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Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer: Wann erfolgt die Passivierung?

Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer: Wann erfolgt die Passivierung?

Einführung

Unternehmer, die Umsatzsteuer in Anzahlungs- und Schlussrechnungen doppelt ausweisen, schulden die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug hingegen nur einmal zu. Erst im Zeitpunkt der Korrektur der Schlussrechnungen, kann der Unternehmer, die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob dieser Zeitabfolge auch im Rahmen der Bilanzierung zu folgen ist.

Fall

Eine beim Kläger in 2005 durchgeführte Außenprüfung stellte fest, dass der Kläger im Prüfungszeitraum (2001 bis 2003) Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Der Kläger berichtigte die Rechnungen daraufhin noch in 2005. Das Finanzamt erfasste die Umsatzsteuerschuld in den Gewinnermittlungen der Jahre 2001 bis 2003, die entsprechenden Erstattungsansprüche hingegen erst in 2005. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer schon mit Ausgabe der fehlerhaften Rechnungen entstehe.; die Aktivierung demnach in den Jahren 2001 bis 2003 zu erfolgen habe.

Neues Urteil

Der BFH lehnt die Klage ab. Der Erstattungsanspruch ist erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem die Rechnungen korrigiert werden.

Konsequenzen

Das Urteil ist zutreffend. Im Regelfall wird sich in der Praxis hierdurch auch kein Nachteil für die Unternehmer ergeben, wenn der Erstattungsanspruch erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aktiviert wird. So ergeben die Gewinnminderungen in den Streitjahren z. B. häufig Erstattungszinsen. Der vorliegende Fall stellt insoweit eine Ausnahme dar, da die entstehenden Verluste in den Folgejahren vom Kläger nicht mehr vollständig verrechnet werden konnten.

Passivierung „angeschaffter Rückstellungen“ auch bei echter Vertragsübernahme

Passivierung „angeschaffter Rückstellungen“ auch bei echter Vertragsübernahme

Kernproblem

Bereits Ende 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass angeschaffte betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegen (z. B. Drohverlustrückstellungen), beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterliegen, wenn die Übernahme im Rahmen eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung stattgefunden hat (Schuldbeitritt). Ungeklärt war bislang die Frage, ob diese Rechtsgrundsätze auch für Fälle einer echten Schuldübernahme gelten. Die Schuldübernahme unterscheidet sich vom Schuldbeitritt dadurch, dass der Verpflichtungserwerber direkt gegenüber dem Verpflichtungsgläubiger für seine Schuld einzustehen hat.

Sachverhalt

Die klagende GmbH hatte im Streitjahr 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Übertragung von Wirtschaftgütern) übernommen. Im Rahmen dieses Vorgangs wurden u. a. auch Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber einem Pensionssicherungsverein übernommen und bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigt. Das Finanzamt vertrat hierzu die Auffassung, dass die GmbH die Verbindlichkeiten zwar in ihrer Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen habe, in der darauffolgenden Schlussbilanz aber unter Beachtung der steuerlichen Ausweisverbote eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen vorzunehmen habe. Die nach erfolgslosem Einspruchsverfahren eingereichte Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind – unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung -Anschaffungsvorgänge stets erfolgsneutral zu behandeln. Dieser Grundsatz gilt auch für die Steuerbilanz. Soweit im Steuerrecht vorgesehen ist, dass bestimmte Passivpositionen (z. B. Drohverlustrückstellung oder Jubiläumsrückstellungen) nicht auszuweisen sind, gilt dies aber nicht, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Vielmehr sind diese zwingend und stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten. An der erfolgsneutralen Bewertung zu Anschaffungskosten ändert sich auch nichts in nachfolgenden Schlussbilanzen.

Konsequenz

Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Es ist nunmehr endgültig geklärt, dass die Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten die Bewertungsuntergrenze bilden und somit – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – ein „Erwerbsgewinn“ insoweit nicht entstehen kann. Soweit die Finanzverwaltung hiervon in der Vergangenheit abgewichen ist, sollte in verfahrensrechtlich noch offenen Fällen eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hinsichtlich der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, für die die Rechtsprechung analog Anwendung finden könnte, sei auf die damit einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen.