Hintergrund
Immer häufiger übernehmen Mandanten ihre Buchführung selbst – sei es mithilfe von Softwarelösungen oder durch eigenes Personal. Für Steuerberater stellt sich dabei die Frage: Muss er die Buchführung des Mandanten auf Richtigkeit prüfen oder darf er sich darauf verlassen?
Entscheidung des LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 05.12.2024 (Az. 322 O 129/24) klargestellt:
- Erstellt der Mandant seine Buchführung selbst, darf der Steuerberater grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen.
- Eine Kontrollpflicht des Beraters besteht nicht.
- Eine Pflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerberater den Fehler des Mandanten hätte erkennen müssen – also wenn der Fehler offensichtlich oder grob erkennbar war.
Bedeutung für die Praxis
Für Steuerberater bedeutet das Urteil eine Entlastung: Sie müssen die Buchführung des Mandanten nicht lückenlos überprüfen. Gleichwohl bleibt Wachsamkeit erforderlich:
- Auffälligkeiten, Unstimmigkeiten oder ungewöhnliche Sachverhalte dürfen nicht ignoriert werden.
- Bei erkennbaren Fehlern entsteht eine Hinweispflicht.
- Eine enge Abstimmung mit dem Mandanten ist ratsam, um Risiken zu vermeiden.
Fazit
Der Steuerberater darf auf die ordnungsgemäße Buchführung des Mandanten vertrauen – aber nicht blind. Werden grobe Fehler erkennbar, muss er reagieren und den Mandanten darauf hinweisen.
📌 Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024 – 322 O 129/24