Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer

Ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld unterliegt nicht der Besteuerung.

Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, unterliegt nicht als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2013 – 4 K 1203/11, Rev. eingel., Az. BFH: X R 13/14