DBA: Der Deutsch-französische Erbfall

Die Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls stellt aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und Steuergesetze in Deutschland und Frankreich eine besondere Herausforderung dar. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte, die bei einem solchen Erbfall zu beachten sind, und gibt einen Überblick über das anwendbare Erbrecht sowie die steuerlichen Konsequenzen unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaftsteuer.

Anwendbares Erbrecht

Seit dem 17. August 2015 wird das anwendbare Erbrecht für Erbfälle in der EU, einschließlich Deutschland und Frankreich, einheitlich durch die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt. Demnach richtet sich das anwendbare Erbrecht primär nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat der Erblasser keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Rechtswahl ermöglicht es dem Erblasser, das Recht des Staates zu wählen, dem er angehört, und so einen Statutenwechsel zu vermeiden.

Besteuerung von deutsch-französischen Erbfällen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frankreich ist progressiv gestaltet und kann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes deutlich höher ausfallen als in Deutschland. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaftsteuer zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Grundsätzlich wird das weltweite Vermögen von dem Staat besteuert, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte. Bestimmte Vermögenswerte, wie unbewegliches Vermögen oder Betriebsvermögen, können jedoch abweichend nach der Belegenheit dem anderen Staat zugewiesen werden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt in der Regel durch die Anrechnungsmethode. Problematisch ist hierbei, dass sich das höhere Steuerniveau durchsetzt. In Frankreich wird das weltweite Vermögen mit dem Verkehrswert besteuert, und die Steuersätze können je nach Verwandtschaftsgrad sehr hoch sein. Die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer auf die französische Steuer führt dazu, dass die Gesamtsteuerbelastung in vielen Fällen den höheren französischen Steuersätzen entspricht.

Fazit

Die Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls erfordert eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung sowohl des anwendbaren Erbrechts als auch der steuerlichen Konsequenzen in beiden Ländern. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich bietet einen Rahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch können die hohen französischen Steuersätze zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung und die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung sind daher unerlässlich, um die steuerlichen Folgen eines deutsch-französischen Erbfalls optimal zu gestalten.