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Pferdezucht und Liebhaberei

Pferdezucht und Liebhaberei

Kernaussage
Eine nur mit 2 – 3 Zuchtstuten geführte Pferdezucht kann nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren nichtselbstständig tätig. Er erklärte erstmals im Jahr 2004 gegenüber dem Finanzamt (FA) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Pferdezucht im Nebenerwerb). Der Kläger hielt zwischen 1 bis 3 Zuchtstuten und veräußerte in einzelnen Jahren jeweils ein Fohlen. Teilweise wurden Fohlen aber auch tot geboren und es verendete auch mal eine Zuchtstute. In den Jahren 2004 bis 2010 erklärte der Kläger pro Jahr jeweils Verluste zwischen ca. 9.000 EUR und 16.500 EUR. Für 2004 bis 2009 berücksichtigte das FA die Verluste nach § 165 Abs. 1 AO. Der Kläger teilte auf eine Anfrage zur Gewinnerzielungsabsicht mit, dass er vor Aufnahme der Tätigkeit zwar keine Marktuntersuchung vorgenommen habe und er noch 2 Jahre lang mit Verlusten rechne, danach aber Gewinne erwarte. Werbemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Der Tätigkeit widme er sich ca. 60 Stunden monatlich. Er gab am 21.9.2009 an, dass geplant sei, die Zucht auf 4 Zuchtstuten zu erweitern. Die 6 vorhandenen Ställe würden dann für Pensionspferde genutzt. Im Jahr 2004 sei eine Baugenehmigung für einen neuen Stall beantragt worden. Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 werde ein Gewinn von ca. 12.000 EUR erwartet. Nach dem Bau des Stalles sei mit einem Gewinn von 18.000 EUR bis 20.000 EUR zu rechnen. Dass der Bauantrag abgelehnt worden war, teilte der Kläger am 10.2.2012 mit. Daher fielen die Zusatzeinnahmen für Pensionspferde weg. Außerdem seien 2 tragende Zuchtstuten seien verendet, eine habe verfohlt. Die Pferdezucht werde zum 31.12.2010 aufgegeben. Durch Einkommensteuerbescheide aus 2012 erkannte das FA die Verluste 2004 – 2010 nicht mehr an. Im dagegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, er habe die Land- und Forstwirtschaft beendet, als klar geworden sei, dass ein Überschuss nicht erzielt werde. Den Einsprüchen für 2004 bis 2006 gab das FA statt, die Einsprüche für 2007 bis 2010 wies es dagegen zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab dem FA Recht. Es liege wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vor. Obwohl die Verluste sogar noch stiegen, führte der Kläger den Betrieb unverändert fort. Nach Ansicht Richter konnte die Pferdezucht des Klägers von vornherein keinen Totalgewinn abwerfen. Mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit hatte der Kläger auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht genüge nicht, dass theoretisch eine Gewinnchance bestand. Die in den Jahren 2004 bis 2010 unterhaltene Pferdezucht führte insgesamt zu Verlusten von rund 70.000 EUR, ohne dass diese durch mögliche stille Reserven ausgeglichen gewesen waren. Hinzu käme, dass die Pferdezucht auch nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben wurde. Die Verkäufe der Fohlen erfolgten nicht auf Auktionen, sondern über Bekannte bzw. Inserate in Pferdezeitschriften. Die erhofften hohen Preise für Fohlen entsprachen nicht einer realistischen Einschätzung der Marktsituation. So könnten auf Fohlen-Auktionen erzielte Preise nicht als Vergleichspreise herangezogen werden. Um wirtschaftlich mit Gewinn züchten zu können, werde die Pferdezucht auf einer zu schmalen Basis betrieben. Bei der Pferdezucht komme die Qualität im Ganzen aus der Quantität. Hohe Verkaufspreise seien regelmäßig nur zu erzielen, wenn aus einer genügend großen Zahl von Fohlen die Besten ausgewählt werden können. Nur dann sei ein entsprechender Gewinn zu erwarten. Dieser müsse nicht nur die beträchtlichen Aufzucht- und Ausbildungskosten der verkauften Tiere decken, sondern züchterische Fehlschläge bei nicht abgesetzten Pferden ausgleichen. Bereits vor 2004 wurden Pferde aus privaten Gründen gehalten. Der Plan, Pferde zu züchten, beruhe darauf, dass die Tochter krankheitsbedingt nicht mehr Turniere reiten konnte, so dass – teilweise mit dem vorhandenen Pferdebestand – eine Zucht aufgebaut werden sollte. Im vorliegenden Fall konnte nach Ansicht des Gerichts auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die fehlende Gewinnerzielungsmöglichkeit verkannt hat. Spätestens ab dem Jahr 2007 sei ihm bewusst gewesen, dass auf der bisherigen Basis ein Totalgewinn nicht zu erzielen sei. Soweit er ursprünglich geplant habe, Pensionspferde in neu zu errichtenden Boxen aufzunehmen und damit die Verluste auszugleichen, war dieser Plan jedenfalls mit der abschlägigen Bescheidung ihres Bauantrags gescheitert. Bei einem Pferdezuchtbetrieb müsse mit Rückschlägen wie genetisch bedingten Fehlzüchtungen oder Verletzungen bei der Fohlenaufzucht gerechnet werden. Außerdem müssten erhebliche Tierarztkosten berücksichtigt werden. Es gelte auch hier, dass die Folgen einzelner züchterischer Fehlschläge nur durch Quantität ausgeglichen werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass Maßnahmen ergriffen worden seien, um den Betrieb wirtschaftlicher zu führen. Vielmehr sei in einigen Jahren sogar gänzlich darauf verzichtet worden, die Stuten decken zu lassen, um Kosten zu sparen. Dadurch seien Einnahmen aus zu erwartenden Fohlen aber gerade nicht mehr zu erzielen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt auf, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um eine Pferdezucht nicht als Liebhaberei, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben.

Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Kernaussage
Die Beteiligten eines bei Finanzgericht Münster anhängigen Rechtsstreits stritten darüber, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass in einem Pferdezuchtbetrieb ein Deckhengst gehalten werde, dessen Samen erfolgreich über eine fremde Deckstation vermarktet würden, sei kein Anlass, die Deckhengsthaltung neben der Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nutzung der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen und dafür einen höheren Ertragswert festzustellen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht. Für die Zucht werden 2 eigene Deckhengste gehalten, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest und erfasste dabei die Erträge aus der Deckhengsthaltung gesondert in Form eines Einzelertragswerts. Als Folge dieser höheren Bewertung entfielen für die Klägerin die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Dem Antrag auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswertes folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierhaltung (hier: Pferdehaltung und Pferdezucht), wenn sie auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt. Da die Voraussetzungen vorliegen, besteht bereits aus systematischen Gründen kein Raum die Deckhengsthaltung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einzuordnen. Auch gehört die Deckhengsthaltung mit dem Ziel der Samengewinnung sowohl für die eigenen Zuchtstuten als auch für die Vermarktung bei fremden Muttertieren nicht zum Katalogbestand des § 62 BewG. Die Tatsache, dass der Katalog des § 62 BewG nach Verwaltungs- und Literaturauffassung nicht abschließend ist und z. B. Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Besamungsstation ist im Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorhanden.

Konsequenz
Allein die Tatsache, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ein besonders erfolgreiches Zuchttier gehalten wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung.