Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Kernaussage

Gewerblicher Grundstückshandel kann alleine durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften betrieben werden.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Geschäftspartner waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb und zwischen 1991 und 1995 insgesamt 14 Objekte veräußerte. Darüber hinaus waren beide zu je 50 % Bruchteilseigentümer von insgesamt 6 weiteren Objekten. Eines dieser Objekte war 1990 erworben, anschließend neu- und umgebaut und 1995 veräußert worden. Die übrigen Objekte wurden langfristig gehalten. Das Finanzamt vertrat zunächst die Auffassung, die Grundstücksgemeinschaft habe hinsichtlich des zuletzt genannten Objekts einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Später setzte es statt des bisherigen Gewinnanteils aus der Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus einem in eigener Person unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel an. Zwar sei die Grundstücksgemeinschaft nur vermögensverwaltend tätig. Jedoch seien auf Ebene der Beteiligten die Einkünfte umzuqualifizieren, da die Beteiligten über die Grundstücksgemeinschaft und die OHG insgesamt 15 Objekte in den letzten 5 Jahren veräußert hatten. Die Klägerin wandte ein, dass sie nie am Grundstücksmarkt tätig geworden sei.

Entscheidung

Die bisherige Rechtsprechung erfasste bereits im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestandes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die anteilige Grundstücksveräußerung durch die Grundstücksgemeinschaft in einen von den Steuerpflichtigen unterhaltenen Grundstückshandel auch dann einzubeziehen ist, wenn der Steuerpflichtige kein einziges Objekt in eigener Person veräußert hat.

Konsequenz

Die Erzielung gewerblicher Einkünfte kann nicht dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige selbst keine Objekte veräußert, sondern an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist, deren Tätigkeiten ihm zugerechnet werden.

Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Leistungsempfängers

Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Leistungsempfängers

Einführung

Werden Dienstleistungen an andere Unternehmer erbracht, die diese für ihr Unternehmen beziehen, so sind die Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, am Sitz des Leistungsempfängers zu besteuern. Bedeutung hat dies, wenn der Leistungsempfänger im Ausland sitzt, da der Umsatz dann im Ausland und nicht in Deutschland steuerbar ist. Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. In der EU geschieht dies, indem der Leistungsempfänger seine USt-IDNr. verwendet. Im Regelfall ist dann auch davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Fraglich war bisher, was zu tun ist, wenn die erbrachte Leistung üblicherweise privat genutzt wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) reicht die Verwendung der USt-IDNr. durch den Leistungsempfänger nicht als Nachweis der unternehmerischen Nutzung aus, wenn die erbrachten Dienstleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Leistungsempfängers sowie dessen Personal bestimmt sind. In diesen Fällen soll sich der Auftragnehmer die unternehmerische Nutzung durch den Leistungsempfänger bestätigen lassen. Um zu verdeutlichen, welche Dienstleistungen hiervon betroffen sind, listet das BMF exemplarische Fälle auf, wie z. B. Nachhilfeunterricht für Schüler, Leistungen von Zahnärzten sowie Beratungsleistungen i. V. m. der persönlichen Einkommensteuererklärung.

Konsequenzen

Die Regelung entspricht den Vorgaben der EU. Die Unternehmen müssen sich daher auf zusätzliche Nachweispflichten einstellen. Immer wenn Zweifel an der unternehmerischen Nutzung durch einen den Leistungsempfänger bestehen, ist die o. g. Bestätigung einzuholen. Dies betrifft aber nur Leistungen, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die nicht im Inland ansässig ist. Denn nur hier drohen dem deutschen Fiskus Steuerausfälle. Die vom BMF aufgelisteten Fälle dürften unstrittig sein. Die Liste ist jedoch nicht abschließend. Es ist daher fraglich, welche Fälle über die in der Liste aufgeführten Fälle hinaus betroffen sind. Was ist z. B. mit Gartenbauleistungen? Diese können sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden; muss hier vorsorglich auch eine Bestätigung eingeholt werden? Im Zweifel sollten sich die Unternehmen durch die Bestätigung absichern. Hierdurch dürfte zwar der Betrug durch Leistungsempfänger, die private Dienstleistungen „netto“ erhalten wollen, nicht zu verhindern sein, der leistende Unternehmer entgeht aber so den Nachforderungen des Fiskus.

Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Kernaussage

Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. Während die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. Die Abgrenzung ist entscheidend für die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie für die korrekte Rechnungsstellung. So gehen z. B. viele Kfz-Werkstätten davon aus, dass Reparaturen grundsätzlich Dienstleistungen darstellen. Umgangssprachlich mag das sein, umsatzsteuerlich liegen jedoch häufig Lieferungen vor. Dies wird insbesondere zum Problem, wenn Unternehmer aus der übrigen EU ihr Kfz reparieren lassen. Im Glauben eine Werkleistung auszuführen, wird netto abgerechnet. Die Betriebsprüfung qualifiziert die Reparatur dann als innergemeinschaftliche Lieferung, versagt aber die entsprechende Steuerbefreiung, da die erforderlichen Nachweise nicht eingeholt wurden. Die Werkstatt bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen.

Sachverhalt

Nach deutschem Rechtsverständnis liegt eine Werklieferung immer dann vor, wenn der beauftragte Unternehmer mindestens einen Hauptstoff, der in das Werk eingeht, selbst beschafft. Dies klingt zunächst einfach. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Differenzierung äußerst komplex ist. Es ist daher häufig nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt.

Neue Verwaltungsanweisung

In Zweifelsfällen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) es nun zu, dass von einer Werklieferung ausgegangen werden kann, wenn der Anteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Werkleistung.

Konsequenz

Die Regelung greift für Umsätze, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden. Ganz neu ist dies nicht, da eine entsprechende Regelung schon bisher für die Reparatur von Beförderungsmitteln, z. B. Kfz, galt. Zu beachten ist, dass die Regelung nur Reparaturen an beweglichen Gegenständen betrifft, bei Reparaturen an Gebäuden bleibt die Problematik der Abgrenzung bestehen. Auch soll die Regelung nur angewendet werden können, sofern die bisherigen von der Verwaltung (s. o.) sowie der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht greifen. Dies wird voraussichtlich wieder zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führen. Unternehmen, die die Regelung nutzen können und wollen, müssen dafür Sorge tragen, dass eine Trennung der Entgelte in Material und Arbeitsleistung möglich ist.

GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

Kernaussage

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.

Sachverhalt

Der Beklagte trat im Juli 1999 über eine Treuhandkommanditistin (GmbH) der Klägerin, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bei. Auf die in Raten zu zahlende Gesamteinlage zahlte der Beklagte lediglich bis August 2006. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, regelte u. a., dass die Treugeber zur Leistung ihrer Gesamteinlage gemäß einem Einzahlungsplan verpflichtet waren und dass sie im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Außerdem normierte der Gesellschaftsvertrag, dass bei einer Nichtbedienung des Einzahlungsplans ohne Ausscheiden des Gesellschafters oder Treugebers die Gesamteinlage herabgesetzt werde. Die Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage indes ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis. Die Einlage kann unmittelbar durch die Gesellschaft vom Treugeber eingefordert werden, da nach dem Gesellschaftsvertrag die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen direkt den Treugeber treffen. Der Treugeber hat hier entsprechend der vertraglichen Regelung die Stellung eines „Quasi-Gesellschafters“. Trotzdem besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch. Denn nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung wird bei einer Nichtzahlung der Einlage diese entsprechend herabgesetzt. Dies schließt hier weitere Zahlungsansprüche der Gesellschaft aus.

Konsequenz

Obgleich der Beklagte nicht unmittelbarer Gesellschafter der KG war, stehen der Gesellschaft Zahlungsansprüche aus eigenem Recht zu, wenn Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag eng miteinander verknüpft sind. Anderenfalls kann die Gesellschaft aus abgetretenem Recht (Freistellungsanspruch des Treuhänders) vorgehen.

Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid

Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid

Kernaussage

Erstattet das Finanzamt aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung geleistete Steuern und fordert es die Erstattungsbeträge sodann zurück, gilt für die Frage der Rechtsnatur dieses Anspruches folgendes: Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zurückgefordert werden kann.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er Zahlungen von der GmbH auf Lohnsteuern angefochten. Das Finanzamt erstattete die Zahlungen zunächst, forderte sie aber später per Bescheid wieder zurück. Nachdem das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Entscheidung auf und setzte die Vollziehung des Bescheids aus.

Entscheidung

Der BFH begründete die Aussetzung der Vollziehung damit, dass der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sei. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zurückgefordert werden kann. Wortwörtlich genommen erscheint zwar vorliegend eine abgabenrechtliche Norm, die die materielle Anspruchsgrundlage für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gibt, einschlägig. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der dort geregelte Anspruch auf einer Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beruht und dass ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht wurde. Vorliegend bedeutet dies, dass entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Gewährung der Leistung infolge der Insolvenzanfechtung auch die Rückforderung nur bürgerlich-rechtlich erfolgen kann.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass dem Finanzamt im Falle einer Insolvenzanfechtung wegen der Rückforderung gezahlter Beträge keine Sonderrolle zukommt. Vielmehr muss das Finanzamt – wie jedermann – vor den ordentlichen Gerichten einen etwaigen Anspruch durchsetzen.

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Veräußerungsgewinn

Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Veräußerungsgewinn

Kernaussage

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (sog. Verlustausgleichsverbot). Entsteht im Streitjahr gleichzeitig ein laufender Verlust sowie ein diesen Verlust übersteigender Veräußerungsgewinn, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Maßgeblich ist nämlich der positive Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres und nicht ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres. Insofern ist ein laufender Verlust als ausgleichsfähiger Verlust zu behandeln.

Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist einer KG, die eine Windkraftanlage betrieb. Im Streitjahr 2006 erlitt diese einen laufenden Verlust, erzielte daneben aber auch einen Gewinn aus der Veräußerung ihrer einzigen Betriebsgrundlage. Mit der Veräußerung gab sie ihren Betrieb auf. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Aufgabegewinn überstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und am verrechenbaren Verlust des Vorjahres. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass der laufende Verlust dem Gesellschafter nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden könne, sondern mit dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zu verrechnen sei. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres zu verrechnen. Durch diese Verrechnung entfällt das zu Anfang des Streitjahres bestehende negative Kapitalkonto des Klägers. Durch den laufenden Verlust entsteht kein negatives Kapitalkonto des Klägers, da die KG im gleichen Zeitraum einen höheren Veräußerungsgewinn erzielt hat. Der laufende Verlust führt daher weder zu einer Erhöhung noch zu einer Entstehung eines negativen Kapitalkontos, so dass der laufende Verlust als ausgleichsfähig festzustellen ist, denn maßgeblich ist der Stand des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres.

Konsequenz

Wie auch Einlagen eines Kommanditisten sollen Veräußerungsgewinne während des Wirtschaftsjahres geeignet sein, einen nur verrechenbaren laufenden Verlust als ausgleichsfähig zu gestalten. Die Revision zum Bundefinanzhof (BFH) wurde allerdings eingelegt, so dass diese Entscheidung abzuwarten bleibt. Einschlägige Fälle sollten unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren offen gehalten werden.

Gewerbliche „Infizierung“ der Tätigkeit von Gemeinschaftspraxen

Gewerbliche „Infizierung“ der Tätigkeit von Gemeinschaftspraxen

Kernaussage

In Fällen der so genannten integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen wird die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb angesehen. Diese steuerrechtliche Einordnung kann jedoch durch die Gründung einer Schwestergesellschaft vermieden werden.

Sachverhalt

Bei der integrierten Versorgung legen Krankenkassen und Arzt vertraglich fest, dass der Arzt für die Behandlung von Patienten bestimmte Fallpauschalen erhält. Da diese Pauschalen sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln umfassen, handelt es sich um eine Vergütung für eine teilweise freiberufliche und eine teilweise gewerbliche Tätigkeit.

Verfügung der OFD Frankfurt

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt weist darauf hin, dass solche Fallpauschalen bei Gemeinschaftspraxen wegen ihres gewerblichen Anteils zur gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte führen, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit über 1,25 % der Gesamttätigkeit liegt (Vergleich der Umsätze aus der Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln mit dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis). Eine Ausnahme gilt, wenn der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung Hilfsmittel einsetzt, die eine ärztliche Behandlung überhaupt erst ermöglichen, z. B. ein künstliches Hüftgelenk oder eine künstliche Augenlinse. In diesen Fällen kommt es nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Tätigkeit.

Konsequenz

Gewerbliche Einkünfte unterliegen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Infizierung der Tätigkeit kann jedoch auch bei Überschreitung der Grenze von 1,25 % verhindert werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit auf eine Schwesterpersonengesellschaft ausgegliedert wird und die Gesellschaft nach außen hin als solche erkennbar ist. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss sich klar von der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis abgrenzen. Hierfür ist zum einen erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag so gestaltet ist, dass die Gesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis unabhängig ist. Darüber hinaus müssen getrennte Aufzeichnungen und Bücher geführt, besondere Bank- und Kassenkonten eingerichtet und eigene Rechnungsformulare verwendet werden. Schließlich ist erforderlich, dass die Arznei- und Hilfsmittel getrennt vom Betriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis gelagert werden.

Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kernproblem

Das dem Organträger für Zwecke der Besteuerung zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft kann von dem handelsrechtlich abzuführenden Ergebnis abweichen. Für die hieraus resultierenden handelsrechtlichen Minderabführungen (bzw. Mehrabführungen) ist ein aktiver (bzw. passiver) Ausgleichsposten beim Organträger zu bilden. Dieser Posten ist aufzulösen, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert wird. Hierdurch soll eine zweifache Gewinnbesteuerung (bzw. Verlustberücksichtigung) verhindert werden. Strittig war nunmehr, ob ein passiver Ausgleichsposten auch zu bilden ist, wenn die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung und dem Steuerbilanzgewinn durch eine außerbilanzielle Zurechnung nicht abziehbarer Verluste aus einer KG-Beteiligung neutralisiert wird.

Sachverhalt

Die klagende GmbH ist 100 %ige Muttergesellschaft und Organträgerin einer weiteren GmbH (Organgesellschaft), welche wiederum Kommanditistin einer KG ist. Die KG erzielte im Streitjahr 2003 erhebliche Verluste, die zu steuerbilanziellen Verlusten bei der Organgesellschaft führten (sog. Spiegelbildmethode). Es handelte sich indes nur um verrechenbare Verluste, die bei der Organgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen waren. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wurde insoweit also nicht gemindert. Ungeachtet dessen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund der Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz beim Organträger ein passiver Ausgleichsposten zu bilden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Abweichung zwischen dem Steuerbilanzgewinn und der handelsrechtliche Gewinnabführung rechtfertige vorliegend nicht die Bildung eines passiven Ausgleichspostens, da die Abweichung auf verrechenbaren Verlusten aus einer KG beruhe und außerbilanziell korrigiert werde. Eine doppelte Verlustberücksichtigung sei somit ausgeschlossen, so dass es der Korrektur mittels eines passiven Ausgleichsposten nicht bedürfe.

Konsequenz

Die Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung durch den BFH steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und ist zu begrüßen. Hinzuweisen ist zudem auf einen zweiten Aspekt des Streitfalls: Der BFH stellt klar, dass der Ausgleichsposten weder als eigenständiges Wirtschaftsgut noch als Korrekturposten zum Beteiligungsansatz anzusehen ist. Vielmehr sei dieser als steuerliche Bilanzierungshilfe außerhalb (!) der Steuerbilanz festzuhalten.

Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Kernproblem

Enthält eine Bilanz fehlerhafte Bilanzansätze, so sind diese lückenlos im Folgejahr fortzuführen und regelmäßig (erst) zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen, wenn der ursprünglich fehlerhaften Bilanz bereits eine bestandskräftige Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt. Dies entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten und mehrfach bestätigten Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn ein fehlerhaft bilanziertes Wirtschaftsgut zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in dessen (Eigen-)Betriebsvermögen übergeht, war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Beteiligungs-GmbH, die zum 31.12.2002 als vermögensmäßig nicht beteiligte Komplementärin aus einer KG ausschied. Zum diesem Stichtag verfügte die GmbH über eine Darlehensforderung von rund 140.000 EUR gegen die KG. Aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der KG war der tatsächliche Wert der Forderung deutlich geringer. Die Feststellungsbescheide 2002 der KG wurden indes bestandskräftig, ohne dass eine Wertminderung der Darlehensforderung berücksichtigt wurde. Im Streitjahr 2004 verzichtete die GmbH im Wert von 100.000 EUR auf die Forderung. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes u. a. mit der Begründung, dass der Verlust bereits in 2002 hätte berücksichtigt werden müssen. Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.

Entscheidung

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde vor dem BFH blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des BFH gilt der formelle Bilanzenzusammenhang zweifelsfrei auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut (hier: Darlehensforderung) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den eigenen Betrieb des (vormaligen) Mitunternehmers überführt werde. Zwar habe der BFH diese Frage bislang noch nicht explizit entschieden, gleichwohl sei aufgrund ähnlicher Urteile in der Vergangenheit offensichtlich, dass der BFH ebenfalls im Sinne des Finanzgerichts entscheiden würde. Die Nichtzulassung der Revision sei daher rechtens.

Konsequenz

Der formelle Bilanzenzusammenhang ist auch in denjenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen ein Wirtschaftsgut zu Buchwerten zwischen verschiedenen (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt wird. Dies steht in Einklang mit der früheren Entscheidungen des BFH, wonach die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch bei unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten.

Neues zum Sponsoring

Neues zum Sponsoring

Kernaussage

Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten.

Neue Verwaltungsanweisung

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Konsequenz

Es ist ein schmaler Grat zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung auf dem der Empfänger des Sponsorings wandelt. Eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors kann, falls nicht gewünscht, verhindert werden. Die Unterscheidung zwischen dem Hinweis auf den Sponsor auf einem Plakat und dessen besonderer Hervorhebung dürfte hingegen in der Praxis nicht immer einfach sein.