Deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen

Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens

BMF, Schreiben IV B 5 – S-1301-KANN / 07 / 10003 vom 19.11.2013

Auf der Grundlage des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 22. Oktober 2013 mit der zuständigen Behörde Kanadas die anliegende Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem 1. Januar 2001 entstanden sind.

Das deutsch-kanadische Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf den Seiten des BMF.

Quelle: BMF

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen);
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens
ANLAGEN
1 (Vereinbarung nebst 3 Anlagen)
GZ
IV B 5 – S 1301-KAN/07/10003
DOK
2013/1036753
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Auf der Grundlage des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 22. Oktober 2013 mit der zuständigen Behörde Kanadas die anliegende Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem 1. Januar 2001 entstanden sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen
Artikel 27 des am 19. April 2001 unterzeichneten und am 28. März 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) sieht die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche vor.
Nach Artikel 27 Absatz 10 des Abkommens verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten.
Die zuständigen Behörden vereinbaren hiermit, dass für die Amtshilfe bei im jeweiligen Staat entstehenden steuerlichen Ansprüchen die folgenden Verfahren Anwendung finden:
I. Für die Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Behörden
1. Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche und der zugehörige Schriftverkehr sind an die für die Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Behörde des ersuchten Staates zu senden. Hierbei handelt es sich derzeit um:
– 2 –
Director Bundeszentralamt für Steuern
Competent Authority Services Division Referat St I 1 (Amtshilfe)
International & Large Business Directorate 53221 Bonn
Canada Revenue Agency DEUTSCHLAND
5th Floor, Canada Building
344 Slater Street
Ottawa, Ontario K1A 0L5
KANADA
Tel.: +49-288-406-4016
Fax: +1(613)990-7370 Fax: +49-288-406-3117
2. Informationen oder Fragen zur Erhebung steuerlicher Ansprüche, Beitreibungsmaßnahmen oder Zahlungsbearbeitung sind an die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle und in Kopie an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zu richten. In Deutschland handelt es sich bei der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle um die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde. Die für das Beitreibungsprogramm in Kanada zuständige Stelle lautet wie folgt:
Director
Program Sectors Division
Canada Revenue Agency
395 Terminal Avenue, 6th Floor
Ottawa, Ontario K1A OS5
KANADA
Attention: Manager
Treaty Collections Program
Tel.: +1-613-954-1524
Fax: +1-613-954-1438
– 3 –
II. Voraussetzungen für ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung
1. Steuerliche Ansprüche können für folgende Steuern bestehen:
a. in Kanada
aa) nach dem kanadischen Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobene Steuern,
bb) nach dem kanadischen Verbrauchsteuergesetz (Excise Tax Act) erhobene Steuern,
cc) nach dem kanadischen Verbrauchsteuergesetz (Alkohol, Tabak) (Excise Act) erhobene Steuern und
dd) Einkommensteuern oder Umsatzsteuern, die Kanada für eine Provinz oder ein Territorium erhebt;
b. in Deutschland
aa) die Einkommensteuer,
bb) die Körperschaftsteuer,
cc) die Vermögensteuer,
dd) die Gewerbesteuer,
ee) den Solidaritätszuschlag,
ff) die Grundsteuer,
gg) die Erbschaftsteuer,
hh) die Grunderwerbsteuer,
ii) die Umsatzsteuer ohne Einfuhrumsatzsteuer,
jj) die Versicherungsteuer und
kk) die Kraftfahrzeugsteuer.
Daneben kann ein steuerlicher Anspruch auch Zinsen und Säumnis- oder Verspätungszuschläge sowie Kosten und Verwaltungsbußen umfassen.
Für andere Steuern kann ebenfalls Amtshilfe bei der Steuererhebung geleistet werden, sofern dies zwischen den zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vereinbart wird.
– 4 –
2. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung kann sich auf den Steuerschuldner oder auf jede andere Person beziehen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haftet, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffende Person in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
3. Amtshilfefähig sind nur steuerliche Ansprüche für Steuern, die in Veranlagungszeiträumen ab dem 1. Januar 2001 entstanden sind.
4. Die zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, können von Zeit zu Zeit Kriterien vereinbaren um sicherzustellen, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten. Dazu gehören gegebenenfalls Obergrenzen für die Anzahl der pro Jahr übermittelten Fälle.
