Bis Jahresende gibt es eine wichtige Neuerung für Unternehmen: Sie können wieder von der degressiven Abschreibung (AfA) profitieren. Früher war dies eine reguläre Abschreibungsvariante, doch diese Zeiten sind längst vorbei. Immer wieder hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung für Neuinvestitionen befristet eingeführt, zuletzt während der Corona-Pandemie. Mit dem Wachstumschancengesetz ist sie erneut verfügbar – allerdings wieder nur befristet.
Was gilt nun?
Vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 können Sie erneut zwischen der linearen und der degressiven Abschreibungsmethode wählen. Die Höhe der degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, maximal jedoch 20%.
Für alle beweglichen Wirtschaftsgüter Ihres Anlagevermögens, die Sie in den folgenden Zeiträumen angeschafft haben oder anschaffen werden, können Sie das 2,5-Fache der linearen Abschreibung – maximal 25 % – als Aufwand erfassen:
- 1.1.2020 bis zum 31.12.2022
- 1.10.2023 (derzeitige Planung) bis 31.12.2024
Die degressive AfA erfolgt dabei nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Siehe auch AfA-Rechner.
Vorteile der degressiven Abschreibung
- Realistischere Wertminderung: Besonders für Sachgüter wie technische Geräte oder Fahrzeuge, die in den ersten Nutzungsjahren überproportional an Wert verlieren, ist die degressive AfA steuerlich vorteilhafter.
- Finanzielle Entlastung: In den ersten Jahren werden Sie wirtschaftlich stärker entlastet, da der höhere Abschreibungssatz Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert. Dies kann Ihre Steuerlast in umsatzstarken Jahren effektiv senken.
Tipp: Steuerfachleute empfehlen, ein Wirtschaftsgut zunächst degressiv und dann linear abzuschreiben, um weitere finanzielle Vorteile zu sichern.
Lohnt sich die degressive Abschreibung für Sie?
Prüfen Sie, ob Sie steuerlich von der degressiven Abschreibung profitieren und ziehen Sie geplante Anschaffungen gegebenenfalls auf dieses Jahr vor. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht möglich.
Wer darf degressiv abschreiben?
Gewerbetreibende, Selbstständige und Freelancer mit Gewinneinkünften können unabhängig von der Rechtsform ihres Unternehmens oder dem jährlichen Umsatz degressiv abschreiben.
Degressive Abschreibung: So funktioniert’s
- Prozentualer Abschreibungsbetrag: Der Abschreibungsbetrag berechnet sich prozentual zum Neupreis bzw. zum Restbuchwert des Vorjahres.
- Sinkender Betrag: Der Abschreibungsbetrag sinkt Jahr für Jahr.
- Höherer Anfangsbetrag: Im ersten Abschreibungsjahr ist der Betrag am höchsten und höher als der Abschreibungsbetrag einer linearen Abschreibung.
Drei Varianten der degressiven Abschreibung
- Geometrisch-degressive Methode: Der Multiplikationsfaktor bleibt konstant, es bleibt ein Restbuchwert nach Ablauf der Nutzungsdauer übrig.
- Arithmetisch-degressive Methode: Der Restbuchwert reduziert sich jährlich um einen festen Degressionsbetrag, der Buchwert beträgt nach Ablauf der Nutzungsdauer 0 €.
- Sonderfall digitale Abschreibung: Erfassung der Wertminderung eines Gegenstandes mit gleichbleibenden Jahresbeträgen.
Formel für die degressive Abschreibung
Abschreibungssatz x Buchwert des Vorjahres = Abschreibungsbetrag
Nutzen Sie die Möglichkeit, bis Jahresende von der degressiven Abschreibung zu profitieren und reduzieren Sie effektiv Ihre Steuerlast. Bei Fragen oder für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Welche Güter können degressiv abgeschrieben werden?
Alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die betrieblich genutzt werden, sich abnutzen und materiell sind, dürfen degressiv abgeschrieben werden. Bei gebrauchten Gütern richtet sich die Abschreibung nach der Restnutzungsdauer.
Rechtliche Grundlagen
Die degressive Abschreibung wird steuerrechtlich im Einkommensteuergesetz (EStG) unter § 7 Abs. 2 beschrieben. Die handelsrechtliche Regelung finden Sie im Handelsgesetzbuch unter § 253 Abs. 3 HGB.
Weitere wichtige Informationen
Die Bemessungsgrundlage für die lineare und degressive Abschreibung ist der Netto-Kaufpreis. Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen die gezahlte Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten rechnen. Für sie ist die Bemessungsgrundlage der Nettopreis plus gezahlte Mehrwertsteuer.
Bleiben Sie erfolgreich!
Ihr Steuerberatungsteam