Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen

Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen

Kernaussage
GmbH-Minderheitsgesellschafter haben das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Berufung der Versammlung nicht innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich entsprochen wird.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und der ordnungsgemäßen Vertretung einer GmbH. Die Minderheitsgesellschafterin forderte den Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers auf. Dem Verlangen wurde nicht entsprochen, so dass die Minderheitsgesellschafterin selbst eine Gesellschafterversammlung einberief und den neuen Geschäftsführer bestellte. Diese veranlasste die Rücknahme einer Schadensersatzklage, die sich gegen die Minderheitsgesellschafterin richtete. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob die in der von der Minderheitengesellschafterin einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam waren.

Entscheidung
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist form- und fristgerecht erfolgt, denn der Geschäftsführer hat dem Einberufungsverlangen der Minderheit nicht entsprochen. Die hier einzuhaltende Frist bestimmt sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens. Läge ein Verstoß vor, würde dies zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen, ohne dass es der Erhebung einer Anfechtungsklage bedürfte. Auch kann ein Verstoß gegen die guten Sitten einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig machen. Der Verstoß muss sich jedoch aus dem Inhalt des Beschlusses selbst ergeben. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist grundsätzlich inhaltlich unabhängig von den weiteren Vorgängen. Die Beschlüsse waren somit nicht nichtig. Jedoch konnte die Klage nicht wirksam zurückgenommen werden, da der gesetzliche Vertreter der GmbH zugleich der gesetzliche Vertreter der Minderheitengesellschafterin war und damit gegen das gesetzliche „Verbot des Insichgeschäfts im Prozess“ verstoßen hat.

Konsequenz
Das Urteil kommt zu dem richtigen Ergebnis und zeigt die Gefahren auf, die sich ergeben können, wenn das Einberufungsorgan nicht seiner Einberufungspflicht nachkommt.