sichert die Daseinsvorsorge für die Inselbewohner. Die Befreiung von Flügen zu militärischen und anderen hoheitlichen Zwecken rechtfertigt sich bereits aus dem gewählten Gegenstand der Besteuerung. Das Umsteigerprivileg soll die deutschen Flughäfen als internationale Drehkreuze schützten, indem sie in dieser Funktion einer geringeren Belastung unterliegen.

c) Die angegriffene Ausgestaltung des Steuertarifs verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung der Besteuerung an die mit dem Flug zurückgelegte Distanz einen geeigneten und hinreichend realitätsgerechten Besteuerungsmaßstab gewählt, der dem Umweltschutzzweck des Gesetzes entspricht. Ungleiche Belastungen, die dadurch entstehen, dass die Höhe des Steuertarifs an den größten Verkehrsflughafen des Ziellandes statt an den tatsächlichen Zielflughafen anknüpft, führen nicht zur Unvereinbarkeit des vom Gesetzgeber bestimmten Steuermaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der für die Besteuerung maßgebliche Flughafen des Ziellandes mit dem größten Verkehrsaufkommen gibt nur bei wenigen sehr großen Ländern oder beim Flug in überseeische Territorien einiger Länder den Distanzmaßstab nicht korrekt wieder. Diese geringen Verwerfungen sind aus Vereinfachungsgründen gleichheitsrechtlich noch tragbar.

3. Die Besteuerung des Passagierluftverkehrs verletzt schließlich weder die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen noch die Berufsfreiheit der Passagiere. Für den Fluggast stellt die Luftverkehrsteuer bereits keinen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar, weil ihr insoweit ein berufsregelnder Bezug fehlt. Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen wird durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Umweltschutzes gerechtfertigt.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.11.2014 zum Urteil 1 BvF 3/11 vom 05.11.2014

BMF zum Urteil des BVerfG zur Luftverkehrsteuer

Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend das abstrakte Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Das Bundesministerium der Finanzen begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin hat es die in der mündlichen Verhandlung durch Staatssekretär Werner Gatzer dargelegte Auffassung der Bundesregierung vollumfänglich bestätigt, dass die Luftverkehrsteuer in ihrer geltenden Form mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich den umweltpolitischen Lenkungszweck des Gesetzes bestätigt.

Mit der Entscheidung wird Klarheit geschaffen. Der Bund kann damit auf gesicherter Rechtsgrundlage im Rahmen der Mobilitätsbesteuerung auch weiterhin in moderater Art und Weise die Luftverkehrsbranche in der gewählten Form mit einbeziehen. Zudem trägt diese zwar vom Aufkommen her im Vergleich mit anderen Steuern eher kleine, aber keineswegs unbedeutende Steuer auch künftig dazu bei, dass die öffentliche Hand ihren Aufgaben, nicht zuletzt mit Blick auf Haushaltskonsolidierung, Sozialleistungen und Infrastrukturmaßnahmen, nachkommen kann.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 05.11.2014

Zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den VZ 2006 bis 2011

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
  • des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2014 – 2 BvR 2454/12 – und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2012 – III R 67/09 – (BStBl II S. 567), vom 5. Juli 2012 – III R 80/09 – (BStBl II S. 816) und vom 14. November 2013 – III R 18/13 – (BStBl II 2014 S. 383)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 3. November 2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 3. November 2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-033.8 / 35 vom 03.11.2014

Finanzsteuer dient Einnahmenerzielung

Die Bundesregierung hält es nach wie vor für möglich, dass bis Ende des Jahres 2014 tragfähige Lösungen für die Ausgestaltung der ersten Stufe der Finanztransaktionssteuer gefunden werden. Dies könne aber nur im Konsens mit den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten europäischen Länder gelingen, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (18/2995) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2855). Angestrebt werde eine Steuer mit breiter Bemessungsgrundlage und einem niedrigen Steuersatz.

Wie die Bundesregierung außerdem mitteilt, dient die geplante Finanztransaktionssteuer der Erzielung von Einnahmen. Zwar werde die Steuer auch dazu beitragen, unerwünschte Formen von Finanzgeschäften zurückzudrängen. „Stabilisierende Wirkungen auf die Finanzmärkte werden aber vor allem durch die bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen der Finanzmarktregulierung erzielt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2014, Quelle: hib-Nr. 550/2014

Regierung plant Steuerrechts-Änderung

Die Bundesregierung will die Abgabenordnung an den neuen Zollkodex der Europäischen Union anpassen und darüber hinaus wichtige Änderungen in anderen Steuergesetzen vornehmen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017). Der bisherige Zollkodex soll bis zum 1. Mai 2016 abgelöst werden. Vorgesehen ist auch die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital.

Daneben enthält der Entwurf mehrere Neuregelungen für das nationale Steuerrecht. So soll es steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.

Neu definiert werden soll der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten.

Bei Versorgungsbezügen soll – mit Übergangsfristen – die bisherige Besserstellerstellung von Zuschlägen für Kinderziehungszeiten wegfallen. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) soll von 20.000 auf 24.000 Euro angehoben werden. Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2014, hib-Nr. 550/2014

Steuerrecht: Änderung bei Selbstanzeigen

Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht sollen erheblich enger gefasst werden als bisher. So sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (18/3018) unter anderem niedrigere Grenzwerte vor. So soll die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Der zu zahlende Geldbetrag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden. „Hervorzuheben ist auch die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung“, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2014, hib-Nr. 550/2014

Keine Sperrfrist nach Einbringung in eine Einmann-GmbH & Co. KG

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die zu 100 % am Vermögen beteiligte Kommanditistin ist zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Am 21.12.2007 übertrug die Kommanditistin der Klägerin unentgeltlich ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen. Die Klägerin wies das Grundstück fortan in ihrer Gesamthandelsbilanz mit dem Teilwert (325.000 Euro) aus, erstellte aber für die Kommanditistin eine negative Ergänzungsbilanz. Mit Vertrag vom 16.12.2008 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Daraufhin ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die stillen Reserven (rund 250.000 Euro) aufgrund eines Sperrfristverstoßes rückwirkend im Jahr 2007 aufzudecken seien. Die negative Ergänzungsbilanz ändere daran nichts.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengetreten. Danach sei die dreijährige Sperrfrist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei sie auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen – ohne gegenläufigen Ansatz in der Ergänzungsbilanz – der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre, sondern auch den anderen am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.11.2014 zu den Urteilen 11 K 3050/11 und 11 K 863/14 vom 10.04.2014 (nrkr)

Grunderwerbsteuer-Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

Der Vater des Klägers übertrug im Jahr 1988 ein Grundstück zu gleichen Teilen auf die Schwestern des Klägers und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. Die Schwestern des Klägers verpflichteten sich, etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen. Vor diesem Hintergrund übertrugen sie je ein Sechstel des Gesamtgrundstücks unter teilweiser Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung auf den Kläger, der nach der ursprünglichen Grundstücksübertragung geboren wurde. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Erwerb des Miteigentumsanteils von den Schwestern des Klägers sei aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften steuerfrei. Zwar seien sowohl die Befreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden als auch die für Erwerbe von Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, nicht unmittelbar einschlägig. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ergebe sich aber aus der Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Hätten die Schwestern des Klägers die Auflage nicht erfüllt, hätte sein Vater die (steuerbefreite) Rückübertragung verlangen können. Sodann wäre es möglich gewesen, die Miteigentumsanteile erneut (steuerbefreit) auf alle drei Kinder zu übertragen. Das vertragstreue Verhalten der Schwestern könne dann nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.11.2014 zum Urteil 7 K 1201/14 vom 16.07.2014 (nrkr)

Round Table Mittelstand: Qualität vor Quantität auch bei Existenzgründungen

Am 03.11.2014 kamen in Berlin Experten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Instituts für Mittelstandsforschung mit Wissenschaftler(innen) weiterer Forschungsinstitute und Vertreter(innen) von Mittelstandsverbänden zum Round Table Mittelstand zusammen. Die Expertenrunde diskutierte vor dem Hintergrund sinkender Existenzgründerzahlen über Chancen und Herausforderungen des Gründungsgeschehens in Deutschland.

Ein wesentliches Ergebnis der Expertenrunde: Es ist weniger die Anzahl der gegründeten Unternehmen entscheidend als vielmehr ihr Wachstumspotenzial und die Nachhaltigkeit der Gründungen. Studien belegen, dass vor allem innovative Gründungen mehr Mitarbeiter beschäftigen und zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Allerdings scheidet bereits in den ersten drei Jahren fast jede dritte Neugründung wieder aus dem Markt aus.

