Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarz-gebrannten Alkohol erwirbt

Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

BFH, Urteil VII R 41/12 vom 23.04.2014

Leitsatz

  1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substanziierten Einwendungen erhoben worden sind.
  2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.

Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2014/86/EU

Die Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, auf die sich der Rat am 08.07.2014 geeinigt hatte, wurde am 28.07.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Ziel der Richtlinie ist es, Schlupflöcher der geltenden Richtlinie 2011/96/EU zu schließen: Um eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollen der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte diesen Gesellschaften nicht gestatten, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen, insoweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden können.

Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2015 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland hängt die steuerliche Begünstigung von Dividenden bereits seit 01.01.2014 von der Nichtabzugsfähigkeit bei der ausschüttenden Gesellschaft ab.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.06.2014 III R 14/05 entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

BFH, Pressemitteilung Nr. 54/14 vom 30.07.2014 zum Urteil III R 14/05 vom 26.06.2014

 

BStBK: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“

05.06.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den konstruktiven fachlichen Austausch zu dem Entwurf der GoBD möchten wir uns zunächst bedanken. Die von Ihnen moderierten Fachgespräche haben im Wesentlichen dazu beigetragen, dass Missverständnisse ausgeräumt werden konnten und Anpassungen des Entwurfs an die Praxis erfolgten. Gleichwohl sehen wir weiteren Änderungsbedarf.

Die jetzt vorliegende Fassung vom 11. April 2014 haben wir unter Hinweis auf die bereits erfolgten Änderungen zur Diskussion und Stellungnahme an unsere entsprechenden Fachgremien gesandt. Dieses Vorgehen war in der Sitzung mit den Steuerabteilungsleitern am 29. Januar 2014 abgesprochen. Unsere Änderungsvorschläge sind in der Anlage dargestellt.

In unserer Ausschusssitzung am 28. Mai 2014 hatten Sie die Institutionalisierung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Finanzverwaltung und der Bundessteuerberaterkammer sowie ggf. weiterer Organisationen in Aussicht gestellt. Diese soll gewährleisten, dass die GoBD zeitnah an die Gegebenheiten der Praxis angepasst werden. Wir stehen für den weiteren konstruktiven Austausch zu den GoBD in einer solchen Arbeitsgruppe gern zur Verfügung.

Im Hinblick auf die von Ihnen avisierte zeitnahe geplante Veröffentlichung der GoBD haben wir in der Anlage konkrete Änderungsvorschläge sowie weitere Themen, die in der zu gründenden Arbeitsgruppe zeitnaher Erörterung bedürfen, dargestellt. Bei der weiteren Diskussion sollte berücksichtigt werden, dass BMF-Schreiben zwar in erster Linie die Verwaltung binden, die Unternehmen sich aber in der Praxis daran orientieren, um den entsprechenden Anforderungen zu genügen. Insofern halten wir eine angemessene Übergangsregelung für
unabdingbar, damit sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung die Änderungen in der Praxis umsetzen können. Die GoBD sollten daher erst für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume gelten, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Praxis weder die Betriebsprüfer noch die Steuerpflichtigen den Entstehungsprozess der GoBD kennen und sich daher eine eigene
Meinung bilden werden, die möglicherweise nicht dem tatsächlich gewollten entspricht. Missverständnisse hinsichtlich der Auslegung der Grundsätze können vermieden werden,
wenn neben den notwendigen technischen Anpassungen entsprechende Schulungen erfolgen.

Nach Auswertung aller eingegangenen Stellungnahmen übersenden wir Ihnen weitere im Berufsstand aufgetretene Fragestellungen. Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Erläuterung unserer Anmerkungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

Anlage

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „ Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und  Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“

Vorbemerkung

Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass es für die Anwender hilfreich ist, wenn Begriffsdefinitionen in einem Glossar erfasst werden, welches Bestandteil des Schreibens ist. Damit werden unterschiedliche Definitionen der Begriffe innerhalb des Schreibens vermieden. Zugleich kann auf wiederholte Ausführungen verzichtet werden. Damit können Missverständnisse vermieden werden, die sich durch die Verwendung von Begrifflichkeiten ergeben, die
heute nicht mehr oder anders verwandt werden.

In den nachfolgenden Punkten werden konkrete Änderungsvorschläge genannt, die unseres Erachtens besonders praxisrelevant sind und eine Anpassung des Entwurfs erfordern. Weitere grundsätzliche Änderungsvorschläge schließen sich an, die in der zu gründenden Arbeitsgruppe der Diskussion bedürfen.

Zu Rz. 183: Anwendungsregelung – Übergangsfrist

Für die Anwendung der GoBD muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, da der aktuelle Entwurf in zahlreichen Punkten zu Verschärfungen gegenüber der heutigen Praxis führt. Das betrifft u. a. die Anforderungen an Inhalt und Umfang von Verfahrensdokumentationen, die Verfahren zur Sicherung von Belegen und Grund(buch)aufzeichnungen sowie die Ausgestaltung und Determinierung von Abläufen und Einzelfeldinformationen in verbreiteten IT-Buchführungs- und Archivsystemen.

Sowohl die betroffenen Steuerpflichtigen als auch deren steuerliche Berater müssen sich zunächst mit den Inhalten und Neuerungen (Begrifflichkeiten, konkretisierte zeitliche Anforderungen/Maßstäbe, konkretisierte Anforderungen an die Verfahrensdokumentationen, konkretisierte Anforderungen an Sicherungs- und Archivsysteme) vertraut machen.

So ist im Bereich der Unveränderbarkeitsanforderungen zu überprüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit die im Entwurf genannten Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt auch bei Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten außerhalb der doppelten Buchführung. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen müssen sich in der Regel mangels eigenen detaillierten Wissens unter Hinzuziehung externer Berater zunächst ein Urteil über den evtl. Handlungsbedarf bilden können.

Insbesondere bei Kleinstunternehmen muss geprüft werden, ob und wie weiterhin mit Formaten (z. B. Office-Formaten wie Word und Excel) und Dateiablagen (z. B. Anschaffung von Dokumenten-Management-Systemen) angesichts der expliziten Problematisierung solcher Systeme durch die GoBD gearbeitet werden kann.

Kleine Unternehmen müssen sich auch mit der Frage der zeitnahen und unveränderbaren Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen auf der Ebene der Belege und der Grund(buch)aufzeichnungen sowie deren geforderten „Ordnung“ auseinandersetzen, indem sie die konkretisierten Anforderungen in den GoBD mit ihrer aktuellen praktischen Übung vergleichen.

Auch die IT-Hersteller, die Vor- und Hauptsysteme mit Beleg-, Grund(buch)aufzeichnungs oder Buchungsfunktion anbieten, müssen ihre Systeme ggf. an die Anforderungen der GoBD anpassen.

Aufgrund der dargestellten Prüfungs- und Anpassungsphase halten wir eine Übergangsvorschrift für zwingend erforderlich. Da die GoBD bislang fast ausschließlich auf Expertenebene zwischen Finanzverwaltung, Kammern und Verbänden diskutiert wurde, braucht die Praxis eine gewisse Zeit, sich auf die geänderten Anforderungen einzustellen. Eine Übergangszeit kann zudem dazu beitragen, die Akzeptanz der Regelungen zu erhöhen.

In die GoBD sollte eine angemessene Übergangsfrist aufgenommen werden, die zudem zu keiner Rückwirkung auf laufende Buchungsperioden oder Veranlagungszeiträume führt. Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 – IV A 8 – S 0316 – 52/95- (BStBl. I S. 738) und vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01 (BStBl. I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 – IV A 4 – S 0316/12/10001 (BStBl. I S. 930) geändert wurde. Um den Buchführungs- bzw. Steuerpflichtigen sowie den IT-Herstellern eine angemessene Reaktionsmöglichkeit zur Überprüfung und ggf. Anpassung und Dokumentation ihrer bisher eingesetzten Verfahren zu gewähren, sind die GoBD erstmals auf Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.“

Zu Rz. 47:

Es wird darauf abgestellt, dass „jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne … bedenklich“ ist. Hier sollte das Wort „zwingend“ gestrichen werden. Gegebenenfalls könnte auf eine „unangemessen lange“ Zeitspanne abgestellt werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, was mit „bedenklich“ gemeint ist.

