In einem bemerkenswerten Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E) hat das Finanzgericht (FG) Münster die Kriterien für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Steuerrecht präzisiert und damit für Diskussionen gesorgt. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Umständen die Kosten für eine Zweitwohnung nahe dem Arbeitsplatz steuerlich absetzbar sind. Die Entscheidung des FG Münster liefert wichtige Einsichten für Arbeitnehmer, die mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind.
Der Fall: Eine Frage der Zumutbarkeit
Ein Geschäftsführer, der etwa 30 km von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnt, mietete eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz. Die Fahrzeit zwischen seiner Hauptwohnung und der Arbeit betrug mit dem Auto etwa eine Stunde. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab, da es dem Kläger zumutbar sei, diese Strecke täglich zurückzulegen.
Die Argumentation der Kläger
Die Kläger brachten vor, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die damit verbundene längere Fahrzeit berücksichtigt werden müsse. Sie argumentierten, dass die gestiegenen Fahrzeugkosten und die Baustellensituation es unwahrscheinlich machten, dass der Kläger die Strecke täglich mit dem Auto zurücklegen würde.
Die Entscheidung des FG Münster
Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Richter betonten, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann anerkannt werden kann, wenn der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. In diesem Fall sei es dem Kläger zumutbar, die Strecke täglich mit dem Auto zurückzulegen. Die Fahrzeit von etwa einer Stunde sei hierfür nicht ungewöhnlich. Zudem sei die Nutzung des Dienstwagens für die Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte ein Indiz dafür, dass keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung bestand.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei der Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung nicht nur die reine Entfernung, sondern auch die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Hauptwohnsitz eine Rolle spielt. Die Entscheidung zeigt, dass eine Fahrzeit von etwa einer Stunde im Berufsverkehr grundsätzlich als zumutbar angesehen wird. Zudem wird klar, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und etwaige Verzögerungen durch Baustellen nicht automatisch zu einer anderen Bewertung führen.
Fazit
Das Urteil des FG Münster ist ein wichtiger Leitfaden für Arbeitnehmer, die überlegen, eine Zweitwohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes anzumieten und die Kosten steuerlich geltend zu machen. Es unterstreicht die Bedeutung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Hauptwohnsitz und setzt klare Grenzen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob ihre Situation den Kriterien des Finanzgerichts entspricht, bevor sie entsprechende Ausgaben tätigen.
Weiterführende Gedanken
Es bleibt abzuwarten, wie zukünftige Urteile die Kriterien der Zumutbarkeit weiter definieren und ob sich durch neue Verkehrskonzepte oder veränderte Arbeitsbedingungen (wie z.B. Homeoffice-Regelungen) neue Bewertungsmaßstäbe ergeben. Die steuerliche Landschaft ist stets im Wandel, und Entscheidungen wie diese spielen eine wichtige Rolle dabei, diesen Wandel zu gestalten