Mit koordiniertem Ländererlass vom 3. März 2026 wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil V R 25/21 vom 30. Juni 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer an und nimmt ergänzende Änderungen im UStAE vor. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung bleibt im Wesentlichen erhalten.
Hintergrund: Das BFH-Urteil V R 25/21
Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 entschieden: Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug individuell arbeitsvertraglich zur privaten Nutzung überlassen und wird diese Nutzung tatsächlich in Anspruch genommen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist das Entgelt für die Fahrzeugüberlassung – und die Fahrzeugüberlassung ist das Entgelt für einen Teil der Arbeitsleistung.
Entscheidend für das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes ist nach dem BFH, ob ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht: Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, genügt das für einen unmittelbaren Zusammenhang. Ein bloßer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis reicht dagegen nicht.
Die Kernaussagen des BMF-Schreibens
Bisherige Dienstwagenpraxis bleibt erhalten
Das BMF stellt klar: Aus der BFH-Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung. Die Anpassungen im UStAE sind ergänzender und klarstellender Natur – die bewährten Berechnungsmethoden (insbesondere die Bemessung der Umsatzsteuer auf Basis des lohnsteuerlichen Sachbezugswerts) können weiter angewendet werden.
Tauschähnlicher Umsatz: Leistungsort am Wohnsitz des Arbeitnehmers
Die Einordnung als tauschähnlicher Umsatz hat leistungsortrechtliche Konsequenzen: Die Fahrzeugüberlassung gilt als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und liegt am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Das BMF ergänzt den UStAE entsprechend und stellt klar, dass auch eine anteilige Arbeitsleistung als „Mietzins“ im Sinne dieser Leistungsortbestimmung gilt.
Entgeltlich vs. unentgeltlich: Die maßgebliche Abgrenzung
Entgeltliche Überlassung (Regelfall)
Individuell arbeitsvertraglich vereinbart oder auf mündlichen Abreden / betrieblicher Übung beruhend, tatsächlich in Anspruch genommen, das Dienstverhältnis mitprägend. → Tauschähnlicher Umsatz · Leistungsort: Wohnsitz Arbeitnehmer (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)
Unentgeltliche Überlassung (Ausnahme)
Kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, z. B. rein gefälliges Überlassen ohne arbeitsvertragliche Grundlage. → § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG · Leistungsort: Sitzort des Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)
Die UStAE-Änderungen im Detail
Änderungen im Überblick
Abschn. 3a.5 Abs. 4Neuer Satz 3: Klarstellung, dass auch die anteilige Arbeitsleistung als Mietzins i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt. Neuer Satz 4 (bisher Satz 3): Leistungsort bei ausnahmsweise unentgeltlicher Überlassung nach § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort).
Abschn. 15.23 Abs. 9Neuer Satz 2: Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Privatnutzungsrecht individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht. Neuer Satz 3: Gleiches gilt, wenn die Nutzungsüberlassung auf mündlichen Abreden oder betrieblicher Übung beruht.
Die ausdrückliche Einbeziehung von mündlichen Abreden und betrieblicher Übung in Abschnitt 15.23 Abs. 9 Satz 3 UStAE ist besonders praxisrelevant: Sie bedeutet, dass nicht nur schriftliche Dienstwagenvereinbarungen, sondern auch gelebte Praxis im Betrieb die Entgeltlichkeit begründen kann.
Anwendungsregelung
Sofort
Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle – keine zeitliche Beschränkung auf zukünftige Umsätze.
bis 30.06.2026
Nichtbeanstandungsregelung: Bei ausnahmsweise unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung kann noch die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt werden.
ab 01.07.2026
Bei unentgeltlicher Überlassung gilt zwingend § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort) als Leistungsort.
Bedeutung für die Praxis
Laufende Dienstwagenvereinbarungen
Für die große Mehrheit der betrieblichen Dienstwagenregelungen ändert sich materiell nichts: Wo ein individuell vereinbartes Privatnutzungsrecht besteht und tatsächlich genutzt wird, lag schon bisher ein entgeltlicher Umsatz vor. Das BMF-Schreiben bestätigt diese Praxis und schreibt sie im UStAE fest.
Betriebliche Übung und mündliche Abreden
Neu und praxisrelevant ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch eine auf mündlichen Abreden oder betrieblicher Übung beruhende Fahrzeugüberlassung als entgeltlich gilt. Unternehmen, die Fahrzeuge ohne schriftliche Vereinbarung überlassen, aber faktisch als Teil des Vergütungspakets, sollten die umsatzsteuerliche Einordnung als tauschähnlichen Umsatz in ihre Compliance-Prüfung einbeziehen.
Grenzüberschreitende Sachverhalte: Leistungsortfrage beachten
Wohnt der Arbeitnehmer im Ausland, liegt der Leistungsort der Fahrzeugüberlassung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Ausland – der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Das kann den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für das Fahrzeug beeinflussen. Arbeitgeber mit im Ausland ansässigen Arbeitnehmern sollten diese Konstellation bei ihrer umsatzsteuerlichen Planung berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und gilt für alle offenen Fälle. Die Nichtbeanstandungsregelung für unentgeltliche Überlassungen läuft zum 30. Juni 2026 aus.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 vom 03.03.2026 · Bezugsentscheidung: BFH V R 25/21 vom 30.06.2022