Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht; eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO)

Mit Urteil vom 23. August 2021 (Az. 5 K 42/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts über eine Klage entschieden, bei der die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens stritten. Der Kläger hatte Kontoauszüge im Rahmen einer Außenprüfung nach Aufforderung nicht vorgelegt, das Finanzamt wandte sich an die kontoführende Bank (§ 97 AO). Der Kläger rügte eine Verletzung der DSGVO: § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO.

Der Senat hielt die Klage für zulässig aber unbegründet. Die Verarbeitung personenbezogener bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 29b Abs. 1 und 2 AO sei zulässig, zudem sei der Kläger vorliegend nach Art. 12 ff. DSVGO rechtzeitig und ausreichend informiert worden. In diesem Zusammenhang nahm der Senat auch zu den Datenschutzhinweisen in elektronischer Form, die unter www.finanzamt.de abzurufen sind, Stellung.

Aufmerken lässt § 32i Abs. 10 AO: Hieraus folgt die unmittelbare Suspendierung der Datenverarbeitung mit Klageerhebung.

Die vom 5. Senat zugelassene Revision ist vom Kläger eingelegt worden. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 33/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 42/21 vom 23.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: II R 33/21)sletter III-IV/2021