Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Organisationsverschulden schließt Wiedereinsetzung aus

Organisationsverschulden schließt Wiedereinsetzung aus

Wird bei einer Fristversäumnis ein (entschuldbares) Büroversehen geltend gemacht, ist zudem darzulegen, dass ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Dazu gehört auch der Vortrag, auf welche Weise die Fristen überwacht werden.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob eine Steuerberatungsgesellschaft wegen verspäteter Einspruchseinlegung ein Schuldvorwurf trifft.

Die Z-Steuerberatungsgesellschaft legte als Bevollmächtigte der Eheleute X gegen einen Einkommensteuer-Schätzungsbescheid vom 22.2.2011 Einspruch ein, der erst am 28.3. zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt einging. Nach Hinweis des Finanzamts auf den Ablauf der Einspruchsfrist bereits am 25.3. beantragte Z Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Steuererklärung sei am 11.3. fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei Schätzungsbescheiden nur bei Abgabe der Steuererklärung erfolge, sei das gleichzeitig erstellte Einspruchsschreiben vom 11.3. auf die Steuererklärung geheftet worden. Die ansonsten zuverlässige Angestellte habe den Einspruch an das Finanzamt faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar die Faxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe.

Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Mit der Revision wurde vorgetragen, die Mitarbeiterin sei durch eine konkrete Einzelanweisung beauftragt worden, den Einspruch sofort an das Finanzamt zu faxen und die Frist im Postausgangsbuch erst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Warum die sonst zuverlässige Mitarbeiterin dem nicht nachgekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof verneint die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung.

Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Organisationsmängeln, die einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und dem von ihnen Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, und nicht zurechenbaren Büroversehen andererseits. Wird – wie hier – ein nicht zurechenbares Büroversehen geltend gemacht, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe auch die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen.

Ein solcher Vortrag liegt im Streitfall nicht vor. Es fehlt an Ausführungen dazu, auf welche Weise die Fristen im Büro der Z überwacht wurden, insbesondere an einer Darlegung, wann, wie und von wem nach der Büroorganisation bei einem Telefax die Absendung dokumentiert wurde und welche Vorgaben und Belehrungen die Berufsträger innerhalb der Z insoweit erteilt hatten. Der Wiedereinsetzungsantrag erklärt nicht, aus welchem Grund das Postausgangsbuch das Einspruchsschreiben ausweist, obwohl es aus Versehen nicht gesendet worden sein soll. Die Dokumentation des nicht erfolgten Postausgangs weist auf einen Organisationsmangel hin. Denn bei Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax darf die Frist erst gelöscht werden, wenn der Sendebericht vorliegt, der die Übermittlung belegt. Die Gründe, warum im Streitfall anders verfahren wurde, sind nicht erkennbar.

Wann verfolgt der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht?

Wann verfolgt der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht?

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Wann dieses Motiv vorliegt, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt.

Vermieter verlustbringender Immobilien wollen den Fiskus in aller Regel an ihren Vermietungsverlusten beteiligen – sie handeln dabei nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“. Allerdings gelingt ihnen ein steuerlicher Verlustabzug nur, wenn sie nachweislich die Absicht haben, nachhaltig und dauerhaft Gewinne bzw. Überschüsse mit ihrem Mietobjekt zu erzielen. Fehlt ihnen diese Einkunftserzielungsabsicht, erkennen die Finanzbehörden die Vermietungsverluste nicht steuerlich an, sondern ordnet sie dem steuerlich irrelevanten Bereich der Liebhaberei zu. In der Praxis ist das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht daher von zentraler Bedeutung.

Neuer Leitfaden zur Einkunftserzielungsabsicht
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt, anhand welcher Kriterien die Einkunftserzielungsabsicht geprüft wird, welche Rechtsprechungsgrundsätze dabei zu beachten sind und wie Sonderfälle der Vermietung gehandhabt werden. Die Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2012.

Wann ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht zu prüfen?

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat (auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung). Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken.

Wer also z. B. mit der Vermietung einer Eigentumswohnung jahrelang nur rote Zahlen schreibt, kann seine Verluste grundsätzlich ohne nähere Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht steuerlich abziehen, sofern die Vermietung auf Dauer (= ohne Befristung) erfolgt.

Wann ist die Vermietung auf Dauer angelegt?
Eine auf Dauer angelegte Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung nach den bei Vermietungsbeginn vorliegenden Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat sich ein Vermieter erst einmal endgültig zur dauerhaften Vermietung entschlossen und veräußert er sein Objekt später bzw. nutzt es später selbst, so kann für die Dauer der Vermietung gleichwohl von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn der Verkauf bzw. die Selbstnutzung auf einem neuen Entschluss beruht. Ein solcher steuerunschädlicher Motivwechsel kann z. B. bei Scheidung oder finanzieller Notlage vorliegen.

