Deutschlandticket und Lohnsteuerrecht: Steuerliche Behandlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Grundsätzliches

Seit Mai 2023 ist das Deutschlandticket erhältlich und ermöglicht die deutschlandweite Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Doch wie ist die Übernahme der Kosten oder die Bereitstellung durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich zu behandeln? Hier kommen verschiedene steuerliche Regelungen in Betracht:

  • Steuerfreier Fahrtkostenersatz für Reisekosten
  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG
  • Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG

Praxishinweis: Preiserhöhung ab 2025

Ab 2025 erhöht sich der Preis für das Deutschlandticket auf 58 Euro. Arbeitgeber sollten dies in ihren Lohnabrechnungen berücksichtigen.


1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG

Arbeitgeberleistungen für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr sind steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt auch für die private Nutzung des Deutschlandtickets.

Folgen der Steuerfreiheit:

  • Die SV-Freiheit wird ebenfalls ausgelöst.
  • Bei Minijobbern zählt diese Arbeitgeberleistung nicht zur 556-Euro-Grenze.
  • Der steuerfreie Betrag muss in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17) ausgewiesen werden, da er die Werbungskosten (Entfernungspauschale) reduziert.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber erstattet seiner Mitarbeiterin in Bonn ab Januar 2025 die Kosten für das Deutschlandticket (58 Euro/Monat). Da die Mitarbeiterin ausschließlich im Homeoffice arbeitet, gibt es keine Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

Ergebnis:

  • Die Erstattung (58 € x 12 = 696 €) ist steuerfrei.
  • Die Entfernungspauschale bleibt unberührt, da keine Fahrten zum Betrieb bestehen.

Praxishinweis: Arbeitgeber sollten sich die monatlichen Ticketkosten vom Arbeitnehmer nachweisen lassen.


2. Steuerfreier Reisekostenersatz geht § 3 Nr. 15 EStG vor

Ist das Deutschlandticket günstiger als Einzelfahrscheine für dienstliche Fahrten, greift vorrangig die Steuerfreiheit für Reisekosten (§ 3 Nr. 16 EStG).

Abwandlung des Beispiels:

Die Mitarbeiterin fährt 3-mal monatlich zum Betrieb nach Köln. Eine Einzelfahrt kostet 11 Euro.

Ergebnis:

  • Ohne Deutschlandticket hätte der Arbeitgeber 66 Euro/Monat erstattet.
  • Da die Kostenübernahme des Deutschlandtickets günstiger ist, wird der Betrag als steuerfreier Reisekostenersatz behandelt.
  • Kein Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.

Praxishinweis: Durch die Preiserhöhung 2025 sollten Vergleichsberechnungen überprüft werden.


3. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG und die 50-Euro-Freigrenze

Die Steuerfreiheit des Deutschlandtickets verbraucht die 50-Euro-Freigrenze nicht. Diese kann zusätzlich für andere Sachzuwendungen genutzt werden.

Beispiel:

  • Arbeitgeber stellt das Deutschlandticket steuerfrei zur Verfügung.
  • Zusätzlich erhält der Mitarbeiter einen monatlichen REWE-Gutschein (50 Euro) als Sachzuwendung.

Ergebnis: Beide Leistungen bleiben steuerfrei, da der Gutschein unter die 50-Euro-Freigrenze fällt.


4. Besonderheiten der Vorteilsbewertung

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG umfasst sowohl Zuschüsse als auch die direkte Ticketüberlassung durch den Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil muss auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden.

Bewertung des geldwerten Vorteils:

  • Der günstigste Marktpreis ist maßgeblich.
  • Vereinfachungsregel: Marktpreis kann mit 96 % des Normalpreises angesetzt werden (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Beispiel:

Arbeitgeber beteiligt sich mit 25 % am Ticketpreis (58 €) und erhält 5 % Rabatt:

KostenbestandteilBetrag (€)
Ticketpreis58,00
Arbeitgeber-Nachlass (5 %)-2,90
Arbeitgeberzahlung55,10
Vorteilsbewertung (96 % von 55,10 €)52,90

Ergebnis:

  • Steuerfreier geldwerter Vorteil: 52,90 €/Monat
  • Der Wert wird im Lohnkonto erfasst und reduziert die Entfernungspauschale.

Praxishinweis: Falls das Ticket online günstiger erhältlich ist, kann der niedrigere Preis angesetzt werden – dieser muss jedoch monatlich nachgewiesen werden.


5. Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG

Statt der Steuerfreiheit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Dies gilt auch, wenn das Ticket nicht zusätzlich zum Lohn gewährt wird.

Vorteile der Pauschalierung:

  • Kein Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.
  • Werbungskosten (Entfernungspauschale) werden nicht gemindert.
  • Die 50-Euro-Freigrenze bleibt unberührt.

Beispiel:

Arbeitnehmer pendelt täglich von Rosenheim nach München (72 km). Arbeitgeber übernimmt die Ticketkosten und pauschaliert mit 25 %.

Ergebnis:

  • Keine Kürzung der Entfernungspauschale.
  • Keine Erfassung in der Lohnsteuerbescheinigung.
  • Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer umlegen.

6. Deutschlandticket für Minijobber

Das Deutschlandticket ist für Minijobber besonders attraktiv, da es steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann.

Regelungen:

✔️ Steuerfreie Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. ✔️ Zählt nicht zur 556-Euro-Verdienstgrenze. ✔️ Keine Sozialabgaben oder Umlagen.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient 556 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich 30 Euro für das Deutschlandticket.

Ergebnis:

  • Der Minijob bleibt bestehen, da der Zuschuss nicht zum Verdienst zählt.
  • Arbeitgeber spart Sozialabgaben.

Fazit: Deutschlandticket als steueroptimierte Zusatzleistung

Das Deutschlandticket bietet Arbeitgebern eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter steuerfrei zu unterstützen. Die Wahl zwischen Steuerfreiheit, Reisekostenerstattung oder Pauschalbesteuerung sollte individuell geprüft werden. Besonders für Minijobber und Pendler ergeben sich steuerliche Vorteile, die eine gezielte Nutzung des Deutschlandtickets lohnenswert machen.