Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

EU-Finanzminister beschließen Mehrwertsteuer-Maßnahmen

Am 02.10.2018 einigten sich die EU-Finanzminister im ECOFIN in Luxemburg auf eine Reihe von Vereinbarungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst das Wichtigste in Kürze zusammen:

Quick Fixes für mehr Rechtssicherheit

Die EU-Finanzminister einigten sich auf sog. „Quick Fixes“. Sie sollen für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mehrwertsteuer sorgen ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12564/18 vom 28.09.2018 ). Im Einzelnen harmonisiert werden sollen die Vorschriften für Reihengeschäfte, für Konsignationslager, die Regelungen der materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die zu erbringenden Nachweise der innergemeinschaftlichen Beförderung im Hinblick auf die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Sehr erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass keiner der Verbesserungen mehr an das Tatbestandsmerkmal „zertifizierter Steuerpflichtiger“ anknüpft, wie von der EU-Kommission im Oktober 2017 ursprünglich vorgeschlagen. Der DStV lehnte diese Koppelung in seinerStellungnahme S 01/18 vom 16.02.2018 zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer der EU-Kommission strikt ab.

Mitgliedstaaten dürfen für E-Books den ermäßigten Steuersatz anwenden

Im ECOFIN einigten sich die EU-Finanzminister ferner darauf, dass Mitgliedstaaten für E-Books und ähnliche Produkte den gleichen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen, wie auf das physische Pendant ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12622/18 vom 28.09.2018 ). Die Ungleichbehandlung gedruckter und digitaler Printmedien ist damit passé.

Generelles Reverse-Charge-Verfahren

Die EU-Finanzminister verständigten sich zudem darauf, dass Mitgliedstaaten die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf nicht grenzüberschreitende Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts anwenden können. Diese Option hängt allerdings von einer Reihe strenger Voraussetzungen ab, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen (vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12565/18 vom 28.09.2018). Die Einigung soll sich auf Zeiträume bis zum 30.06.2022 beschränken. Mit dieser Maßnahme soll es Mitgliedstaaten, die besonders unter dem Mehrwertsteuerbetrug leiden, erleichtert werden, bestehenden Karussellbetrug zu bekämpfen.

Intensivere Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Auch haben sich die EU-Finanzminister über neue Vorschriften für einen intensiveren Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden geeinigt ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 10472/18 vom 14.09.2018 ). Sie werden überwiegend ab 01.01.2020 gelten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.10.2018

DBA: Steuerabkommen mit Tunesien gebilligt

Der Finanzausschuss hat am 10.10.2018 ein neues Steuerabkommen mit Tunesien gebilligt. Bis auf die Fraktion Die Linke, die sich enthielt, stimmten alle anderen Fraktionen dem von der Bundesregierung eingebrachten den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Februar 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/4464 ) zu. Doppelbesteuerungen würden bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis darstellen, heißt es in dem Entwurf. Vorgesehen ist unter anderem eine Reduzierung der Quellensteuer bei Dividenden und Schachtelbeteiligungen in bestimmten Fällen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 747/2018

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Die ertragsteuerlichen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat („Brexit als schädliches Ereignis“).

Dabei handelt es sich um Regelungen

  • zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG);
  • zur Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;
  • zur Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.

Das Gesetz enthält zudem eine notwendige redaktionelle Anpassung im Umsatzsteuergesetz sowie Übergangsregelungen im Pfandbriefgesetz und im Bausparkassengesetz.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.10.2018

Siehe auch Referentenentwurf

BFH: Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16 entschieden hat.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerpflichtige erzielte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 52/18 vom 10.10.2018 zum Urteil IX R 31/16 vom 02.07.2018

Dynamische Verdienstgrenzen bei Minijobs

Berlin: (hib/CHE) Die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs) und Beschäftigung in der Gleitzone (Midi-Jobs) sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion dynamisch erhöht werden können. Dazu haben die Liberalen einen Gesetzentwurf (19/4764) vorgelegt, in dem sie kritisieren, dass diese Verdienstgrenzen seit 2013 nicht angehoben worden seien, weil die derzeit starren Regelungen keine automatische Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung zulassen würden. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns würden sich deshalb die Stunden, die Beschäftigte im Rahmen von Mini- oder Midi-Jobs arbeiten dürften, reduzieren. Sie könnten damit auch nicht von den Erhöhungen des allgemeinen Mindestlohns oder der Lohnentwicklung insgesamt profitieren, schreibt die Fraktion.

Sie schlägt deshalb vor, die Verdienstgrenzen an die Entwicklung des Mindestlohns zu koppeln. Im kommenden Jahr soll die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf das 60-fache des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns festgelegt werden und bei Beschäftigung in der Gleitzone auf das 145-fache des Mindestlohns. Durch diese Änderung werde ein Automatismus eingeführt, der eine Anpassung der bisher starren Grenzen bei jeder Anpassung des Mindestlohns zulasse, heißt es im Entwurf der Liberalen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 743/2018

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen GmbH und GbR: finanzielle Eingliederung

Keine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine GbR gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei fehlender Beteiligung der GbR an der GmbH und bei nicht mehrheitlicher GbR-Beteiligung der Anteilseignerin der GmbH; zu den Anforderungen an einen Vertrauensschutz bei Änderung von Verwaltungsanweisungen (hier: Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, BStBl I 2011, 703).