Was spricht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht?
Folgende Beweisanzeichen sprechen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht:

  • Es liegt nur eine vorübergehende (verlustbringende) Vermietung vor, z. B. bei Beteiligung an einem Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie.
  • Der Vermieter bietet ein noch nicht vermietetes Grundstück gleichzeitig zum Verkauf an.
  • Es wird nur befristet vermietet (in Form eines Zeitmietvertrags).
  • Der Vermieter hat eine nur kurz laufende Fremdfinanzierung abgeschlossen.
  • Das Objekt wird nach Anschaffung/Herstellung zeitnah veräußert oder selbstgenutzt (in der Regel innerhalb von 5 Jahren).
  • Das Objekt wird außergewöhnlich lange renoviert (mehr als 5 Jahre).

Verfahrensrechtlicher „Zugriff“
Wenn die Finanzämter erst nachträglich feststellen, dass einem Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht fehlt, kommt eine Änderung der Steuerbescheide (= Verlustaberkennung) aufgrund neuer Tatsachen in Betracht.

Besonderheiten bei Ferienwohnungen
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen wird eine Einkunftserzielungsabsicht auf Seiten des Vermieters unterstellt, wenn er die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. vermieten will und keine Selbstnutzung vorliegt. Eine ausschließliche Vermietung ist anzunehmen, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird.

Bei vorbehaltener Selbstnutzung oder Vermietungstagen unterhalb der 75 %-Quote müssen die Finanzämter anhand einer in die Zukunft gerichteten Überschussprognose prüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

Leerstehende Immobilien
Bei leerstehenden Immobilien sind die Finanzbehörden angehalten, stets in die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht einzusteigen. Für den Entschluss zur dauerhaften Vermietung spricht z. B., dass der Vermieter Vermietungsanzeigen geschaltet oder einen Makler beauftragt hat. Gegen eine Einkunftserzielungsabsicht spricht, wenn der Vermieter trotz anhaltend erfolgloser Mietersuche an seinen (überhöhten) Mietpreisvorstellungen festhält oder er das Objekt jahrelang renoviert.

Wie eine Überschussprognose aufzustellen ist
Wenn Beweisanzeichen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z. B. befristete Vermietung), prüfen die Finanzämter anhand einer vom Vermieter zu erstellenden Überschussprognose, ob sich mit dem Mietobjekt überhaupt einen Totalüberschuss erzielen lässt. In diese Berechnung fließen regelmäßig die voraussichtlich erzielbaren (steuerpflichtigen) Einnahmen und Werbungskosten der nächsten 30 Jahre ein. Bei einer befristeten Vermietung fällt der Prognosezeitraum entsprechend kürzer aus.

Der Totalüberschuss darf vom Vermieter nicht durch die Einrechnung von Wertsteigerungen des Objekts oder zu erwartenden privaten Veräußerungsgewinnen „frisiert“ werden.

Sonstige Inhalte
Das BayLfSt geht in seinem Leitfaden zudem auf Grundsätze zur verbilligten Überlassung von Wohnraum (66 %-Grenze), die Vermietung von Luxuswohnungen, sowie Besonderheiten bei Gewerbeobjekten ein und gibt in der Anlage des Leitfadens eine Übersicht über Bundesfinanzhof-Urteile und Verwaltungsanweisungen zur Thematik.

Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung

Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung

Die Belastungen aus der Hinzurechnung der Mieten/Pachten für weitervermietete/-verpachtete Immobilien sind Folge der Objektsteuer und rechtfertigen keinen Gewerbesteuererlass.

Hintergrund
Die X-GmbH pachtete von einem Dritten für zunächst 20 Jahre 2 Hotels. Diese betrieb die GmbH nicht selbst, sondern überließ die Gebäude einem Unternehmer im Wege der Unterpacht zur Nutzung. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigte das Finanzamt u. a. Hinzurechnungen wegen geleisteter Pachtzahlungen und setzte entsprechend den Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer fest.

Den Antrag der GmbH, die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer aus Billigkeitsgründen teilweise zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage teilweise statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Er lehnt mit dem Finanzamt die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass ab.

Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen handelt es sich der Sache nach um Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen, die dazu führen können, dass bei einem niedrigen Gewinn oder einem Verlust Gewerbesteuer zu zahlen ist, die den Gewinn aufzehrt oder im Verlustfall sogar die Vermögenssubstanz des Unternehmens angreift. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Belastungsfolge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht. Damit entsprechen die Hinzurechnungen den gesetzgeberischen Wertungen und können grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen. Dies gilt auch für die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Rechtslage.

Die Tätigkeit gewerblicher Zwischenvermieter als solche kann daher nicht zu einem Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit führen. Denn gewerbliche Zwischenvermieter unterscheiden sich im Kern nicht von anderen Betrieben, die mit hohem Fremdkapitaleinsatz arbeiten und ertragsschwach sind. Die Ertragsschwäche dieser Unternehmen beruht auf den speziellen Strukturen des jeweiligen Marktes und den dort herrschenden konjunkturellen Verhältnissen. Die aus der Kombination von Ertragsschwäche und Hinzurechnungshöhe resultierende Gewerbesteuerlast ist bei der Objektsteuer unvermeidlich angelegt und daher nicht durch einen Billigkeitserlass zu korrigieren.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sind bei gewerblichen Zwischenvermietern Billigkeitsmaßnahmen daher nicht generell schon wegen der besonderen Art ihrer Geschäftstätigkeit, sondern nur nach Lage des einzelnen Falls zu erwägen. Ein Erlass ist im Einzelfall geboten, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre dauernden Verlustperiode nicht aus dem Ertrag, sondern aus der Substanz geleistet werden muss und dies (im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten) zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führt. Die Besteuerung ist aber nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, wenn in einem einzelnen Jahr ein Verlust oder nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet wird und infolge der Hinzurechnungen trotz Verlusts Gewerbesteuer zu zahlen ist oder die Zahllast den Gewinn übersteigt.

Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Um die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend zu machen, geht es in einigen Urteilen der Finanzgerichte. Aktuell geht es um die Versagung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut und die nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut. Lesen Sie, wie die Richter argumentieren und welcher Tipp für die Praxis daraus abgeleitet wird.

Hintergrund
Wird das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft, dann gilt: Der Abzugsbetrag ist rückgängig zu machen.

Für den Fall, dass der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahrs bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt wurde, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern.

Fraglich ist: Kann der Steuerpflichtige nach Änderung des Bescheids einen Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft, hat geltend machen?

Beispiel: Statt für einen Baggers soll der Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw beantragt werden
A erzielt als Bauunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einer Anlage zu seinem Jahresabschluss 31.12.2010 machte er einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Baggers geltend:

  • 20.000 EUR
  • 40 % von 50.000 EUR
  • Keine Anschaffung

Nachdem er bis zum 31.12.2013 keinen Bagger angeschafft hat, ändert das Finanzamt im Jahr 2014 den Einkommensteuerbescheid 2010 und erhöht den Gewinn um 20.000 EUR.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 legt A Einspruch ein. Er macht im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid einen Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw geltend:

  • 40 % von 50.000 EUR
  • 20.000 EUR
  • Anschaffung im Jahr 2013
  • 60.000 EUR

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden
Nach der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen Nicht-Investition kann innerhalb des Änderungsrahmens nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige dieses innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft hat. Danach muss das Finanzamt den nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag für den Lkw anerkennen.

Das hat zur Folge: Der Änderungsbescheid 2010 wird aufgehoben und es bleibt bei der ursprünglich festgesetzten Steuer.

Das Finanzgericht hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird. Einschlägige Fälle sollten offen gehalten und das weitere Verfahren beobachtet werden. Das Ruhen des Verfahrens sollte angeregt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt diese Ansicht
Wird zunächst der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut beantragt und wird dieser Antrag wegen nicht fristgerechter Anschaffung nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes Wirtschaftsgut allenfalls dann gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.

E-Mail, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

E-Mail, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung, die weder Telefonnummer noch Faxnummer oder E-Mail-Adresse enthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Bochum. Eine Angabe dieser Kontaktdaten im Impressum war den Richtern nicht genug.

Hintergrund
Im vorliegenden Fall war die Betreiberin eines Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel die Beklagte. Ihre Widerrufsbelehrung forderte die Kunden dazu auf, ihre Widerrufserklärung mit dem beigefügten Formular (nicht unbedingt vorgeschrieben), per Post, Telefax oder Brief an den Händler zu schicken. In der Belehrung selbst waren diese Kontaktangaben jedoch nicht enthalten; diese mussten die Kunden dem Impressum entnehmen.

