Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die sowohl aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (Abfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) als auch aufgrund ihrer eigenen Struktur (gewerbliche Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als gewerblich gilt, kann sich nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG berufen. Die Revision ist zugelassen.
Die Ausgangslage: Zwei Wege zur Gewerblichkeit
Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Mechanismen, mit denen eine an sich vermögensverwaltende Personengesellschaft steuerlich als gewerblich eingestuft wird – mit weitreichenden Folgen für die Gewerbesteuer:
Abfärbung§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG: Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, wird insgesamt als gewerblich behandelt – ihre originär vermögensverwaltenden Einkünfte „färben sich ab“.
Prägung§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Eine Personengesellschaft ist gewerblich geprägt, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese (oder Nichtgesellschafter) zur Geschäftsführung befugt sind – wie bei der klassischen GmbH & Co. KG.
Folge§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG: Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gilt als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb.
Das Problem: Verfassungskonforme Auslegung bei reiner Abfärbung
Der BFH hat für den Fall, dass eine Personengesellschaft ausschließlich aufgrund von Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als gewerblich gilt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG entwickelt: Würden im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen, gebiete das Gleichheitsgebot eine einschränkende Auslegung – die Gesellschaft gilt dann trotz § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht als Gewerbebetrieb.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Grundbesitz und gewerblichen Beteiligungseinkünften – wollte von dieser Rechtsprechung profitieren.
Auffassung der Klägerin
Da die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG vorliegt, scheidet eine gewerbliche Prägung nach Nr. 2 aus. Deshalb sei § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform einschränkend auszulegen – kein Gewerbebetrieb im Gewerbesteuersinne.
Entscheidung FG Münster
Abfärbung und gewerbliche Prägung liegen parallel vor. Fiele die Abfärbung weg, bliebe die Prägung. Die Klägerin unterläge weiterhin der Gewerbesteuer – verfassungskonforme Auslegung nicht geboten.
Die tragende Begründung des FG
Verfassungskonforme Auslegung nur bei ausschließlich nicht-gewerblichen Einkünften
Eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach der BFH-Rechtsprechung nur dann geboten, wenn im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Klägerin parallel zur Abfärbung auch gewerblich geprägt ist – unabhängig von den Beteiligungseinkünften.
Gewerbliche Prägung „lebt wieder auf“ – kein Schutzraum für die Klägerin
Das FG entwickelt den entscheidenden Gedanken: Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht durch das Vorliegen der Abfärbung verdrängt, sondern tritt nur in deren Schatten zurück. Fiele die Abfärbung – etwa durch Wegfall der gewerblichen Beteiligungseinkünfte – weg, lebte die gewerbliche Prägung unmittelbar wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer aufgrund ihrer eigenen Struktur. Eine verfassungswidrige Überbesteuerung liegt damit nicht vor.
Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zur reinen Abfärbung
Die verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach dem FG Münster nur für den Fall entwickelt worden, dass eine Personengesellschaft allein wegen Abfärbung als gewerblich gilt und ohne diese Abfärbung ausschließlich nicht-gewerbliche Einkünfte hätte. Kommt – wie hier – eine eigenständige gewerbliche Prägung hinzu, greift dieser Schutzgedanke nicht. Die Entscheidung grenzt damit den Anwendungsbereich der BFH-Rechtsprechung klar ab.
Bedeutung für die Praxis
GmbH & Co. KG mit Beteiligungen und Grundbesitz
Das Urteil betrifft eine in der Praxis häufige Konstellation: die grundbesitzhaltende GmbH & Co. KG, die zudem Anteile an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft hält. Wer bislang darauf vertraut hat, dass die Abfärbung die gewerbliche Prägung verdrängt und dadurch ein Ausweg aus der Gewerbesteuerpflicht entsteht, muss diese Struktur neu bewerten. Das Nebeneinander beider Gewerblichkeitsgründe schließt die verfassungskonforme Auslegung nach dem FG Münster aus.
Gestaltungsüberlegungen bei Neustrukturierungen
Soll die Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vermieden werden, ist das Zusammentreffen von Abfärbung und gewerblicher Prägung zu vermeiden. Ansatzpunkte können die Umstrukturierung der Gesellschafterstruktur (Aufnahme einer natürlichen Person als Komplementär, um die Prägungsvoraussetzungen zu beseitigen) oder die Herauslösung der gewerblichen Beteiligung sein. Beide Wege erfordern eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Einzelfall.
Revision zugelassen – BFH-Entscheidung abwarten
Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auch in Fällen des Zusammentreffens von Abfärbung und gewerblicher Prägung verfassungskonform einzuschränken ist, ist damit höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Gewerbesteuermessbescheide offenhalten und Einspruch einlegen, um von einer möglichen BFH-Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren zu können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH ist zugelassen. Ein BFH-Aktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Betroffene sollten Einsprüche gegen vergleichbare Festsetzungen einlegen und das Verfahren beobachten.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 · Urteil 15 K 1605/24 G vom 17.02.2026 · Revision zugelassen