Zu Rz. 77:

Bei der Festlegung des Beleginhalts wird generell eine „Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls“ gefordert. Dies ist zu weitgehend. In vielen Fällen ergibt sich der Sachverhalt bereits durch die Buchung auf ein bestimmtes Konto (z. B. Porto oder Telekommunikation), eine Erläuterung ist dann nicht notwendig.

Wir regen an, in der rechten Spalte zu ergänzen, dass die Erläuterung nur erfolgen muss, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist.

Zu Rz. 134:

Die Anforderungen in Rz. 134 waren bereits in den GDPdU enthalten und haben sich als nicht praxisgerecht erwiesen. In den meisten Fällen handelt es sich bei verschlüsselten Unterlagen um E-Mails, die zur Versendung von den Mitarbeitern in den Unternehmen/Kanzleien verschlüsselt werden. Sofern verschlüsselte Unterlagen steuerlich relevante Daten enthalten, müssen diese so abgelegt werden, dass eine Auswertung auch ohne die konkrete Unterstützung des Mitarbeiters möglich ist, d. h. es muss eine unverschlüsselte Ablage erfolgen. Dies ist technisch bereits sehr aufwendig und muss den Anforderungen an die Authentizität und Dokumentation genügen. Darüber hinaus auch eine Ablage der verschlüsselten Unterlagen zu fordern ist weder zweckmäßig noch verhältnismäßig und führt zu einer Doppelablage von inhaltlich gleichen Informationen.

Zudem müsste zur Lesbarmachung der verschlüsselten Unterlagen ohne den konkreten Mitarbeiter ein technisch aufwendiges System zur Aufbewahrung der Schlüssel vorgehalten werden. Dabei ist ebenfalls zu bedenken, dass Schlüssel in vielen Fällen mit Signaturkarten verbunden sind. Diese sind personenbezogen und sollen/dürfen – wie die entsprechenden Passwörter – aus Gründen des Datenschutzes nicht weitergegeben werden (digitale Identität). Nach Ausscheiden der betreffenden Personen wird die Signaturkarte, wenn sie zusätzlich dieser Unternehmung zugeordnet ist, vernichtet oder, wenn sie nur der Person zugeordnet ist, von dieser mitgenommen.

Darüber hinaus wird hier nicht deutlich, warum verwendete Signaturprüfschlüssel aufzubewahren sind.

Wir schlagen folgende Neuformulierung von Rz. 134 vor:

„Bei Einsatz von Kryptografietechniken ist sicherzustellen, dass die verschlüsselten Unterlagen im DV-System in entschlüsselter Form zu Verfügung stehen. Werden Signaturprüfschlüssel verwendet, sind die eingesetzten Schlüssel aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet, wenn keine der mit den Schlüsseln signierten Unterlagen mehr aufbewahrt werden müssen.“

Zu Rz. 139:

Im letzten Satz wird generell das erneute Einscannen eines bearbeiteten vorab bereits eingescannten Papierbelegs gefordert. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Mehraufwand und ist völlig überflüssig, sofern z. B. bei einer internen Bearbeitung lediglich ein Haken gesetzt wird, in solchen Fällen erfolgt keine Veränderung des Belegs. Wir regen an, den Satz wie folgt zu ergänzen: „…, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg
soweit aufzeichnungspflichtige Inhalte betroffen sind erneut eingescannt …. werden.“

Weitere Änderungsvorschläge zur Erörterung in der Arbeitsgruppe

Zu Rz. 46 – 52: Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen

Dieser Abschnitt geht insgesamt von überholten Vorstellungen der Abläufe in vielen Unternehmen aus; auch die zitierten Entscheidungen des BFH basieren auf heute nicht mehr zeitgemäßen und auch gar nicht mehr praktizierbaren Vorstellungen der Abläufe im Rechnungswesen. Problematisch sind schon die Begrifflichkeiten.

In heutigen Buchführungssystemen und Abläufen gibt es beispielsweise keine „Grundbücher“ mehr. Journale und Primanoten sind in modernen Buchführungssystemen lediglich eine (von vielen) Auswertungsmöglichkeiten. Heute praktizierte Verfahren und Begriffe, wie beispielsweise Stapelerfassung, Stapelverarbeitung und Dialogverbuchung kommen in diesem Abschnitt (und in dem Entwurf insgesamt) nicht vor.

Der Anspruch an die Zeitgerechtheit der Buchführung und Aufzeichnungen ist in der vorliegenden Form nicht für alle Unternehmen, insbesondere nicht für die kleineren, erfüllbar. Bei kleineren Unternehmen werden die Bücher einschließlich der Kontierung häufig vom Steuerberater geführt. In der Regel liefern die Betriebe monatlich Kontoauszüge, geordnete Belege und das Kassenbuch. Auch bei einer Bankdatenübernahme erfolgt in der Regel nur eine
monatliche Bearbeitung, da das Kassenbuch und die Belege zusätzlich meist auf Papier vom Mandanten geliefert werden. Ein kürzerer periodischer Verarbeitungsrhythmus als er für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlich ist, ist für viele Betriebe weder sinnvoll, noch effizient oder wirtschaftlich. Auch der Informationsgehalt wird dadurch in der Regel nicht gesteigert.

Bei Kleinbetrieben, die weder monatlich noch quartalsmäßig die Umsatzsteuer voranzumelden haben, wird die Erfassung und Verbuchung der Geschäftsvorfälle meist für eine Einnahme- Überschussrechnung jährlich vorgenommen. Hier handelt es sich um Gewinnermittlungen, die häufig nur wenige Belege umfassen.

Es sollte klar sein, dass aufgrund unterschiedlicher Größen- und Organisationsverhältnisse Differenzierungen hinsichtlich der Zeitgerechtheit erforderlich sind. Die Mehrheit der deutschen Unternehmen beschäftigt im Rechnungswesen weniger als zwei Personen. Dies führt z. B. dazu, dass während eines zweiwöchigen Urlaubs die Buchhaltung nicht fortgeführt wird. Diese Realität sollte bei der Bemessung der „Zeitgerechtheit“ ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu Rz. 46:

Es erfolgt keine ausreichend konsequente Differenzierung zwischen den Begriffen Grundbuch, Grundbuchaufzeichnung und Grundaufzeichnung. Eine Klarstellung könnte zumindest durch zusätzliche Beispiele erreicht werden.

Zu Rz. 49:

In der Praxis erfolgt die Zahlung vieler Geschäftsvorfälle unbar. Diese Rechnungen werden von den Steuerpflichtigen zeitnah in einem Zahlungsverkehrsprogramm erfasst. Die Festlegung von acht Tagen für eine verpflichtende Einrichtung einer offenen Postenbuchführung kann daher nicht nachvollzogen werden.

Mögliche Fristen sollten zudem in Abhängigkeit von der Komplexität des Buchungsstoffes gesehen werden. So wird die Ordnungsmäßigkeit nicht verletzt, wenn zum Beispiel die ca. zehn Buchungen p. a. einer Komplementär-GmbH einmal jährlich gebucht werden oder wenn bei kleinen Betrieben mit wenig Geschäftsvorfällen die Buchung einmal monatlich erfolgt (BFH BStBl. II 70, 307; 76, 210, 212).

Wir regen folgende Ergänzung an: „Betriebliche Arbeitsabläufe und besondere Umstände im Unternehmen können längere Zeiträume rechtfertigen“.

Zu Rz. 82 ff.: Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)

In diesem Abschnitt wird vieles wiederholt was zuvor schon dargestellt ist. Wie in der Vorbemerkung angeregt, wäre es hilfreich wiederkehrende Begriffe in einem Glossar zu erfassen. Damit kann z. B. auch klargestellt werden, dass „alte Begriffe“ eine neue, andere Bedeutung erhalten (z. B. der Begriff des „Journals“ der in der herkömmliche Buchhaltung dem Grundbuch, Zeitbuch entspricht, hier aber anders verwandt wird.)

