Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Kernaussage
Die Tatbestandsmerkmale für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn setzen auch weiterhin voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Sachverhalt
Der Kläger vermietete ein Grundstück an die A-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bis Februar 2001. Das Grundstück sowie seine Beteiligung von 51 % waren notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. An der B-GmbH hatte der Kläger ebenfalls eine 51 % Beteiligung und aktivierte diese als gewillkürtes Betriebsvermögen. Die Beteiligung an der B-GmbH ging im Januar 2001 in das Gesamthandsvermögen der C-Kommanditgesellschaft (KG) mit ein, bei der der Kläger als Mitunternehmer beteiligt war. Die Übertragung erfolgte zum Buchwert. Die Anteile der A-GmbH wurden veräußert, so dass mangels Vorliegen der personellen Verflechtung die Betriebsaufspaltung zwingend beendet wurde. Infolgedessen wurde das Grundstück in das Privatvermögen entnommen. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG sollte der Gewinn aus der Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens nun zum ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab. Aus veröffentlichten Unternehmensinformationen ging hervor, dass die B-GmbH für die betrieblichen Zwecke der A-GmbH keine untergeordnete Rolle gespielt hatte und somit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen worden seien. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH war die Entscheidung des FA, den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Beendigung der Betriebsaufspaltung, nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, nicht zu beanstanden. Denn der Gewinn wurde im Rahmen einer Betriebsaufgabe erzielt, bei der nicht alle stille Reserven bezogen auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt wurden. Für eine begünstigte Betriebsaufgabe hätten die Anteile an der B-GmbH nicht zum Buchwert in das Betriebsvermögen der C-KG übertragen werden dürfen.

Konsequenz
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. Der Wegfall einer der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt oftmals zu ungewollten Aufgabegewinnen. In diesen Fällen sollte vorab geprüft werden, ob sich eine Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden lässt oder ob zumindest eine Versteuerung des Aufgabegewinns mit einem ermäßigten Steuersatz erfolgen kann.

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

Kernaussage
Die Übermittlung von Daten im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist gegenwartsbezogen. Für die Sammlung und Übermittlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt. Das beklagte Hauptzollamt führte bei der Klägerin eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Im Zuge der Prüfung konnten auch die elektronisch gespeicherten Fahrerauftragsdaten eingesehen werden. Allerdings erfolgt eine Speicherung nur für den Zeitraum von 6 Tagen, weshalb der Beklagte um regelmäßige und lückenlose Übersendung der Daten bis auf Widerruf aufforderte. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dieser Zeitraum auf 3 Monate beschränkt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für die wöchentliche Übermittlung von Daten.

Entscheidung
Die Klägerin ist Auftraggeber nach den Regelungen des ScharzArbG, denn ihre Auftragsvermittlung geht deutlich über eine unverbindliche Auftragsweitergabe hinaus. Allerdings ist die Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die zum Zeitpunkt der Prüfung in dem zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen noch gar nicht vorhanden sind, rechtswidrig. Aus Sicht des Beklagten mag es zwar wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, die der Verifizierung der Daten dienen sollen, die in nachfolgenden Betriebsprüfungen in den von der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden werden. Das ScharzArbG bietet für eine solche Maßnahme jedoch keine Grundlage.

Konsequenz
Die Revision wurde zugelassen, da sowohl die Definition des Auftraggebers im Sinne des SchwarzArbG als auch der Umfang seiner Mitwirkungspflichten zu konkretisieren sind.

Geldwäschebekämpfung: EU-Parlament verabschiedet neuen Gesetzentwurf

Geldwäschebekämpfung: EU-Parlament verabschiedet neuen Gesetzentwurf

Kernaussage
Die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts sollen in öffentlichen EU-Registern erkennbar gemacht werden. So steht es in den am 11.3.2014 vom EU-Parlament verabschiedeten Rechtsvorschriften zur Geldwäschebekämpfung. Zusätzlich verlangen die vorgeschlagenen Regeln von Banken, Rechnungsprüfern, Rechtsanwälten, Immobilienmaklern und Spielcasino-Betreibern mehr Wachsamkeit bei verdächtigen Geldtransfers ihrer Kunden. Ziel ist, fragwürdige Geschäfte und Steuerhinterziehung zu erschweren.

Neuerung
Das Parlament hat über den Gesetzentwurf in erster Lesung abgestimmt, um den bisher erreichten Kompromiss für das nächste Parlament festzuhalten. Der Entwurf sieht vor, dass die wirtschaftlich Berechtigten von Firmen und anderen Rechtsformen, wie zum Beispiel Trusts, Stiftungen oder Holdings, in öffentlichen Zentralregistern erkennbar gemacht werden. Die Register wären miteinander verbunden und „öffentlich zugänglich, wenn sich die Person, die Zugang zu den Informationen beantragt, vorher über eine einfache Onlineregistrierung ausgewiesen hat“. Es wurden im Entwurf ergänzende Regelungen zum Datenschutz aufgenommen. Diese Regelungen bezwecken, dass nur solche Angaben im Register enthalten sein müssen, die für die eindeutige Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. Nach den vorgeschlagenen Regeln müssten Banken und Finanzinstitutionen, aber auch Rechnungsprüfer, Rechtsanwälte, Buchhalter, Steuerberater und Immobilienmakler verdächtige Geldtransfers ihrer Kunden wachsamer beobachten. Spielcasinos wären ebenfalls betroffen, aber Glücksspieldienste mit geringerem Risiko könnten durch die Mitgliedstaaten von den Vorschriften ausgenommen werden. Der vorliegende Richtlinienvorschlag enthält einen risikogestützten Ansatz, durch den die Mitgliedstaaten die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser ermitteln, verstehen und mindern können.

Konsequenz
Durch die Europawahlen und der Neukonstituierung des EU-Parlaments muss abgewartet werden, inwieweit tatsächlich neue gesetzliche Regelungen zur Geldwäschebekämpfung kommen. Der jetzige Entwurf des Parlaments weist jedoch in die richtige Richtung für eine wirksame Geldwäschebekämpfung.

Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden

Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden

Kernaussage
Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der im Kaufpreis enthaltenen Stromsteuer belastet werden. Ihnen kann die Steuer nicht aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

Sachverhalt
Ein regionales Energieversorgungsunternehmen für Strom, Gas und Wärme beantragte die Erstattung von Stromsteuer mit der Begründung, die Stromsteuer habe nicht auf die Kunden abgewälzt werden können, da diese entweder zahlungsunfähig oder verstorben seien. Seinen Anspruch stützte das Unternehmen auf § 227 der Abgabenordnung, nach der eine Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgründen möglich ist. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass dem Energieversorgungsunternehmen weder aus sachlichen noch aus persönlichen Billigkeitsgründen ein Erstattungsanspruch zusteht. Hiergegen legte das Energieversorgungsunternehmen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung
Der BFH wies die hiergegen gerichtete Revision des Energieversorgungsunternehmens ab, da die Voraussetzungen für einen Erlass der Stromsteuer aus Billigkeitsgründen nicht gegeben sind. Ansprüche aus dem Schuldverhältnis können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Steuererhebung unbillig erscheint. Vorliegend handelt es sich nicht um einzelne Fälle, die den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass die Stromversorger das Ausfallrisiko für die Stromsteuer tragen sollen. Im Übrigen können sie durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge für Ausfälle treffen.

Konsequenz
Auch wenn der Endverbraucher die Stromsteuer tragen soll, ist es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, dass die Stromversorger als Steuerschuldner für Ausfälle haften. Durch die Entscheidung ist nicht mit einer Erhöhung der Strompreise zu rechnen, da auch bislang die Ausfallrisiken in den Strompreis eingepreist werden.

Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

Kernaussage
Verluste aus der Beteiligung an sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund modellhafter Gestaltungen durch Verluste steuerliche Vorteile erlangt werden sollen. Die Regelung zu der Verlustausausgleichsbeschränkung ist hinreichend bestimmt und einer Auslegung zugänglich.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaftsgründung erfolgte im Jahr 2006 auf Basis eines „Konzeptpapiers zur Gründung einer Leasinggesellschaft“, auf dessen Grundlage bereits andere Kommanditgesellschaften gegründet worden waren. Abweichend von den früheren Konzeptpapieren sieht der Prospekt der Klägerin keine Nachsteuerbetrachtung für den Kommanditisten beziehungsweise keine Erläuterungen zu etwaigen Steuerersparnissen vor. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 gab die Klägerin unter Einbezug einer Ansparrücklage in Höhe von 114.000 EUR einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 115.284 EUR an. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Ansparrücklage und stellte einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.284 EUR fest. Die Einkünfte wurden in Höhe von 20.000 EUR der GmbH in Höhe von 21.284 EUR dem Beigeladenen zugerechnet. Das Finanzamt war der Ansicht, es handele sich um ein Steuerstundungsmodell und stellte in gleicher Höhe einen verrechenbaren Verlust fest. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben der Klägerin Recht.

Entscheidung
Im vorliegenden Fall liegt kein Steuerstundungsmodell vor. Dieses ist nur dann anzunehmen, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist wiederum der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen durch das gebotene Konzept zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste geboten werden, die mit übrigen Einkünften zu verrechnen sind. Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Jedenfalls verstößt die Regelung zur Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da die Norm hinreichend klar formuliert und aufgrund dessen auslegbar ist.

Konsequenz
Ist aufgrund der modellhaften Gestaltung der Beteiligung davon auszugehen, dass die prognostizierten Anfangsverluste 10 % des aufzubringenden Kapitals übersteigen, liegt ein Steuerstundungsmodell vor. Das Urteil zeigt, dass sich dies Modell mit der entsprechenden Vertragsgestaltung vermeiden lässt.

Zum Umfang des Gemeinschaftsgebietes i. S. d. UStG

Zum Umfang des Gemeinschaftsgebietes i. S. d. UStG

Einführung
Nach dem Beitritt Kroatiens gehören mittlerweile 28 Staaten der Europäischen Union an. Grundsätzlich entspricht das Hoheitsgebiet dieser Staaten zwar dem Gemeinschaftsgebiet, es gibt allerdings auch Ausnahmen. So gehören z. B. die Balearen und die Kanarischen Inseln zum spanischen Hoheitsgebiet, aber nur die Balearen gelten als Gemeinschaftsgebiet, in dem die Umsatzsteuer harmonisiert ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in einem Schreiben auf die jüngsten Entwicklungen hin, die das französische Staatsgebiet betreffen.

Konsequenz
Um eine korrekte umsatzsteuerliche Erfassung sicher zu stellen, sollten Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu „exotischen“ Gebieten der Staaten der Europäischen Union unterhalten, prüfen, ob es sich hierbei um Gemeinschaftsgebiet oder Drittland handelt. Als Hilfe kann hier die nun aktualisierte Liste in Abschn. 1.10 UStAE dienen.

Neues zu Bauleistungen

Neues zu Bauleistungen

Rechtslage
Bauträger, Generalunternehmer und insbesondere Subunternehmer sind derzeit gefordert, auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Bauleistungen zu reagieren, auch wenn die finale Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) hierzu noch aussteht. Zahlreiche Subunternehmer sind von der Insolvenz bedroht, sofern ihnen für die Vergangenheit kein Vertrauensschutz gewährt wird. Doch auch für aktuelle Projekte ergeben sich durch die Rechtsprechung Probleme. Denn es ist nicht mehr zulässig, dass die Vertragsparteien sich in strittigen Fällen darauf einigen, ob der Subunternehmer eine Bauleistung erbracht hat oder nicht. Konflikte sind hier vorprogrammiert, da die Abgrenzung nicht einfach ist, wie ein anhängiges Verfahren beim BFH zeigt.

Sachverhalt
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat dem BFH u. a. die Frage vorgelegt, ob die Installation einer Betriebsvorrichtung als Bauleistung zu qualifizieren ist. Die Finanzverwaltung vertritt hier den Standpunkt, dass Bauleistungen vorliegen, wenn Einrichtungsgegenstände fest mit dem Bauwerk verbunden, große Maschinenanlagen aufgebaut bzw. Gegenstände aufwendig installiert werden müssen. Das FG hingegen sieht nur dann eine Bauleistung als gegeben an, wenn sich hierdurch eine Veränderung der Substanz des Bauwerkes ergibt. Den Auf- bzw. Einbau einer Betriebsvorrichtung subsumiert das FG nicht hierunter.

