„Cum-Ex-Geschäfte“: Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche Bank abgewiesen

In einem am 23.09.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Hamburger Privatbank M.M. Warburg die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen kann. „Die Privatbank Warburg ist originäre Steuerschuldnerin und hat die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen“, entschied das Gericht.

Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit („cum“) Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne („ex“) Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben. Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (sog. Gesamtschuldnerausgleich).

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage der Privatbank Warburg heute abgewiesen.

„Originärer Steuerschuldner war die Klägerin“, so die Kammer. „Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen.“

Zwar sei die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet sei, „dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates“, stellten die Richter fest. Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründe das aber nicht.

Die hier relevanten Aktientransaktionen waren außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler. Mit Urteil vom 18.3.2020 wurde dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus „Cum-Ex-Geschäften“ in Höhe von ebenfalls rund 167 Mio. Euro angeordnet. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen. Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auch diese Forderung der Privatbank Warburg heute abgewiesen.

Die Kammer des Landgerichts äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank Warburg, wonach es keine abgesprochenen „Cum-Ex-Geschäfte“ gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses musste das Gericht darüber aber nicht entscheiden. Denn die Klage blieb schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-18 O 386/18) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil 2-18 O 386/18 vom 23.09.2020 (nrkr)