Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer: Wann erfolgt die Passivierung?

Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer: Wann erfolgt die Passivierung?

Einführung

Unternehmer, die Umsatzsteuer in Anzahlungs- und Schlussrechnungen doppelt ausweisen, schulden die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug hingegen nur einmal zu. Erst im Zeitpunkt der Korrektur der Schlussrechnungen, kann der Unternehmer, die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob dieser Zeitabfolge auch im Rahmen der Bilanzierung zu folgen ist.

Fall

Eine beim Kläger in 2005 durchgeführte Außenprüfung stellte fest, dass der Kläger im Prüfungszeitraum (2001 bis 2003) Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Der Kläger berichtigte die Rechnungen daraufhin noch in 2005. Das Finanzamt erfasste die Umsatzsteuerschuld in den Gewinnermittlungen der Jahre 2001 bis 2003, die entsprechenden Erstattungsansprüche hingegen erst in 2005. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer schon mit Ausgabe der fehlerhaften Rechnungen entstehe.; die Aktivierung demnach in den Jahren 2001 bis 2003 zu erfolgen habe.

Neues Urteil

Der BFH lehnt die Klage ab. Der Erstattungsanspruch ist erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem die Rechnungen korrigiert werden.

Konsequenzen

Das Urteil ist zutreffend. Im Regelfall wird sich in der Praxis hierdurch auch kein Nachteil für die Unternehmer ergeben, wenn der Erstattungsanspruch erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aktiviert wird. So ergeben die Gewinnminderungen in den Streitjahren z. B. häufig Erstattungszinsen. Der vorliegende Fall stellt insoweit eine Ausnahme dar, da die entstehenden Verluste in den Folgejahren vom Kläger nicht mehr vollständig verrechnet werden konnten.