Konsequenz
In der Praxis gab es bisher schon regelmäßig Streit darüber, ob die Installation einer Maschine als Bauleistung zu werten ist. Konnten sich die Vertragsparteien früher noch hierüber einigen, so ist dies aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht mehr möglich. Es ist daher erfreulich, dass der BFH insoweit nun für Klarheit sorgen wird. Bis das Urteil ergangen ist, sollten die betroffenen Unternehmen, über entsprechende Umsatzsteuerklauseln vertraglich sicher stellen, dass eine Korrektur der Abrechnungen erfolgen kann, sollte der BFH zu einem anderen Ergebnis kommen, als von den Vertragsparteien angenommen.

Erlass eines Feststellungsbescheids: Reicht bloßer Prüfungsauftrag aus?

Erlass eines Feststellungsbescheids: Reicht bloßer Prüfungsauftrag aus?

Kernaussage
Allein den für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern obliegen Entscheidungskompetenzen, ob Grundbesitzwerte festzustellen sind. Wird eine Entscheidung durch ein anderes Finanzamt getroffen, ist der ergangene Bescheid rechtswidrig.

Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle eine Anfrage an die Bewertungsstelle des beklagten Finanzamts, die die Grundbesitzwerte für Zwecke der Prüfung einer ergangenen Schenkungsteuererklärung feststellen sollte. Diese Anfrage basiert auf einen Prüfungsauftrag vom originär zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Aufklärung der zur Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse. Das beklagte Finanzamt führte den Auftrag durch und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzes für Zwecke der Schenkungsteuer, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch und letztlich Klage erhob. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht, denn der Bescheid war rechtswidrig. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache Revision zum BFH zugelassen.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt nicht berechtigt, die ihm originär zustehende Entscheidungskompetenz, ob ein Grundbesitzwert festzustellen sei, auf ein anderes Finanzamt – hier der Betriebsprüfungsstelle des Lagefinanzamtes – zu übertragen, da es sich um eine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit handelt. Allein das originär zuständige Finanzamt hätte die Entscheidung treffen müssen, ob Grundbesitzwerte festzustellen sind. Anschließend hätte es aufgrund dieser Entscheidung ein anderes Finanzamt mit der Durchführung beauftragen können.

Konsequenz
Kraft Gesetztes zugewiesene sachliche Zuständigkeiten sind nicht frei disponierbar. Auch nachträglich ergangene Genehmigungen helfen nicht ab. Erlässt ein anderes, als das zuständige Lagefinanzamt, einen Feststellungsbescheid, kann sich der Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil auf dessen Rechtswidrigkeit berufen.

Verstoß gegen Berufsfreiheit bei Ausschluss von GmbH mit Doppelzulassung

Verstoß gegen Berufsfreiheit bei Ausschluss von GmbH mit Doppelzulassung

Kernaussage
Es verstößt gegen die Berufsfreiheit, einer GmbH, zu der sich Rechts- und Patentanwälte zusammengeschlossen haben, die doppelte Zulassung als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft zu verwehren. Die jeweiligen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Patentanwaltsordnung (PAO) zur Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit zugunsten der namensgebenden Berufsgruppe sind verfassungswidrig und nichtig.

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine in Gründung befindliche GmbH, beantragte eine doppelte Zulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft. Gründer und Gesellschafter sind seit Anfang 2009 2 Patentanwälte und ein Rechtsanwalt, die zu gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Die Zulassungsanträge wurden abgelehnt und auch die Klage blieb in allen gerichtlichen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob die berufsgerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sachen zurück. Durch die angegriffenen Entscheidungen wird die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Soweit es der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegensteht, wenn nicht die Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie die Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit den Rechtsanwälten überlassen ist, sind die Regelungen der BRAO mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit unvereinbar und nichtig. Gleiches gilt für die Regelungen der PAO, die den Vorrang der Patentanwälte regeln. Die angegriffenen Vorschriften sind nicht erforderlich, um die berufliche Unabhängigkeit, die Sicherstellung der beruflichen Qualifikationsanforderungen und die Verhinderung von Berufsrechtsverstößen zu erreichen, da dies bereits durch gesetzlich geregelte Berufspflichten sichergestellt ist. Zudem sind solche Übergriffe wegen des weitgehend übereinstimmenden Berufsrechts nicht zu befürchten.