5. Die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Steuererhebung unterliegt Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens, einschließlich der Vereinbarung vom 20. April 2001 zwischen den zuständigen Behörden betreffend den Datenschutz nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens, sowie den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Vorschriften der Vertragsstaaten zur Vertraulichkeit.
6. Amtshilfeersuchen können für unanfechtbar festgesetzte steuerliche Ansprüche gestellt werden. Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens ist ein steuerlicher Anspruch unanfechtbar festgesetzt, wenn der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den steuerlichen Anspruch beizutreiben und alle Einspruchs- und Klagerechte des Steuerpflichtigen, die Beitreibung in dem ersuchenden Staat zu verhindern, ausgeschöpft sind.
III. Einleitung eines Amtshilfeverfahrens
1. Ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung setzt voraus, dass im Staat der ersuchenden Behörde bereits innerstaatliche Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung oder des steuerlichen Anspruchs geführt haben noch voraussichtlich führen werden.
– 5 –
2. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ersucht auf schriftlichem Wege jeweils in deutscher und englischer Sprache um Amtshilfe und bestätigt dabei, dass der steuerliche Anspruch, der Gegenstand des Ersuchens um Amtshilfe bei der Steuererhebung ist, unanfechtbar festgesetzt ist (siehe Anlage A).
3. Dem in Absatz 2 genannten schriftlichen Ersuchen ist das als Anlage B, Ersuchen um Amtshilfe, enthaltene Formular ausgefüllt beizufügen, in dem konkrete Angaben zu dem steuerlichen Anspruch enthalten sind, der Gegenstand des Ersuchens ist, und bestätigt wird, dass der Betrag zurzeit geschuldet wird (Ersuchen um Amtshilfe: B1 – Deutschland, B2 – Kanada).
4. Zur Erleichterung der Beitreibung werden dem Ersuchen alle Hinweise beigefügt, die den ersuchten Staat bei der Beitreibung unterstützen können (z. B. zu Vermögensgegenständen und Konten).
5. Werden nach Stellung eines ersten Ersuchens weitere steuerliche Ansprüche gegenüber dem Steuerpflichtigen vollstreckbar, können diese zusätzlichen Steuerschulden nicht dem ersten Anspruch hinzugefügt werden. Es kann ein weiteres Ersuchen gestellt werden.
6. Ein steuerlicher Anspruch eines ersuchenden Staates wird vom ersuchten Staat nicht allein deshalb zurückgewiesen, weil er nur Zinsbeträge betrifft.
7. Die in einem Ersuchen enthaltenen Zinsbeträge werden von der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle des ersuchenden Staates bis zu dem Tag berechnet, an dem das Ersuchen gestellt wird. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates kann den geschuldeten Zinsbetrag von Zeit zu Zeit aktualisieren, in der Regel jedoch frühestens sechs Monate nach der letzten Aktualisierung. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates ist nicht verpflichtet, Zinsen zu berechnen.
8. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates teilt der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens schriftlich mit, dass der steuerliche Anspruch zur Beitreibung angenommen wurde.
– 6 –
IV. Durchführung eines Amtshilfeverfahrens
1. Wird das Ersuchen angenommen, unterrichtet die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates so bald wie möglich, doch in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Annahme, über die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse.
2. Jede für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle führt Beitreibungsmaßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Grundsätzen und Verfahren sowie dieser Vereinbarung durch. Der ersuchte Staat setzt den Steuerpflichtigen über die Steuerschuld und das übermittelte Ersuchen durch den ersuchenden Staat nach Maßgabe des Abkommens in Kenntnis und fordert den Steuerpflichtigen zur Zahlung auf.
3. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates kann einen Zahlungsplan in Übereinstimmung mit den im ersuchten Staat üblichen Verfahrensweisen vereinbaren.
4. Unterbreitet der Steuerpflichtige einen Kompromiss- oder Vergleichsvorschlag, setzt die zuständige Behörde des ersuchten Staates die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates über diesen Vorschlag in Kenntnis. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates kann ihre Beitreibungsmaßnahmen fortführen, bis sie von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates die Anweisung erhält, diese Maßnahmen einzustellen oder auszusetzen. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates entscheidet zeitnah über den Vorschlag und setzt die zuständige Behörde des ersuchten Staates über ihre Entscheidung in Kenntnis.
5. Vor der Einleitung von Maßnahmen zur Beschlagnahme oder Veräußerung des Hauptwohnsitzes eines Steuerpflichtigen zur Befriedigung eines steuerlichen Anspruchs holt der ersuchte Staat die schriftliche Zustimmung der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle des ersuchenden Staates ein.
– 7 –
6. Die für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stellen können bezüglich der Einzelheiten aller zur Beitreibung angenommenen Ersuchen unmittelbar miteinander verkehren. Zu diesen Einzelheiten zählen unter anderem Maßnahmen zur Bearbeitung des Ersuchens, die Aussetzung von Beitreibungsmaßnahmen sowie die ausstehenden Beträge der steuerlichen Ansprüche. Die zuständige Behörde oder die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates kann jederzeit die Aussetzung der Beitreibung verlangen.
7. Verliert der steuerliche Anspruch, nachdem ein Ersuchen um Amtshilfe bei seiner Erhebung gestellt wurde, seine Eigenschaft als vollstreckbarer steuerlicher Anspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates, teilt die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle dieses Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates dies unverzüglich mit und die zuständige Behörde des ersuchten Staates setzt alle Beitreibungsmaßnahmen aus.
8. Nimmt der ersuchende Staat nach Übermittlung eines Ersuchens wieder Beitreibungsmaßnahmen oder die Kommunikation mit dem Steuerschuldner auf, unterrichtet er den ersuchten Staat unverzüglich hiervon. Der ersuchte Staat kann dann die Beitreibungsmaßnahmen aussetzen.
9. Den steuerlichen Ansprüchen des ersuchenden Staates wird keine Vorrangigkeit gewährt, die ansonsten für Steuern nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates gilt. Im Falle von Konkurs, Zwangsverwaltung oder sonstiger Insolvenz meldet die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates für die Steuern, die der Steuerpflichtige dem ersuchenden Staat schuldet, Konkursforderungen als nicht gesicherter gewöhnlicher beziehungsweise als gesicherter Gläubiger an.
10. Hat ein Steuerpflichtiger gegenüber beiden Vertragsstaaten Schulden, kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates alle beim Steuerpflichtigen beigetriebenen Beträge mit den diesem Vertragsstaat geschuldeten Beträgen verrechnen, bevor sie sie mit den steuerlichen Ansprüchen des ersuchenden Staates verrechnet.
– 8 –
V. Kosten
1. Die üblichen Kosten der Amtshilfe bei der Steuererhebung werden von dem ersuchten Staat getragen; alle außergewöhnlichen Kosten (z. B. Sachverständigenkosten und andere Rechtskosten) werden von dem ersuchenden Staat getragen. Zu den üblichen Kosten zählen die internen Verwaltungskosten (wie Gehälter und Gemeinkosten) und geringfügige externe Kosten (wie Gerichtskosten). Die bei den in Abschnitt II Absatz 2 genannten Personen beigetriebenen üblichen Kosten kann der ersuchte Staat einbehalten.
2. Außergewöhnliche Kosten, die nicht beim Steuerschuldner beigetrieben werden können, werden nur mit vorheriger Zustimmung der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle des ersuchenden Staates eingegangen. Verweigert die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates die Übernahme außergewöhnlicher Kosten, kann die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates die Durchführung der diese Kosten verursachenden Beitreibungsmaßnahmen ablehnen. Sobald die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates annimmt, dass außergewöhnliche Kosten entstehen könnten, setzt sie die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates, soweit möglich unter Angabe der geschätzten Höhe dieser Kosten, hierüber in Kenntnis, sodass der ersuchende Staat darüber entscheiden kann, ob diese Kosten eingegangen werden sollen.
3. Der ersuchende Staat erstattet dem ersuchten Staat die Kosten, die ihm durch die aufgrund eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen entstanden sind, das wegen Nichtbestehens des steuerlichen Anspruchs unberechtigt war.
VI. Rechtsstreitigkeiten
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten infolge der Anwendung des Programms zur Amtshilfe bei der Steuererhebung konsultieren sich die zuständigen Behörden und die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle bei Bedarf. Sie leisten ebenfalls die bei Rechtsstreitigkeiten angemessene und erforderliche Unterstützung.
– 9 –
VII. Beendigung eines Amtshilfeverfahrens
In folgenden Fällen wird die Beitreibung eines steuerlichen Anspruchs eingestellt und im ersuchten Staat keine weiteren Maßnahmen getroffen:
a. Vollständige Zahlung: Der steuerliche Anspruch wurde vollständig beglichen.
b. Verlust des Rechts auf Beitreibung / Rücknahme des Ersuchens: Verliert der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht, den steuerlichen Anspruch beizutreiben, oder möchte er aus irgendeinem Grund das Ersuchen zurücknehmen, setzt er die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates unverzüglich über die Rücknahme des Ersuchens in Kenntnis. Darauf folgt eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rücknahme. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates bestätigt die Rücknahme des Ersuchens schriftlich.
c. Nicht beitreibbare Ansprüche: Stellt der ersuchte Staat fest, dass ein steuerlicher Anspruch nicht beitreibbar ist, gibt die zuständige Behörde das Ersuchen mit einem Bericht zurück, in dem näher erläutert wird, warum die Forderung nicht beitreibbar ist.
d. Sonstige Fälle: Stellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates, nachdem sie einen steuerlichen Anspruch zur Beitreibung angenommen hat, fest, dass der Anspruch dem Abkommen, seinen Grundsätzen oder seiner Auslegung widerspricht, kann die zuständige Behörde nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen mit einem Bericht zurückgeben, in dem die Gründe für die Rückgabe des Ersuchens näher erläutert werden.
VIII. Zahlungsabwicklung
Die Zahlung der vom ersuchten Staat beigetriebenen Beträge an den ersuchenden Staat erfolgt per Banküberweisung und die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ein Schreiben, in dem die beigetriebenen Beträge einzeln aufgestellt sind.
– 10 –
IX.Wirksamkeit des Programms / Änderungen / Operative Anpassungen
1. Die zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, konsultieren sich bei Bedarf bezüglich der Wirksamkeit des Programms. Sie können diese Vereinbarung gegebenenfalls durch Briefwechsel ändern.
2. Die für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stellen können regelmäßig operative Anpassungen vornehmen, die mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und ihre Grundsätze unberührt lassen.
X. Inkrafttreten des Anwendungsmodus / Kündigung
1. Diese Vereinbarung findet am Tag ihrer Unterzeichnung durch die unten genannten zuständigen Behörden Anwendung. Maßgebend ist der Tag der zweiten Unterzeichnung.
2. Diese Vereinbarung kann von beiden zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, schriftlich gekündigt werden.
Diese Vereinbarung wurde in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache, erstellt.
Für die zuständige Behörde Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland Kanadas
Datum: 22. Oktober 2013
Dieter Eimermann Costa Dimitrakopoulus
Bundesministerium der Finanzen Canada Revenue Agency
Attachment A /Anlage A
Name and address of the
competent authority of the requested State /
Name und Anschrift
der zuständigen Behörde des ersuchten Staates
Attention: / z. H.:
Date / Datum
Dear XXXX /Anrede
RE.: Application for assistance in collection – “name of taxpayer” /
Betr.: Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung – „Name des Steuerpflichtigen“ Article 27 Canada-Germany Double Taxation Agreement Artikel 27 deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen
Pursuant to Article 27 of the Canada-Germany Double Taxation Agreement, this is to apply for the assistance of [requested State] regarding the collection of a revenue claim pertaining to [name of taxpayer(s)] in the amount of [$/€XXXX.XX].
The undersigned, as representative of the competent authority of [applicant State], certifies that the above-noted revenue claim has been finally determined and that recovery measures have been carried out in [applicant State] but have neither led, nor are likely to lead, to full repayment of the debt or revenue claim. If, at any time during the execution of this application for assistance in collection, the right under our internal law to collect this revenue claim is lost, prompt notification will be issued and the request for assistance will be withdrawn.
Gemäß Artikel 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungs-abkommens wird hiermit [der ersuchte Staat] um Amtshilfe bei der Beitreibung eines steuerlichen Anspruchs in Bezug auf [Name(n) des(r) Steuerpflichtigen] in Höhe von [XXXX.XX $/Euro] ersucht.
Als Vertreter der zuständigen Behörde [des ersuchenden Staates] bestätigt der Unterzeichnende, dass der oben genannte steuerliche Anspruch unanfechtbar festgesetzt ist und Beitreibungs-maßnahmen in [ersuchender Staat] durchgeführt worden sind, die weder zur vollständigen Tilgung der Forderung/des steuerlichen Anspruchs geführt haben noch voraussichtlich führen werden. Erlischt während der Ausführung des Amtshilfeersuchens das Recht auf
Additional information regarding the outstanding revenue claim pertaining to [name of taxpayer(s)] is attached. The use or disclosure of information pertaining to this revenue claim is governed by the provisions of Article 27 of the Canada-Germany Double Taxation Agreement.
Should additional information or clarification be required, please do not hesitate to contact me.
Yours sincerely,
[competent authority of the applicant State]
encl.
Erhebung dieses steuerlichen Anspruchs nach unserem Recht, wird dies unverzüglich mitgeteilt und das Amtshilfeersuchen zurückgezogen.
Zusätzliche Angaben zu dem ausstehenden steuerlichen Anspruch betreffend [Name des Steuerpflichtigen] sind beigefügt. Für die Verwendung und Offenlegung von Informationen zu diesem steuerlichen Anspruch gelten die Bestimmungen des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens.
Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen oder Klärungsbedarf haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Schlussformel
[Zuständige Behörde des ersuchenden Staates]
Anlagen:
Attachment B1 – Germany
Finanzamt:
/ Tax office:
Aktenzeichen: / Reference:
Ort / Town
Datum / Date
Konten der Finanzkasse:
/ Revenue office accounts:
Rückstandsanzeige / Notice of arrears
Name:
/ Name:
Beruf:
/ Occupation:
Anschrift:
/ Adress:
Geburtsdatum:
/ Date of birth:
Geburtsort:
/ Place of birth:
Beschäftigt bei:
/ Employed by:
Letzte Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland:
/ Most recent address in the Federal Republic of Germany:
Staatsangehörigkeit:
/ Nationality:
In der Zeit vom: / From:
Bis
/ To
Wohnsitz1) – gewöhnlicher Aufenthalt1) – Betriebsstätte1) – in
/ Place of residence1) – Usual abode1) – Permanent establishment1) – in
Von der/den vorbezeichneten Person(en) werden folgende Steuern und steuerliche Nebenleistungen, die durch Leistungsgebot angefordert worden sind, geschuldet: / The above-named individual(s) owe the following taxes and associated fiscal charges, which have been demanded by payment order:
Schuldgrund (insbesondere Steuerart und Zeitraum)
/ Debt (particularly the type of tax and period)
Fälligkeit
/ Due date of payment
Schuldbetrag in Euro
/ Amount owed in €
Säumniszuschläge
/ Default surcharges
Zeitpunkt der Verjährung2) / Date of time-barring2)
Betrag in Euro / Amount in €
berechnet bis / calculated until
Summe / Subtotal
Summe Schuldgrund / Debt subtotal
Summe der Säumniszuschläge / Default surcharge subtotal
Vollstreckungskosten / Costs of enforcement
Gesamtanspruch / Total claimed
Angaben zur Ausführung der Zahlung /Payment instruction
Bitte überweisen Sie den beigetriebenen Forderungsbetrag an / Please remit the amount of the claim recovered to:
– Kontonummer / Bank account number (IBAN):
– Internationale Bankleitzahl / Bank identification code (BIC):
– Name der Bank / Name of the bank:
– Name des Kontoinhabers / Name of the account holder:
– Anschrift des Kontoinhabers / Address of the account holder:
– Bei der Zahlung anzugebende Referenz / Payment reference to be used at the transfer of the money:
Die Summe der Forderungen aus Haftungsbescheid vom __________ wurde fällig am ____________ .
/ The total demanded on the payment order dated __________ was due on __________ .
Abdruck des Dienststempels / Stamp Unterschrift des berechtigten Bediensteten des Finanzamtes / Signature of the authorised tax office official
Bestätigung / Confirmation
Der in der vorstehenden Rückstandsanzeige ausgewiesene Gesamtanspruch ist vollstreckbar – und bestandskräftig.3)
/ The total claimed in the above notice of arrears is enforceable and non-appealable.4)
Ort / Place Datum / Date Unterschrift, Dienstbezeichnung / Signature, Grade
Abdruck des Dienststempels / Official stamp
1) Zutreffendes bitte ankreuzen / Please cross where applicable
2) Verjährungsdaten sind immer anzugeben. / Dates of time-barring must always be stated
3) ggf. streichen / Delete if inapplicable
ARTIKEL 27/ARTICLE 27
Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung
Request for Assistance in Collection
ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND KANADA
BETWEEN GERMANY AND CANADA
Staatsangehörigkeit
Geschlecht:
Residency:
Staatsangehörigkeit:
Geschlecht:
Residency:
Datum des
Gesamtbetrag
Steuerbescheid
Geänderter Steuerbescheid
Unanfechtbar/Finally
Verjährung/Statute of
Steuerbescheids/
Total Amount
Assessed /
Re-assessed
festgesetzt/Determined
/Limitations
Date of Assessment
Steuer/Tax
Zuschläge und Geldbußen/Penalty
Zinsen/Interest
Datum/Date
Datum/Date
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
$0,00
Insgesamt/Total
-$
-$
-$
-$
Steuerart / Revenue Type
Für das Jahr Periode / For year period
Geschuldeter Betrag / Balance
Maßgebender Zeitpunkt für die Zinsberechnung/Effective Interest Date (DD/MM/YY)
Previous Address in the requested State:
Previous Telephone Number:
Letzte bekannte Adresse im ersuchten Staat:
Last Known Address in requesting State:
Männlich/Weiblich:Male/Female
B. Angaben zu den einzuziehenden Forderungen/Particulars of Debt Outstanding
Aktuelle Anschrift im ersuchten Staat:
Aktuelle Telefonnummer:
Current Address in the requested State:
Current Telephone Number:
Frühere Anschrift im ersuchten Staat:
Frühere Telefonnummer:
Spouse’s Full Name:
Geburtsdatum:
Steuer- / Identifikationsnummer des Ehegatten (Deutschland):
Sozialversicherungsnummer des Ehegatten (Kanada):
Date of Birth (DD-MMM-YY):
Spouse Identification Number (Germany):
Spouse Social Insurance Number (Canada):
Previous Address in the requested State:
Previous Telephone Number:
Letzte bekannte Adresse im ersuchten Staat:
Last Known Address in requested State:
Männlich/Weiblich:Male/Female
Bekannt als: Known Alias(es):
Vor- und Nachname des Ehegatten
Aktuelle Anschrift im ersuchten Staat
Aktuelle Telefonnummer:
Current Address in requested State:
Current Telephone Number:
Frühere Anschrift im ersuchten Staat:
Frühere Telefonnummer:
Geburtsdatum:
Steuer- / Identifikationsnummer (Deutschland):
Sozialversicherungsnummer (Kanada):
Date of Birth (DD-MMM-YY):
Taxpayer Identification Number (Germany):
Social Insurance Number (Canada):
Attachment B2 – Canada
A. Angaben zum Schuldner/Debtor Information
Debtor’s Full Name:
Name und Vorname des Schuldners
Bekannt als: Known Alias(es):
ARTIKEL 27/ARTICLE 27
Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung
Request for Assistance in Collection
ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND KANADA
BETWEEN GERMANY AND CANADA
Betrag
Description
Name and Address of Payor
Amount
Description
Location
Wire transfer Instructions/Hinweis zur Überweisung eingezogener Beträge:
Make payments in $ CDN to the Receiver General, and wire to/ Überweisung in $ CAN an den Receiver General: BANK: The Bank of Nova Scotia, 40 King Street West, Toronto, Ontario, Canada M5H 1H1. SWIFT: NOSCATT BANK NO: 02 Transit No: 47696 Beneficiary name/Begünstigter: Canada Revenue Agency Beneficiary Account No./Konto des Begünstigten: 476961134515 Description field: Authorization number: 122-22715 Charge Detail: OUR
Weitere Informationen, die für den Vertragspartner für die Steuererhebung hilfreich sein können. / Other information that may be of assistance to the Treaty Partner in the collection of the account.
Der Unterzeichnete bestätigt, dass dieser steuerliche Anspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 des am 19. April 2001 unterzeichneten und am 28. März 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen unanfechtbar festgesetzt ist. / The undersigned certifies that this revenue claim is finally determined in accordance with paragraph 2, Article 27 of the Agreement Between Canada and the Federal Republic of Germany for the Avoidance of Double Taxation with Respect to Taxes on Income and Certain Other Taxes, the Prevention of Fiscal Evasion and the Assistance in Tax Matters signed on 19th day of April 2001 and which entered into force on the 28th day of March 2002.
Datum/Date:
Collections Programm-Administrator/Collections Program Adminstrator
E. Other Information/Weitere Informationen
D. Anlage/Assets:
Beschreibung
Standort
Geschätzter Wert
Estimated Value
Frequency of Payment
C. Einnahmequelle/Source of Income:
Beschreibung
Name und Anschrift des Zahlenden
Häufigkeit der Zahlung