Weiteres Vorgehen

Im Hinblick auf die Akzeptanz der überarbeiteten Grundsätze halten wir es für erforderlich, dass die angekündigte Arbeitsgruppe zeitnah zusammen kommt, um die bislang noch offenen Punkte einer Lösung zuzuführen. Eine Veröffentlichung des Entwurfs in dieser Fassung kann vielfach zu Anwendungsfragen und Missverständnissen in der Praxis führen. Sofern klargestellt werden kann, dass nach einer Anwendungsphase eine Überarbeitung erfolgt, kann auch dies zur breiteren Akzeptanz beitragen. Insofern ist es zwingend notwendig die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und ggf. eine Änderung herbeizuführen.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S-7492 – 13 / 04 -, BStBl I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 für Umsätze, dienach dem 31. Juli 2014 ausgeführt werden, Folgendes:

1 Abweichend von Tz. 1 und 4 des o. a. BMF-Schreibens vom 20. Mai 2008 erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im belgischen Beschaffungsverfahren von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Im Übrigen wird das belgische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

2 Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage beigefügte Vordruck verwendet. Dieser ersetzt den dem o. a. BMF-Schreiben vom 20. Mai 2008 als Anlage beigefügten Vordruck.

Den Vordruck finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 08 / 10002 vom 25.07.2014

Einkommensverteilung: Häufig eine falsche Vorstellung

Viele Bürger glauben, dass die Struktur der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Land deutlich ungleicher ist als es den Tatsachen entspricht. Die Größe der Mittelschicht wird in der Regel unterschätzt, der Anteil der Geringverdiener überschätzt. Einzig in den USA ist die Verteilung der Einkommen in der Realität deutlich ungleicher als es die Bürger vermuten. Das zeigt eine länderübergreifende Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW).

Mehr als die Hälfte der Deutschen ist demnach fest davon überzeugt, dass die Einkommensunterschiede in Deutschland zu groß sind. Noch kritischer sind die Franzosen: Mehr als zwei Drittel stufen die Einkommensunterschiede in ihrem Land als zu hoch ein. Und das, obwohl sich in der Realität in beiden Staaten die meisten Menschen in der Mitte der Gesellschaft wiederfinden.

Diese Verteilung mit einem „Einkommensbauch“ in der Mitte zeigt sich auch für den Durchschnitt der 24 vom IW Köln untersuchten Länder. Die subjektive Wahrnehmung der meisten Europäer weicht davon aber deutlich ab: Sie gleicht eher einer Pyramide – mit einer kleinen Elite oben, nur etwas mehr Menschen in der Mitte und den meisten am unteren Rand. Eine Ausnahme bilden die amerikanischen Bürger. Sie schätzen die Einkommensverteilung deutlich optimistischer ein als es den Tatsachen entspricht: Die Mittelschicht ist in den USA in Wahrheit kleiner und die Unterschicht deutlich größer als von den Bürgern vermutet.

IW-Direktor Professor Michael Hüther: „Die Ergebnisse der Studie deuten darauf hin, dass in politischen Verteilungsdebatten oft nicht die Fakten zählen, sondern die gefühlte Wirklichkeit.“ Auch in Deutschland seien Gerechtigkeitsdebatten wie jüngst zum Mindestlohn oder zur Mütterrente entsprechend kontraproduktiv. „Anstatt ein realistisches Bild zu zeichnen, bestätigen sie die Bevölkerung in ihrer falschen Einschätzung zur Einkommensverteilung.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 21.07.2014

Erbschaftsteuer: Verschonung von Betriebsvermögen sichert Arbeitsplätze

In der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer haben die Richter die steuerliche Verschonung des Betriebsvermögens kritisch hinterfragt. Im Herbst könnten Änderungen auf uns zukommen. Dabei belegt die betriebliche Praxis, dass das aktuelle Gesetz sein Ziel erfüllt: Die Unternehmensnachfolge und damit die Fortführung des Unternehmens ist ohne finanziellen Aderlass möglich. Das eröffnet Spielraum für Investitionen und hilft, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu halten oder zu schaffen – und das in allen Regionen Deutschlands.

Schon die aktuelle Regelung birgt Risiken
Nach dem geltenden Gesetz müssen Erben das übernommene Unternehmen mindestens fünf Jahre weiterführen und die vorhandenen Arbeitsplätze weitgehend erhalten. Das ist nicht immer einfach. Gerät das Unternehmen in Schwierigkeiten, können die Arbeitskosten kaum gesenkt werden. Eine Verletzung der Verschonungsregel kann auch dadurch entstehen, dass die Fachkräfte fehlen und dadurch die Lohnsummen-Untergrenze unterschritten wird. Wenn das Unternehmen diese Auflagen verletzt, hat das – unabhängig von einer ggf. schwierigen wirtschaftlichen Lage des Betriebes – die Zahlung der Erbschaftsteuer zusätzlich zur Folge.

Verschärfte Erbschaftsteuer bringt dem Staat keine Mehreinnahmen
Von schärferen Regeln hätte auch der Fiskus keine Vorteile: Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wurden 2012 rein rechnerisch aufgrund der Verschonungsregel 10,8 Milliarden Euro weniger Erbschaftsteuer eingenommen. Hier von „Steuermindereinnahmen“ oder von „Steuerausfällen“ zu sprechen, ist nicht gerechtfertigt. Sollte die Verschonungsregel kippen, hat das – je nachdem, wie die Erbschaftsteuer ausgestaltet wird – negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Ganz zu schweigen von den negativen Folgen auf die Unternehmensstruktur in Deutschland. Denn müssten Unternehmen über zehn Milliarden Euro Erbschaftsteuer zahlen, könnten sie – einer Investitionsquote von 34 Prozent folgend – 3,4 Milliarden Euro weniger in ihre Betriebe investieren. Ohne diese Investitionen wären dann etwa 500.000 Arbeitsplätze gefährdet. Das hätte einen erheblichen Dominoeffekt bei anderen Steuereinnahmen und Sozialausgaben zur Folge. Die öffentlichen Haushalte würden hierdurch mit rund zehn Milliarden Euro jährlich belastet.

Betriebsvermögen ist schwer zu bewerten
Fallen Verschonungsregelungen weg, bleibt die Herausforderung einer gerechten Bewertung von unterschiedlichen Vermögen. Das zeigt sich allein schon am Betriebsvermögen: Nach der aktuellen Rechtslage sollen Unternehmen mit dem sog. Verkehrswert bewertet werden. Das gesetzlich vorgesehene „vereinfachte Ertragswertverfahren“ liefert aber unrealistisch hohe Werte. Das gilt insbesondere bei Veräußerungseinschränkungen, die in Familienunternehmen typisch sind. Hier können die Unternehmensanteile nicht frei am Markt verkauft werden.

Koalitionsvertrag einhalten
Die Verschonung gibt es nicht umsonst. Zielsetzung ist es, die mittelständische Unternehmensstruktur und damit die Arbeitsplätze in der Region zu erhalten. Hierfür sind erhebliche organisatorische, wirtschaftliche und auch bürokratische Hürden zu nehmen. Entgegen den damaligen Befürchtungen hat sich dies jedoch in der Praxis eingespielt. Für den Standort Deutschland ist deshalb das für diesen Herbst angekündigte Urteil der Verfassungsrichter von großer Bedeutung. Die Bundesregierung ist gut beraten, weiterhin deutlich zu machen, dass auch bei dieser wichtigen Frage der Koalitionsvertrag gilt: „Unternehmensnachfolge soll auch künftig durch die Erbschaftsbesteuerung nicht gefährdet werden. Notwendig ist daher eine verfassungsfeste und mittelstandsfreundlich ausgestaltete Erbschaft- und Schenkungsteuer, die einen steuerlichen Ausnahmetatbestand bei Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht.“

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 17.07.2014

 

Arbeitskosten in Ostdeutschland um 26,6 % unter Westniveau

Im Jahr 2012 betrugen in Deutschland die Arbeitskosten je geleistete Stunde durchschnittlich 30,70 Euro. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lagen in Ostdeutschland die Arbeitskosten mit 23,45 Euro um 26,6 % unter dem Niveau Westdeutschlands einschließlich Berlin (31,94 Euro je geleistete Stunde).

