Anpassung von Genussscheinbedingungen nach EAV-Abschluss

Anpassung von Genussscheinbedingungen nach EAV-Abschluss

Kernaussage
Bei den Genussrechten handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier. Die konkrete Ausgestaltung variiert daher. Enthalten die Genussscheinbedingungen keine Regelung für den Fall, dass das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abschließt, sind die Ausgabebedingungen der Genussscheine ergänzend auszulegen und anzupassen.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Bedienung von Genussscheinen nach Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 Genussscheinen der Beklagten. Diese hatten eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. In den Genussscheinbedingungen wird u. a. geregelt, dass die Inhaber eine dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn erhalten. Durch die Ausschüttung darf aber kein Bilanzverlust entstehen. Ferner nehmen die Inhaber am laufenden Verlust in voller Höhe teil. Im Zusammenhang mit einer Verschmelzung schloss die Beklagte einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Die außenstehenden Aktionäre der Beklagten erhielten deshalb einen Ausgleich und eine Abfindung je Stückaktie. Im Jahr 2009 entstand für die Beklagte ein fiktiver Jahresfehlbetrag, der allerdings durch Erträge aus Verlustübernahmen aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ausgeglichen wurde. Zahlungen auf die Genussscheine leistete die Beklagte daher nicht. Außerdem kürzte sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber. Die hiergegen gerichtete Klage hielt der Bundesgerichtshof (BGH) für begründet.

Entscheidung
Infolge des von der Beklagten abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages ist die Klägerin als Genussscheinberechtigte in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein außenstehender Aktionär. Enthalten die Genussscheinbedingungen keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrages, so sind sie entsprechend anzupassen. Die ergänzende Vertragsauslegung hat konkret so auszusehen, dass auf die Genussscheine die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen, unabhängig von der künftigen Ertragslage. Die Rückzahlungsansprüche dürfen nicht herabgesetzt werden, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv war.

Konsequenz
Es empfiehlt sich, bereits bei der Ausgabe von Genussscheinen vertraglich zu regeln, wie im Falle des Abschlusses von Unternehmensverträgen zu verfahren ist.