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 38/17) entschieden, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potenzielle Organträgerin) und einer GmbH (als potenzielle Organgesellschaft) nicht besteht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist; es hatte zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen.

Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 %) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessensvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft – der C-GmbH – gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B-GmbH und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt wurden, welche also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.

Das Gericht entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangle. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 %) an der GbR beteiligt sei. Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potenziellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 38/17 vom 17.05.2018

Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft kann als inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden

Eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, ist eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden.

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 47/17) entschieden, dass eine im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden kann.

Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die im Inland eine Windkraftanlage betrieb. Der Sitz der Klägerin befand sich in Dänemark. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin wurden durch eine dänische Gesellschaft als Projektinitiatorin von Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die kaufmännischen Entscheidungen der Klägerin wurden durch den Direktor der Komplementärin getroffen, der Angestellter bei der dänischen Projektinitiatorin war und von deren Büroräumen aus handelte. Durch den Direktor der Komplementärin wurden zudem die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge unterzeichnet. Die Wartung und Betriebsführung wurden von zwei GmbHs durchgeführt. Der Strom wurde aufgrund eines langfristigen Vertrags an nur eine dänische Abnehmerin geliefert.

Im Streitfall war es i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG erfüllte. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die im Inland belegene Windkraftanlage der Klägerin die Voraussetzungen an eine inländische Betriebsstätte und eine feste Niederlassung erfüllt und die Klägerin damit als im Inland ansässiger Unternehmer anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats hatte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, da sie weder ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG noch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG war. Denn bei der von der Klägerin im Inland betriebenen Windkraftanlage handelte es sich um eine inländische Betriebsstätte, die im Streitjahr 2017 an den streitigen Stromlieferungen beteiligt war.

Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 20/18 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 47/17 vom 17.05.2018 (nrkr – BFH-Az.: V R 20/18)

Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der Bestimmung des Kindesvaters

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das klagende Jobcenter gewährt zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SBG II – (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Dabei gab sie an, der Vater sei unbekannt. Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten erklärte sie, den mutmaßlichen Vater habe sie am Fastnachtssonntag in einer Gaststätte in Koblenz kennengelernt, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu dessen Person könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Etwa zwei Wochen später habe sie die Schwangerschaft festgestellt. Der beklagte Landkreis lehnt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe.

Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kläger nach dem SBG II für die Zwillinge geltend machen könne, bestehe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe – regelmäßig die Kindesmutter -, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Mitwirkungspflichten träfen die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Hier sei die Kindesmutter ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Ihre Angaben zum Kindesvater seien zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können. Die Kindesmutter habe nicht unverzüglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie versuchen müssen, den Kindesvater in der Gaststätte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs ließen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klärten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen müssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachließen und sich dadurch die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen verringerten. Der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugte Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.10.2018 zum Urteil 7 A 10300/18.OVG vom 24.09.2018

Risiken der Altersversorgung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ( 19/4673 ) eingebracht. Mit dem Gesetz soll unter anderem ein besserer Schutz von Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern durchgesetzt werden. Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sollen besser informiert werden. Außerdem wird der Ausbau des Risikomanagements der Pensionskassen und Pensionsfonds geregelt. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen sich in Zukunft auch intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. „Die Richtlinie gibt damit wichtige Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie zum Beispiel dem Niedrigzinsumfeld oder dem demographischen Wandel“, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2018

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt.

Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte mit der Entscheidung vom 15. November 2017 (Az. 5 K 181/14) die Frage zu klären, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Versicherungsentschädigung ertragsteuerlich einzuordnen und zu bilanzieren ist sowie ob und in welcher Höhe der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekürzt werden kann.

Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, ob die Zahlung des Feuerversicherers die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gemindert hat.

Die Klägerin war eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 ersteigerte sie für 1.200.000 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück einschließlich aufstehender Brandruine und Erstattungsansprüchen gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes. Das FA berücksichtigte die 2008 gezahlten Versicherungsleistungen, soweit sie den Buchwert der Forderung überstiegen, als außerordentlichen Ertrag. Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, die erhaltene Versicherungsentschädigung, die an die Wiederherstellung des Gebäudes geknüpft sei, stelle eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In Anwendung der Grundsätze des Urteils des BFH vom 1. Dezember 1992 (Az. IX R 333/87) hat die Zahlung des Feuerversicherers weder die Anschaffungskosten noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes gemindert. Vielmehr hat der Senat – wie das FA – einen außerordentlichen Ertrag angenommen, der sich gewinnerhöhend auswirkte. Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass die auf die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung entfallenden Beträge und ein weiterer vom Zwangsverwalter gezahlter Betrag im Jahr 2009 nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden können. Insoweit wurde davon ausgegangen, die die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und nicht eigenen Grundbesitzes erfolge. Sie entstammten aus dem Erwerb der Kapitalforderung (Forderung gegen die Versicherung auf Versicherungsentschädigung) und seien dem Umstand geschuldet, dass die in 2008 und 2009 erzielten Einnahmen aus der Forderung die Anschaffungskosten überstiegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 5 K 181/14 vom 15.11.2017 (rkr)