Düsseldorfer Tabelle 2018

Zum 01.01.2018 geänderte Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht

Die Richter*innen der fünf Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf geänderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit für gleich liegende typische Fälle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2018 insbesondere folgende Änderungen:

  1. Wie bereits in den vorangegangenen Jahren wurde auch in diesem Jahr die sog. Düsseldorfer Tabelle, nach der sich der Unterhalt für Kinder richtet, als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt in die Leitlinien übernommen. Dies hat zur Folge, dass sich die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle auch auf die Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien auswirken. So reicht beispielsweise die erste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.900 Euro statt bisher 1.500 Euro und die letzte Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro. Weiterhin wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Er beträgt für Kinder der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) nun 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Die Änderung der Mindestunterhaltsbeträge führt dazu, dass sich sämtliche Tabellenbeträge in den ersten drei Altersstufen verändert haben (Anhang I zu den Leitlinien).
  2. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sind die Leitlinien bei der Berücksichtigung von Betreuungskosten an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angepasst worden. Die Kosten, die durch eine übliche pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten entstehen, stellen einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile – sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt – anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Ist die Betreuung des Kindes durch Dritte demgegenüber allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so handelt es sich nicht um Mehrbedarf. Vielmehr gehören diese Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil allein zu leisten sind und bei ihm lediglich als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sind (Nr. 10.3 der Leitlinien).
  3. Auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, enthalten die Leitlinien nunmehr eine differenzierte Regelung. Die Kosten für ein im üblichen Rahmen ausgeübtes Umgangsrecht sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen und stellen keine Abzugsposten von seinem Einkommen dar, soweit ausreichendes Einkommen vorhanden ist (Nr. 10.7.1 der Leitlinien). Geht der Umgang über das übliche Maß hinaus und fallen deshalb erhöhte Kosten an, so kann dies bei der Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden (Nr. 10.7.2 der Leitlinien).

Die fünf Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. Für die Familienrichter*innen bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anwälte und Anwältinnen haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bewährt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um ein Hilfsmittel, das die Richter*innen verwenden, um die Höhe des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Service/UhaltsL/uhaltLJanuar2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.01.2018

 

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2018

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.Die wichtigsten Änderungen betreffen die bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhang I und II der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist auf 348 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe auf 399 Euro und der dritten Altersstufe auf 467 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert. Die Tabelle Zahlbeträge trägt der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2018 auf 194 Euro für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte Kind und auf 225 Euro für das vierte Kind Rechnung. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Änderungen in den Kölner Unterhaltleitlinien finden sich in Ziffern 10.2.3 (Erhöhung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 Euro auf 100 Euro), 11 (Erläuterung des Tabellenunterhalts), 12.3 (Barunterhalt beim Wechselmodell) und 12.4 (Betreuungsbedarf als Mehrbedarf des Kindes) sowie 15.3 (Anpassung des Eingangsbetrags für die konkrete Bedarfsberechnung an die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle).

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.

http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien_koeln1-1-2018.pdf

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.01.2018