DStV unterbreitet Reformvorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Bis Ende Juli 2022 muss sie stehen – die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Ein paar Monate bleiben noch – aber die Uhr tickt. Der DStV regt in seiner Stellungnahme eine bürokratiearme Lösung an.

Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig: In Folge der Finanzkrise 2008 habe sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern sei ein monatlicher Zins von 0,5 % evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen (vgl. Beschluss v. 08.07.2021, 1 BvR 2237/14).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 02/22 eine möglichst bürokratiearme Lösung an. Unter anderem schlug er Folgendes vor:

Anknüpfen an Basiszinssatz

Aus Sicht des DStV sollte die neue Zinsregelung transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen. Vor diesem Hintergrund sprach er sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen.

Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes darf jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.

Änderungskorridor für erhöhte Planungssicherheit

Eine gewisse Beständigkeit und damit Planungssicherheit für die Praxis muss sein. Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV daher erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.

Zeitliche Begrenzung des Zinslaufs

Gerade Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasten kleine und mittlere Unternehmen mitunter sehr. Steuerpflichtige bzw. ihre Beraterinnen und Berater können die zu erwartende Zahllast spätestens mit der Schlussbesprechung hinreichend bestimmen. Bis die endgültigen Steuerbescheide eintreffen, müssen sie sich jedoch mitunter gedulden. Und das, während der Zinslauf läuft und läuft und läuft und die Zinslast entsprechend steigt. Daher regt der DStV an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.

Ungeachtet dessen spricht er sich für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Frühere Planungs- und Rechtssicherheit sowie Bürokratieabbau wären die Folge und ein positiver Nebeneffekt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.02.2022