Konsequenz
Das BVerfG hat Rechts- und Patentanwälten mehr Möglichkeiten der Zusammenarbeit eröffnet. Die berufsrechtliche Bindung ist für die Sicherstellung der Unabhängigkeit, der Qualitätsanforderungen und zur Verhinderung von Berufsrechtsverstößen ausreichend.

Zu § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG a. F.: „Sonst gleichen Umstände“

Zu § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG a. F.: „Sonst gleichen Umstände“

Kernaussage
Die unechte Rückwirkung des § 8a Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der im Jahr 2004 geltenden Fassung (a. F.) ist verfassungsgemäß. Für die Jahre vor 2004 sind gelockerte Nachweispflichten anzuwenden. Der Nachweis, dass ein Darlehen unter sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten gewährt worden wäre, ist jedoch nicht bereits dadurch erbracht, dass das Darlehen zu ähnlichen Bedingungen gegeben wurde, wie sie der Konzernmutter durch den Dritten eingeräumt wurden.

Sachverhalt
Die Klägerin (F-Inc.) ist eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft, die über zahlreiche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Europa schließlich mittelbar an einer in Deutschland ansässigen doppelstöckigen Personengesellschaft beteiligt war. Im Jahr 2000 hatte die deutsche F-KG zahlreiche konzerninterne Darlehen aufgenommen, um den Erwerb der ebenfalls deutschen FWP-KG zu finanzieren, an der die Klägerin mittelbar zu 100 % beteiligt war. Darunter befand sich auch ein von der F-Inc. weitergeleistetes Darlehen in Höhe von 77,4 Mio. EUR. Der F-Inc. wurde von einem Bankenkonsortium ohne Sicherheiten ein Gesamtdarlehen in Höhe von 1,15 Mrd. US-Dollar gewährt. Zwischen Klägerin und Finanzgericht war streitig, in welchem Umfang die Zinsen gemäß § 8a KStG a. F. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren. Die F-Inc. vertrat entgegen der Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Fremdvergleichs erfüllt gewesen seien, da sie das Darlehen „bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten“ hätte. Gegen die Ablehnung des Finanzamts wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Köln eingereicht.

Entscheidung
Die Finanzrichter wiesen die Klage ab. Die Schuldzinsen seien nach § 8a KStG a. F. nicht abzugsfähig. Wenngleich die F-Inc. der FWP-KG das mittelbar gewährte Darlehen unter Konditionen gewährte, die den ihr selbst eingeräumten Modalitäten entsprachen, stelle dies keinen wirksamen Fremdvergleich dar. Die Richter sahen bereits deshalb keine „sonst gleichen Umstände“ gegeben, da die Konzernmutter über ein sehr weit höheres Vermögen verfügte und die Darlehensgläubiger somit von einer sehr unterschiedlichen Haftungsmasse ausgehen konnten. Zugleich verneinte das Gericht das Vorliegen einer echten Rückwirkung für Jahre vor 2004, da durch bestimmte Konzernstrukturen die Anwendbarkeit von § 8a KStG a. F. ins Leere lief. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch zu.

Konsequenz
Fremdvergleichsgrundsätze bei Rechtsbeziehungen innerhalb der Konzernstruktur sind nach der Entscheidung der Kölner Richter nicht bereits dadurch erfüllt, weil der Konzernmutter entsprechende Konditionen gewährt wurden. Es ist sicherzustellen, dass Nachweise hinsichtlich des Fremdvergleichsgrundsatzes stets für die jeweils konkret betroffene Gesellschaft erbracht werden können.