Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Sächsische Finanzgericht klargestellt, dass der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für geringfügige Pflegeleistungen gewährt wird. Diese Entscheidung, datiert auf den 24. Januar 2024, setzt eine deutliche Grenze dafür, was steuerlich als pflegerische Unterstützung anerkannt wird.

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen pflegen. Er soll den Aufwand der Pflegepersonen anerkennen und finanziell unterstützen. Doch wie das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zeigt, sind nicht alle Pflegeleistungen im Sinne des Gesetzes gleich zu behandeln.

Im verhandelten Fall (Az. 2 K 936/23) ging es um einen Sohn, der seine in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende, pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) jährlich fünfmal besuchte. Während seiner Besuche leistete er Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Darüber hinaus half er bei organisatorischen Angelegenheiten. Das Finanzamt lehnte jedoch die Gewährung des Pflegepauschbetrages von 1.100 Euro für das Jahr 2022 ab, mit der Begründung, dass die geleistete Pflege nicht über das Maß hinausginge, das bei Familienbesuchen üblich ist.

Das Gericht stellte klar, dass für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages die Pflegeleistung mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Aufwandes ausmachen muss. Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Gesetzgeber mit dem Pflegepauschbetrag eine signifikante Unterstützung für die Pflegebedürftigen und ihre Familien beabsichtigt hat, jedoch nicht jede geringfügige Hilfeleistung unter diese Regelung fällt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen. Sie macht deutlich, dass die steuerliche Anerkennung von Pflegeleistungen klaren Kriterien folgt und nicht jede Unterstützung, die im Rahmen familiärer Solidarität geleistet wird, steuerlich absetzbar ist. Dies dient der Vermeidung einer Überdehnung des Pflegepauschbetrages und stellt sicher, dass nur diejenigen unterstützt werden, die einen wesentlichen Teil der Pflege tragen.

Für Pflegende bedeutet dies, dass sie genau dokumentieren sollten, in welchem Umfang sie Pflegeleistungen erbringen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt sind.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein in der Auslegung des § 33b Abs. 6 EStG und wird sicherlich in zukünftigen Fällen als Referenz dienen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Unterstützung pflegender Angehöriger und der Vermeidung von Missbrauch steuerlicher Vergünstigungen.

Für weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden.