Deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuerregeln verstoßen gegen EU-Recht

Die EU-Kommission hatte Deutschland in 2012 vor dem EuGH verklagt, da sie der Auffassung war, dass der EU-Mitgliedstaat gegen EU-Recht (Art. 63 AEUV – freier Kapitalverkehr) verstoßen hat. Sie kritisierte die deutschen Regelungen des § 16 Abs. 2 ErbStG (Fassung vor 2011), wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige einen unterschiedlich hohen Freibetrag bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer gewährt bekommen. So sahen die Bestimmungen für im EU-Ausland ansässige Erblasser und Erben einen Freibetrag von 2.000 Euro vor, wohingegen der Freibetrag zwischen 20.000 bis 500.000 Euro lag, wenn einer von beiden in Deutschland ansässig war. Darin sah die EU-Kommission eine Diskriminierung und Wertminderung der Erbschaft/Schenkung von im EU-Ausland Ansässigen. Deutschland hatte in 2011 seine Erbschaftsteuerregelungen nach dem Urteil Mattner (C-510/08) angepasst, jedoch stellten sie die EU-Kommission nicht zufrieden, sodass die EU-Kommission an ihrer Klage festhielt.

Der EuGH entschied am 04.09.2014, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zurzeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.

EuGH, Urteil C-211/13 vom 04.09.2014

Das Urteil kann im Volltext hier abgerufen werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel