Coronavirus: Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV für freiwillige Betriebsschließungen bis Ende Februar verlängert

Am 26. Januar 2022 informierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Verlängerung der im Übrigen unveränderten Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV bis Ende Februar. Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.

Die Regelung gilt für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.

Die FAQ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sollen zeitnah angepasst werden.

  • Lesen Sie dazu auch die Mitteilung des DStV vom 27.01.2022 – Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.01.2022