Einkommensteuer: Abzug von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns

FG lässt Steuerberatungskosten bei Veräußerungsgewinn zu

In einem aktuellen Urteil vom 22. Februar 2024 (10 K 1208/23) hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, als Veräußerungskosten anzuerkennen sind und somit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern können.

Hintergrund

Nach § 17 EStG unterliegen unter anderem Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 1% der Einkommensteuer. Der Veräußerungsgewinn selbst ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten, abzüglich der Veräußerungskosten.

Streitfall

Im konkreten Fall stritten die Kläger mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten bei der Ermittlung ihres Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Kosten nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig seien, da sie nicht durch die Anteilsveräußerung selbst, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Pflichten veranlasst seien.

Entscheidung des FG

Das Hessische FG hingegen gab der Klage der Kläger statt und entschied, dass die Steuerberatungskosten sehr wohl als Veräußerungskosten anzuerkennen sind.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Begriff der „Veräußerungskosten“ im Steuerrecht zwar nicht explizit definiert ist, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle Aufwendungen umfasst, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung stehen. Dies bedeutet, dass es nicht auf einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Kosten und der Veräußerung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob die Aufwendungen durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst wurden.

Im vorliegenden Fall waren die Steuerberatungskosten nach Ansicht des FG eindeutig durch die Veräußerung der Anteile veranlasst, da sie für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns notwendig waren.

Hinweis

Das Urteil des Hessischen FG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, dass der BFH in einer Revisionsentscheidung zu einer anderen Auffassung gelangt.

Fazit

Die Entscheidung des Hessischen FGs ist für Steuerpflichtige, die einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG erzielt haben, relevant. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstanden sind, können unter Umständen als Veräußerungskosten abgezogen werden. Es ist jedoch ratsam, sich in jedem Einzelfall von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die individuellen Voraussetzungen zu prüfen.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.