Corona-Sonderzahlung für Beamte im Sabbat-Modell

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Beamten in Teilzeit im Blockmodell („Sabbat-Modell“) die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zusteht, wenn sie am Stichtag 29. November 2021 während der sog. Ansparphase ihren Dienst mit regelmäßiger Arbeitszeit erbracht haben.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nicht als „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes zu verstehen sei. Nach diesem Gesetz sind sowohl der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung dem Grunde nach als auch dessen Höhe von den Verhältnissen am maßgeblichen gesetzlichen Stichtag abhängig. Diese stichtagsbezogene Ausgestaltung der Sonderzahlung passe mit der Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt, nicht überein.

Für die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe sei daher entscheidend, dass der Beamte oder die Beamtin zum maßgeblichen Stichtag seinen oder ihren Dienst mit regulärem Beschäftigungsumfang verrichtet hat. Eine solche Gesetzesauslegung trage dem mit der Sonderzahlung verfolgten Sinn und Zweck Rechnung. Diese einmalige Zuwendung sollte durch die COVID-19-Pandemie bedingte außergewöhnliche (Arbeits-)Belastungen ausgleichen sowie die besondere Einsatzbereitschaft der Anspruchsberechtigten würdigen.

Auf die Besoldungskürzung bei Teilzeitbeschäftigung hebt das Corona-Sonderzahlungsgesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab. Es verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf eine „entsprechende“ Anwendung des Besoldungsrechts. Jedenfalls aber ist – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für Anspruchsberechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren.

Teilzeitbeschäftigte Beamte wie die Klägerin, die in der Ansparphase zum maßgeblichen Stichtag mit der vollen Wochenstundenzahl gearbeitet haben, waren nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ungleich höherem Maße betroffen als Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit. Maßgeblicher Gradmesser für die pandemiebedingte Betroffenheit, um deren Ausgleich es geht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die geleistete Arbeitszeit unter „Corona-Bedingungen“ zum Stichtag.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit für Beamte im Sabbat-Modell schafft. Sie ist auch mit dem Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung im Einklang.