Darf der Steuerberater der Buchführung durch den Mandanten vertrauen?

Hintergrund

Immer häufiger übernehmen Mandanten ihre Buchführung selbst – sei es mithilfe von Softwarelösungen oder durch eigenes Personal. Für Steuerberater stellt sich dabei die Frage: Muss er die Buchführung des Mandanten auf Richtigkeit prüfen oder darf er sich darauf verlassen?

Entscheidung des LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 05.12.2024 (Az. 322 O 129/24) klargestellt:

  • Erstellt der Mandant seine Buchführung selbst, darf der Steuerberater grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen.
  • Eine Kontrollpflicht des Beraters besteht nicht.
  • Eine Pflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerberater den Fehler des Mandanten hätte erkennen müssen – also wenn der Fehler offensichtlich oder grob erkennbar war.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater bedeutet das Urteil eine Entlastung: Sie müssen die Buchführung des Mandanten nicht lückenlos überprüfen. Gleichwohl bleibt Wachsamkeit erforderlich:

  • Auffälligkeiten, Unstimmigkeiten oder ungewöhnliche Sachverhalte dürfen nicht ignoriert werden.
  • Bei erkennbaren Fehlern entsteht eine Hinweispflicht.
  • Eine enge Abstimmung mit dem Mandanten ist ratsam, um Risiken zu vermeiden.

Fazit

Der Steuerberater darf auf die ordnungsgemäße Buchführung des Mandanten vertrauen – aber nicht blind. Werden grobe Fehler erkennbar, muss er reagieren und den Mandanten darauf hinweisen.


📌 Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024 – 322 O 129/24