Iris Gleicke, Parlamentarische Staatssekretärin und Mittelstandsbeauftragte der Bundesregierung: „Wir brauchen mehr Gründerinnen und Gründer, die Mut haben und selbst anpacken. Innovative Gründungen sind Ideenschmieden für die gesamte Wirtschaft und bringen den Wettbewerb voran. Die Wissenschaft bestätigt, dass wir noch Luft nach oben haben. Deshalb wollen wir die Gründungsdynamik stärken. Als Mittelstandsbeauftragte geht es mir besonders um bessere Rahmenbedingungen, damit kreative und innovative Ideen erfolgreich am Markt umgesetzt werden können. Denn nur, wenn Start-ups die passende Finanzierung oder das nötige Wachstumskapital finden, schaffen sie den Markteintritt und können expandieren.“

IfM-Präsidentin Prof. Dr. Friederike Welter zeigte sich sehr zufrieden mit dem Format des Round Table Mittelstand: „Nicht allein die Erforschung des Mittelstands durch die Forschungsinstitute gibt Erkenntnisse über Trends in der mittelständischen Wirtschaft. Es kommt vielmehr auf den Dialog zwischen den verschiedenen Gruppen an – also zwischen der Mittelstandsforschung, der mittelständischen Wirtschaft und der Mittelstandspolitik. Aus diesem Grund hat das IfM Bonn den Round Table Mittelstand neu belebt“, erläuterte die IfM-Präsidentin, die zugleich einen Lehrstuhl an der Universität Siegen innehat.

Im Rahmen des Round Table Mittelstand wollen sich künftig Professor(innen) sowie Institutsleiter(innen) aus dem Bereich Mittelstandsforschung gemeinsam mit Vertreter(innen) von Mittelstandsverbänden einmal pro Jahr zu aktuellen Forschungsergebnissen austauschen und daraus Handlungsempfehlungen für die Mittelstandspolitik ableiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi/IfM Bonn, Pressemitteilung vom 04.11.2014

Berechtigungsmanagement für die sog. vorausgefüllte Steuererklärung

Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer

Mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 – wurden Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren veröffentlicht, deren Nutzung unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2013 bekannt gegebene Muster für die Bevollmächtigung von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften neu gefasst, damit es künftig von allen nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verwendet werden kann. Vollmachten, die Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften nach dem mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 veröffentlichten Muster erteilt wurden, gelten unabhängig hiervon unverändert weiter und können der elektronischen Übermittlung von Vollmachtdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz weiterhin zugrunde gelegt werden. Vorbehaltlich abweichender landesspezifischer Bestimmungen gilt Entsprechendes für die mit BMF-Schreiben vom 7. Mai 2014 geregelte Nutzung von Vollmachten für die Freischaltung zur ElsterKonto-Abfrage, wenn die Vollmacht uneingeschränkt erteilt worden ist. Werden die Vollmachtdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das Muster für eine Bevollmächtigung von Personen und Unternehmen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 vom 03.11.2014

EU fordert Einsetzung eines WTO-Panels wegen diskriminierender Steuern Brasiliens

Am 31.10.2014 ersuchte die Europäische Union die Welthandelsorganisation (WTO) in Genf, in dem Streit über bestimmte diskriminierende Steuern Brasiliens zu entscheiden. Die EU ist der Ansicht, dass die Steuermaßnahmen Brasiliens den inländischen Herstellern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und gegen die WTO-Regeln verstoßen. Die EU bringt den Fall jetzt vor die WTO, weil sie wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen für brasilianische und europäische Unternehmen und Waren schaffen will.

Brasilien erhebt in mehreren Wirtschaftszweigen hohe inländische Abgaben, beispielsweise in der Automobilindustrie, in der Informationstechnik sowie für Maschinen, die von der Industrie und Gewerbetreibenden eingesetzt werden. Brasilianische Waren können jedoch im Gegensatz zu den eingeführten Waren in den Genuss selektiver Steuerbegünstigungen oder -ermäßigungen kommen. Folglich sind Waren, die in der EU hergestellt und in Brasilien verkauft werden, mit höheren Steuern belegt als brasilianische Waren. So kann etwa die Steuer auf Importfahrzeuge die Steuer auf Fahrzeuge aus brasilianischer Fertigung um 30 % des Fahrzeugwertes übersteigen. Zählt man diese Steuer und die an der Grenze erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben zusammen, so kann sich in einigen Fällen eine exzessive Abgabenlast von 80 % auf den Einfuhrwert ergeben.

Brasilien beschränkt den Handel auch noch dadurch, dass brasilianische Hersteller verpflichtet sind, inländische Komponenten zu verwenden, wenn sie von den Steuervorteilen profitieren wollen. Da sich daraus ein Anreiz für ausländische Hersteller ergibt, sich in Brasilien niederzulassen und ihre Beschaffungen im Ausland zu beschränken, wird die Importsubstitution gefördert. Dies schadet den EU-Exporteuren von Fertigerzeugnissen und deren Komponenten.

Darüber hinaus schirmen die angefochtenen Steuermaßnahmen wettbewerbsunfähige brasilianische Hersteller vor dem internationalen Wettbewerb ab und reduzieren die Möglichkeiten der brasilianischen Verbraucher, hochwertige Erzeugnisse zu erschwinglichen Preisen zu erwerben. Beispielsweise ist ein Smartphone in Brasilien um 50 % teurer als in der EU und den meisten anderen Ländern, obwohl die Hersteller von Waren der Informationstechnik (IT) in Brasilien von Steuerermäßigungen in der Größenordnung von 80 % bis zur vollständigen Steuerbefreiung profitieren.

Auf Ersuchen der EU führten die EU und die brasilianischen Behörden zu Anfang des Jahres Konsultationen, um den Streit nach Möglichkeit beizulegen, jedoch ohne Erfolg. Vielmehr unternahm Brasilien anschließend weitere Schritte zur Ausweitung und Verlängerung einiger seiner diskriminierenden Steuervorschriften. Beträchtliche Steuererleichterungen für brasilianische IT-Waren und Maschinen wurden kürzlich bis 2029 verlängert, während die Einfuhren weiterhin voll besteuert werden.

Daher beantragt die EU bei der WTO die Einsetzung eines Sachverständigen-Panels, das über die Angelegenheit zum Wohle einer gerechten, dauerhaften und zufriedenstellenden Lösung entscheiden soll. Sie strebt die Beseitigung der Diskriminierung und der unrechtmäßigen Steueranreize an, ohne dabei die Steuerpolitik an sich oder entwicklungspolitische Maßnahmen der brasilianischen Seite in Frage zu stellen. Die EU ist nach wie vor bereit, einen konstruktiven Dialog mit den brasilianischen Behörden über die im Panel-Antrag aufgeworfenen Fragen zu führen. Um weitere Erörterungen über die Sonderfrage der Behandlung von Waren zu vermeiden, die in Manaus und anderen Freihandelszonen hergestellt werden, hat die EU außerdem entschieden, diese nicht zum Gegenstand der Rechtsstreitigkeit zu machen.

Hintergrund

Brasilien ist ein bedeutender Handelspartner der EU. Seit Mitte 2012 verzeichnet die EU einen Handelsüberschuss mit Brasilien, was sich auf den Rückgang der Weltmarktpreise für Rohstoffe zurückführen lässt, die Brasilien exportiert. Die Ausfuhren der EU nach Brasilien erreichten 2013 ihren Höchststand. In jüngster Zeit sind sie jedoch rückläufig, bedingt durch den Wirtschaftsabschwung in Brasilien, die Wechselkursverschlechterung des brasilianischen Real und die Zunahme restriktiver handelspolitischer Maßnahmen in Brasilien. Der Wert der Ausfuhren sank von 10,6 Mrd. Euro im zweiten Quartal 2013 auf 9,8 Mrd. Euro im selben Quartal 2014. Fahrzeuge, Maschinen und Geräte stellen den Großteil der Ausfuhren der EU nach Brasilien dar. Die diskriminierenden Steuern und sonstigen Hindernisse beeinträchtigen indessen die Handelsaussichten.

Der Antrag der EU auf Einsetzung eines WTO-Panels wird in der Sitzung des Streitbeilegungsgremiums der WTO (Dispute Settlement Body, DSB) am 18. November erörtert. Stimmt Brasilien der Einsetzung eines Panels in dieser Sitzung nicht zu, so kann die EU den Antrag auf der folgenden DSB-Sitzung erneut stellen, was Brasilien nach den WTO-Regeln nicht verhindern kann. In jeder Phase des Streitbeilegungsverfahrens können die Parteien beschließen, ihre Differenzen mit einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu beseitigen.

Die EU beantragt die Einsetzung eines WTO-Panels unbeschadet ihrer Bemühungen um die Aushandlung eines Assoziierungsabkommens mit dem Mercosur (Mercado Común del Sur, Gemeinsamer Markt des Südens), dem auch Brasilien angehört.

Weitere Informationen

Streitbeilegung unter der WTO im Überblick (nur auf Englisch)

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Brasilien (nur auf Englisch)

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.10.2014