Entscheidung
Eine Konkurrentin sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die neuen §§ 355, 356 BGB der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die am 13.6.2014 in Kraft getreten ist und somit einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Bochum gab der Klägerin Recht. Ohne Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse sei die Widerrufsbelehrung unvollständig. Zwar könne eine Widerrufsbelehrung aufgrund der Neuregelung auch formlos erfolgen, die Notwendigkeit dazu ergebe sich in diesem Fall jedoch aus der Muster-Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellt. Schließlich heiße es in der Belehrung ausdrücklich, dass Name, Anschrift und soweit verfügbar auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden sollen. Die Richter entschieden nun, dass eine vollständige Widerrufsbelehrung die Nennung von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse erfordere, wenn diese verfügbar seien. Eine Angabe im Impressum allein reiche nicht aus.

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt

In Zeiten von Online-Banking sind elektronische Kontoauszüge mittlerweile an der Tagesordnung. Für Unternehmen war die Frage nach deren steuerlichen Anerkennung aber bislang mit erheblichen (Rechts-)Unsicherheiten behaftet, weshalb viele dem guten alten Papierkontoauszug den Vorzug gaben. Nun scheint sich die Finanzverwaltung aber zu öffnen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich bereits ausführlich zu den steuerlichen Anforderungen geäußert, die an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen gestellt werden. Demnach reicht der bloße Ausdruck von elektronischen Auszügen bei Bankkunden mit Gewinneinkünften nicht aus, da dieser Ausdruck beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt ist, sondern lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellt. Nach der Weisung muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden. Das genutzte Datenverarbeitungsverfahren muss dabei sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss der Unternehmer gewährleisten, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist. Sofern Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung von xls- oder csv-Dateien genügt daher häufig nicht den steuerlichen Anforderungen.

Eingabe der Deutschen Kreditwirtschaft
Unter maßgeblicher Initiative des Bankenverbands hat sich in der Vergangenheit die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) stark für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs eingesetzt. In einer Eingabe vom 1.4.2014 an das Bundesfinanzministerium hatte sich die DK für die steuerliche Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen im PDF-Format ausgesprochen. Die Deutsche Kreditwirtschaft argumentiert dabei insbesondere mit folgender bestehender Diskrepanz:

  • Kontoauszüge, die eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind: Kreditinstitute rechnen bestimmte Leistungen gegenüber ihren Kunden regelmäßig durch die Ausstellung von Kontoauszügen ab. Diese Rechnungsstellung wird von der Finanzverwaltung bereits anerkannt, zudem ist es mittlerweile rechtssicher möglich, über umsatzsteuerpflichtige Leistungen via elektronischem Kontoauszug abzurechnen, da die steuerlichen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen deutlich herabgesetzt wurden.
  • Kontoauszüge, die keine Rechnung sind: Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert, dass elektronische Kontoauszüge, die keine Rechnung sind und lediglich die laufende Geschäftsbeziehung abbilden, momentan noch höhere steuerliche Anforderungen erfüllen müssen als Rechnungen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein elektronisch übermittelter Kontoauszug strenger gehandhabt wird als eine elektronisch übermittelte Rechnung. Daher müssten Kontoauszüge auch im PDF-Format versandt und archiviert werden dürfen.

Öffnung des Bundesfinanzministeriums
Mit Antwort vom 24.7.2014 führt das Bundesfinanzministerium aus, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, ab sofort auch elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn

  • der Auszug beim Eingang vom Unternehmer auf seine Richtigkeit geprüft wird und
  • er dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert.

Explizit zu Kontoauszügen im PDF-Format äußert sich das Ministerium jedoch nicht.

Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden anregen, dass Kreditinstitute ihren Bankkunden für einen Zeitraum von 10 Jahren kostenlos eine Zweitschrift ihrer Kontoauszüge bereitstellen, sodass im Rahmen von Betriebsprüfungen zu keinem Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass fehlende Auszüge nicht nachgeliefert oder verdächtige Buchungsbelege nicht durch die Zweitschrift entkräftet werden können.

Steuerliche Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme

Steuerliche Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen stellt die steuerlichen Grundsätze dar, die bei Bürgschaftsübernahmen durch Kommanditisten zu beachten sind.

Übernimmt ein Kommanditist aus betrieblichen Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner KG, hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Höhe des laufenden Gewinns bzw. Verlusts der Gesellschaft; auch Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten werden hierdurch nicht ausgelöst.

Sofern die Inanspruchnahme des Kommanditisten aus der Bürgschaft droht oder bereits erfolgt ist, kann er nach der BFH-Rechtsprechung in seiner Sonderbilanz keine Rückstellung bilden bzw. keine Verbindlichkeit einstellen. Zahlungen, die in Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden, sind einkommensteuerlich als Kapitaleinlage zu beurteilen. Diese Wertung gilt nicht nur, wenn

  • die Übernahme der Bürgschaft und die Zahlung der Bürgschaftssumme Beitragsleistungen des Kommanditisten darstellen, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und während des Bestehens der Gesellschaft keinen Ersatzanspruch des Kommanditisten begründen, sondern auch wenn
  • dem Kommanditisten als Folge der Bürgschaftsleistung zivilrechtlich ein selbstständiger, noch nicht erfüllter Ersatzanspruch gegenüber der KG oder den persönlichen haftenden Gesellschafter zusteht.

Die Verfügung der Oberfinanzdirektion enthält weitere Aussagen zur Verlustzurechnung bei negativem Kapitalkonto und zur vorzeitigen Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Ebenso äußert sich die Oberfinanzdirektion zum Wegfall des negativen Kapitalkontos bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bzw. Ausscheiden des Kommanditisten.

Parkplatzüberlassung bei Hotelübernachtung

Parkplatzüberlassung bei Hotelübernachtung

Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar. Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 ein Business Resort Hotel. Für die Hotelgäste standen 140 private Pkw-Stellplätze sowie 10 Lkw-Stellplätze zur Verfügung. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Regelung getroffen wurde.

In der Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte die Klägerin die Erlöse aus den Beherbergungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz. Die kalkulatorischen Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze hatte die Klägerin von den Übernachtungsleistungen nicht abgegrenzt. Das Finanzamt dagegen unterwarf die kalkulatorischen Kosten für die unentgeltliche Parkplatzüberlassung dem Regelsteuersatz.

Entscheidung

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt der Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Die unentgeltliche Überlassung der Parkplätze im Streitfall steht nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel und stelle daher eine Nebenleistung zur Beherbergung dar. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze und der Übernachtungsleistung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall, über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird und der Hotelier nicht prüft, ob der Gast mit einem Kraftfahrzeug angereist ist.

Auch stehe für die Gäste die eigentliche Übernachtung im Vordergrund. Die Parkplatzüberlassung habe für sich gesehen keinen Wert und stelle lediglich eine Serviceleistung dar. Vielmehr ermögliche die Bereitstellung von Stellplätzen die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Daher sei das Angebot als wirtschaftlich einheitliche Leistung auch nicht künstlich aufzuspalten.

Voraussetzungen für Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung

Voraussetzungen für Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung

Das Bundesfinanzministerium hat die bisher in verschiedenen Schreiben enthaltenen Grundsätze zur Teilwertabschreibung zusammengefasst und in Teilbereichen auch geändert. Schwerpunkt ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung als Grundvoraussetzungen für eine Teilwertabschreibung. Enthalten sind auch Ausführungen zum Wertaufholungsgebot.

Kern des neuen Schreibens ist die weitgehende Übernahme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Teilwertabschreibung nach Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und bei Investmentanteilen. Hierzu hat die Finanzverwaltung insbesondere den Umfang des erforderlichen Kursverlusts einer Aktie von 40 % bzw. 25 % auf nur noch 5 % reduziert, ab welchem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden kann. Außerdem wird mit dem neuen Schreiben eine Vielzahl einzelner bisheriger Schreiben zusammengefasst. Zudem kam es auf Intervention der Verbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens zu einigen Änderungen.

Neues zum Reverse-Charge-Verfahren

Neues zum Reverse-Charge-Verfahren

Die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen steht seit Monaten im Fokus: Nachdem der Bundesfinanzhof die alte Verwaltungsauffassung verworfen hatte, wurde diese zunächst angepasst. Jetzt wird die bisherige Regelung zum 1.10.2014 gesetzlich festgeschrieben und das Bundesfinanzministerium nimmt u. a. zum Thema Vertrauensschutz für die Altfälle Stellung.

Neben den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben, stellt die Finanzverwaltung noch einmal besonders heraus, dass die Beteiligten auch in den Altfällen (Leistungen bis zum 14.2.2014) – einvernehmlich – an der bisherigen Behandlung festhalten können. In diesen Fällen ergeben sich für alle Beteiligten keine Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Beantragt der Leistungsempfänger aber die von ihm im Reverse-Charge-Verfahren berechnete und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer, da er in den Altfällen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht Steuerschuldner geworden sei, ist die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer zu ändern, soweit nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Finanzverwaltung geht inhaltlich nicht auf eventuelle Vertrauensschutztatbestände für den leistenden Unternehmer ein und wiederholt lediglich die Aussage, dass der Änderung der Steuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nicht entgegensteht.