Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr – Vordrucksmuster angepasst

Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird nach dem Stand August 2014 neu herausgegeben (Anlage 1).

Das bisherige durch das BMF-Schreiben vom 28. Mai 2004, BStBl I S. 532, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – redaktionell angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ ersetzt (Anlage 2). Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden.

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 28. Mai 2004 – IV D 1 – S-7133 – 21/04 (BStBl I S. 532) und vom 28. Mai 2004 – IV D 1 – S-7133 – 22/04 (BStBl I S. 535).

Das Merkblatt und das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7133 / 14 / 10001 vom 12.08.2014

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nimmt das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen BMF-Schreiben zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – 5. VermBG – unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen durch

  • das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809, BStBl I Seite 802) und
  • das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4318, BStBl I 2014 Seite 2)

Stellung.

Das neue BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 (BStBl I Seite 717) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 16. März 2009 (BStBl I Seite 501), vom 4. Februar 2010 (BStBl I Seite 195) und vom 2. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1252). Die genannten BMF-Schreiben aus den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2011 werden aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis

1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 des 5. VermBG)

2. Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 3 des 5. VermBG)

3. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Abs. 6 des 5. VermBG)

4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des 5. VermBG)

5. Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 des 5. VermBG)

6. Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 des 5. VermBG)

7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6 und 7 des 5. VermBG)

8. Insolvenzschutz (§ 2 Abs. 5a des 5. VermBG)

9. Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG)

10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG)

11. Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern (§ 3 Abs. 1 des 5. VermBG)

12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 des 5. VermBG)

13. Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (§ 3 Abs. 2 des 5. VermBG, § 2 Abs. 1 VermBDV 1994)

14. Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (§ 15 Abs. 1 des 5. VermBG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011, BGBl. I Seite 2592, § 5 VermBDV 1994 in der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2850)

15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 des 5. VermBG, § 6 Abs. 1 VermBDV 1994)

16. Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG)

17. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs. 4 und 7 des 5. VermBG, § 7 VermBDV 1994 in der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2850)

18. Wegfall der Zulagebegünstigung (§ 13 Ab 5 Satz 1 des 5. VermBG)

19. Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Abs. 4 des 5. VermBG)

20. Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung (§ 4 Abs. 4 des 5. VermBG, § 8 VermBDV 1994)

21. Anzeigepflichten (§ 8 VermBDV 1994)

22. Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 5 des 5. VermBG, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 VermBDV 1994)

23. Außenprüfung (§ 15 Abs. 5 des 5. VermBG)

24. Anwendungsregelungen

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 -S-2430 / 14 / 10002 vom 23.07.2014

Letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts an Familienwohnung an längerlebenden Ehegatten

Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Juni 2014 II R 45/12 entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ist der Erwerber aber – wie im Streitfall – beispielsweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts können weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 58/14 vom 13.08.2014 zum Urteil II R 45/12 vom 03.06.2014

 

BMF veröffentlicht neues Schreiben zur Teilwertabschreibung

Mit Datum vom 16.07.2014 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG und fasst darin – unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 08.06.2011 (Az. I R 98/10) sowie 21.09.2011 (Az. I R 89/10 und I R 7/11) – die bislang geltenden diversen Einzelschreiben zusammen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich bereits im Februar dieses Jahres in seiner Stellungnahme S 03/14 zum Entwurf des BMF-Schreibens geäußert und insbesondere das unmethodische Vorgehen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Berücksichtigung von Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag kritisiert. Hierzu hatte der BFH zuletzt mit Urteil vom 21.09.2011 (Az. I R 89/10) bestätigt und präzisiert, dass es bei der Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag gerade nicht ankommt.

Im nunmehr veröffentlichten endgültigen BMF-Schreiben folgt die Finanzverwaltung den Anregungen des DStV und anerkennt die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.08.2014

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Mit BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014 (Az. IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001 (2014/0554438)) wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (Az. IV A 6 S-7492 – 13/04) verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung“ des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.

Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001 vom 08.08.2014

Wie wendet man die Reisekostenreform bei der Gewinnermittlung an?

Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Gewinnermittler) auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 01.01.2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Zwar ist der Entwurf in Teilen gelungen, da er durch die allgemeinen Anknüpfungen an die lohnsteuerlichen Regelungen die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern gewährleistet. Auch die praxisnahen Beispiele zur Bestimmung der sog. „ersten Betriebsstätte“ sind zu begrüßen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert jedoch in seiner Stellungnahme S 10/14 die noch vorhandenen Unschärfen bei der Implementierung von systemtragenden Prinzipien der Reisekostenreform in den Bereich der Gewinnermittlung.

In Frage steht beispielsweise, inwieweit die Hinweise des umfassenden BMF-Schreibens vom 30.09.2013 für Arbeitnehmer zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte zur Anwendung kommen. Nicht eindeutig geht aus dem Entwurf hervor, ob dem Gewinnermittler bei der Bestimmung der ersten Betriebsstätte ein Äquivalent zum Organisationsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als systembestimmendes Prinzip zusteht. Auch die für eine erste Betriebsstätte vorausgesetzte Dauerhaftigkeit erfährt keine klare Kontur. Die Anknüpfung an die quantitativen Zuordnungskriterien bei Arbeitnehmern ruft ebenfalls Unsicherheiten hervor und birgt die Gefahr von zusätzlichem Bürokratieaufwand für den Gewinnermittler.

Insbesondere die geplante rückwirkende Geltung der Anwendungsregelungen dürfte für die Gewinnermittler einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, soweit sie bisher mangels Vorgaben die monatlichen Aufzeichnungen zwar nach dem Gesetz, aber abweichend von den künftig geltenden Anwendungsregelungen vorgenommen haben. Um Mehrbelastungen durch nachträgliche Korrekturen zu vermeiden, fordert der DStV für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens ein Wahlrecht zur Anwendung der Vorgaben.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.08.2014

Haben Sie schon geprüft, ob Sie Ihre Steuererklärungen elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln müssen?

Mit dem Veranlagungszeitraum 2011 wurde eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen eingeführt.

Die elektronische Übermittlungspflicht gilt für die…

  • Einkommensteuererklärung Wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen
  • Umsatzsteuererklärung In jedem Fall
  • Gewerbesteuererklärung In jedem Fall
  • Körperschaftsteuererklärung In jedem Fall
  • Feststellungserklärung In jedem Fall (Technische Beschränkung: Übermittlung bis zu 10 Beteiligte möglich(Erweiterung in 2014 auf 50)
  • Anlage EÜR In jedem Fall

Gewinneinkünfte = Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit Gilt bei Arbeitnehmer/innen grundsätzlich nur, wenn die Gewinneinkünfte mehr als 410 € betragen

Beachten Sie bitte:

Sind Sie zur elektronischen Abgabe verpflichtet, gelten in Papierform eingereichte Steuererklärungen als „nicht abgegeben“.

Elektronische Steuererklärung (ELSTER):

Im Internet bietet Ihnen die Steuerverwaltung ein kostenloses Angebot für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärungen an.

Informationen hierzu stehen Ihnen unter www.elster.de zur Verfügung.

Rentnerin darf zu viel gezahlte Rente behalten

Nur wenn grobe Fahrlässigkeit des Versicherten vorliegt, ist die Rentenversicherung berechtigt, eine zu Unrecht gezahlte Rente zurückzufordern. Sie muss dann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben, tätig werden. Wird dies nicht beachtet, darf ein Rentner die zu viel gezahlte Rente behalten. Das Sozialgericht hat deshalb der Klage einer Rentnerin aus Gießen stattgegeben.

Der Sachverhalt:
Die 54-jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch. Im November 2005 erhielt sie dann eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers in Höhe von 1.125,00 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet. Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.

Die Entscheidung:
Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen und hat der Klage stattgegeben. Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt. Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750,00 Euro liegt.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 08.08.2014 zum Urteil S 4 R 451/12 vom 30.07.2014

Urlaubsabgeltung als Schadensersatz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.

Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.08.2014 zum Urteil 21 Sa 221/14 vom 12.06.2014

Konsolidierte Fassung der Abschlussprüferrichtlinie veröffentlicht

Die EU hat auf ihren Internetseiten zum EU-Recht (EUR-Lex) eine konsolidierte Fassung der Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) veröffentlicht, in der die (Änderungs-)Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 (EU-Amtsblatt vom 27. Mai 2014) eingearbeitet ist.

Die konsolidierte Fassung der Abschlussprüferrichtlinie finden Sie auf den Seiten von EUR-Lex.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.08.2014