BMF nimmt Stellung zum Steuersatz für Speisen und Getränke

BMF nimmt Stellung zum Steuersatz für Speisen und Getränke

Kernaussage
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Werden hierzu jedoch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, kann schnell der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen (19 %). Die Abgrenzung stellt die Praxis vor massive Probleme. Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie neue Vorgaben der EU trugen zu weiterer Verunsicherung bei. Auf eine klärende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde lange gewartet; nun liegt sie vor.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF kommt der Regelsteuersatz nur zur Anwendung, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Um dies ermitteln zu können ist die gesamte erbrachte Leistung zu beurteilen. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, bleiben allerdings bei dieser Betrachtung unberücksichtigt. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die in keiner Verbindung zur Abgabe der Speisen stehen (z. B. Vergnügungsangebote im Freizeitpark). Das BMF listet hierzu im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädliche und unschädliche Dienstleistungen auf. So sind z. B. die Zubereitung an sich und der Transport nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen und somit unschädlich. Das Servieren der Speisen spricht hingegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Zuletzt erläutert das BMF die neuen Grundsätze anhand von 16 Beispielen.

Konsequenz
Das Schreiben weicht erheblich von der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung ab. Die Neuregelung dürfte in den meisten Fällen von Vorteil sein. Dies ist jedoch nicht primär der Einsicht des BMF zu verdanken, sondern der jüngsten Rechtsprechung sowie der EU-Kommission. Lieferanten von Speisen und Getränken, aber auch deren Abnehmer (z. B. Schulfördervereine, Pflegeheime etc.) müssen anhand des Schreibens prüfen, ob sich für sie Änderungen ergeben. Ferner können sie nun Optimierungen angehen. So kann z. B. durch Änderungen des Angebots ggf. erreicht werden, dass die Leistungen zukünftig dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Da die neuen Grundsätze für alle Umsätze gelten, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt wurden, ist auch für die Vergangenheit zu prüfen, ob noch Nutzen aus dem Schreiben gezogen werden kann. Insgesamt dürfte die korrekte Deklaration in vielen Fällen einfacher werden. Allerdings ist zu befürchten, dass es weiterhin Konflikte mit der Finanzverwaltung geben wird, wenn zu klären ist, ob die Dienstleistungselemente qualitativ überwiegen.