Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Kernaussage
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht in der Regel bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.

Sachverhalt
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass der Unternehmer der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter, die Aufgaben im Rahmen der Einfuhr von Waren für Dritte übernehmen, haben zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die bei Ihnen gelagerte Ware. Sie sind daher bisher nicht berechtigt Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird.

Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg hat sich nun gegen die geltende Rechtslage gewandt. Nach Ansicht der Richter verstößt die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen die europarechtlichen Vorgaben. Demnach kann auch ein Lagerhalter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sein, da nicht die Verfügungsmacht über die Gegenstände hierfür Voraussetzung ist, sondern die Verbringung der Waren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr.

Konsequenz
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Unternehmen, denen bisher der Vorsteuerabzug aus den genannten Gründen verwehrt wurde, können nun unter Berufung auf das anhängige Verfahren hiergegen vorgehen. Für aktuelle Fälle gibt es 2 Möglichkeiten. Zum einen kann wie bisher deklariert werden und der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dann im Wege des Einspruchs beantragt werden. Zum anderen kann die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Deklaration als Vorsteuer erfasst werden. Allerdings muss dies ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung entgegen zu wirken. Zu beachten ist hierbei, dass das Finanzgericht – entgegen dem UStG – den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht von deren Entrichtung abhängig macht. Das Gericht folgt damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Einfuhrumsatzsteuer sollte daher mit Festsetzung geltend gemacht werden und nicht erst nach ihrer Entrichtung. Sollte es diesbezüglich Widerstände geben, so kann auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen werden und auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013, der eine entsprechende Änderung des UStG vorsieht.