DBA Polen: Verständigungsvereinbarung zur Bestimmung der Max Weber Stiftung

Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Polen) – Verständigungsvereinbarung zur Bestimmung der Max Weber Stiftung – Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Abs. 4 DBA Polen

Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2015 enthält die am 17. August 2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 26 Abs. 3 des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Polen) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 DBA Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung – Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung). Danach ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Abs. 4 DBA Polen anzusehen, so dass für diese Artikel 19 Abs. 1 und 2 DBA Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Artikel 19 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a) DBA Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Vereinbarung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-POL / 13 / 10001-01 vom 06.10.2015