Der geringste Abstand zum Westniveau bestand dabei in den vom öffentlichen Dienst geprägten Branchen: In der „Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ betrug der Unterschied im Jahr 2012 nur 5,0 %. Hier zeigt sich die weitgehend erreichte Angleichung der tariflichen Bezahlung.

Der größte Abstand zwischen Ost und West bestand hingegen mit 37,8 % im Verarbeitenden Gewerbe, das in besonderem Maße dem Standort- und Produktwettbewerb ausgesetzt ist. 1992, kurz nach der Wiedervereinigung, war der Abstand in dieser Branche mit 53,4 % noch deutlicher ausgefallen. Bis 1996 war die Lücke kräftig bis auf 42,7 % geschrumpft. Seitdem hatte nur noch eine schwache Annäherung stattgefunden (2000: 42,2 %, 2004: 41,3 %, 2008: 40,0 %). Als Ursache für den erheblichen und beständigen Unterschied im Verarbeitenden Gewerbe wird häufig die Größe der Unternehmen genannt. 2012 waren im Verarbeitenden Gewerbe die Arbeitskosten großer Unternehmen (1.000 und mehr Beschäftigte) sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland etwa doppelt so hoch wie die Arbeitskosten kleiner Unternehmen (10 bis 49 Beschäftigte). Jedoch arbeitete im Westen mit gut einem Drittel der Beschäftigten (36 %) ein deutlich größerer Anteil in einem großen Unternehmen als im Osten (14 %).

Deutschlandweit wurden die höchsten Arbeitskosten in den Branchen Tabakverarbeitung (60,14 Euro), Rundfunkveranstalter (59,25 Euro) und Luftfahrt (57,29 Euro) festgestellt. Am wenigsten kostete eine Arbeitsstunde in der Gastronomie (15,72 Euro), in der Beherbergung (15,91 Euro) und in Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Detekteien (16,22 Euro). Die öffentliche Verwaltung lag mit 32,98 Euro wie in den Vorjahren im Mittelfeld.

Die Angaben zu den Arbeitskosten sind erste Ergebnisse der alle vier Jahre nach europaweit einheitlichen Standards durchgeführten Arbeitskostenerhebung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.07.2014

Entwurf zur EU-GmbH „bedarf deutlicher Nachbesserungen“

DIHK kritisiert u. a. Schnellgründungsverfahren

Mit der Einführung einer Societas Unius Personae (SUP) will die EU-Kommission vor allem Mittelständlern grenzüberschreitendes Wirtschaften erleichtern. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bewertet den Vorschlag jedoch skeptisch.

Die geplante „EU-GmbH mit einem einzigen Gesellschafter“ soll von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden können. Sie zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass keine Kapitalansparpflicht besteht und das Mindestkapital lediglich einen Euro beträgt.

Eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz ist nicht vorgesehen. Die Eintragung in dem ausgewählten Handelsregister soll online erfolgen und nach maximal drei Werktagen abgeschlossen sein. Dabei muss der Gründer nicht extra in das Land der Eintragung reisen; eine Identitätsprüfung wäre für die Mitgliedstaaten fakultativ.

Stephan Wernicke, Bereichsleiter Recht beim DIHK, sieht in diesem „Schnellgründungsverfahren“ einen der größten Kritikpunkte am Kommissionsentwurf: „Der öffentliche Glaube des Handelsregisters ist in Gefahr“, warnte er.

Zudem würde mit dem Kommissionsvorschlag nur das Gründungs- und Haftungsregime der neuen Gesellschaft harmonisiert, darüber hinaus würde die SUP nach nationalem Recht unterliegen. Damit gäbe es faktisch nicht nur eine, sondern (derzeit noch) 28 neue Gesellschaftsformen in der EU.

Der DIHK fordert deshalb, die SUP als supranationale Rechtsform anzulegen: „Nur eine solche Ausgestaltung entspräche dem Bedürfnis der Unternehmen“, betonte Chefjustiziar Wernicke, und er fasste zusammen: „Der Entwurf bedarf deutlicher Nachbesserungen.“

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 25.07.2014