Einkommensteuer: Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Urteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG geäußert. Die Regelung, die eine Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte vorsieht, benachteiligt nach Ansicht des Gerichts Steuerpflichtige, die keine Einkünfte aus dieser Sparte erzielen.

Hintergrund:

§ 32c EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dazu wird die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer mit einer fiktiven tariflichen Einkommensteuer verglichen, die anhand der durchschnittlich im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte berechnet wird. Ist die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer höher als die fiktive, wird die Steuer für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums entsprechend ermäßigt.

Sachverhalt:

Im Streitfall ging es um die Frage, wie die fiktive tarifliche Einkommensteuer zu berechnen ist, wenn in den Jahren des Betrachtungszeitraums Kindergeldansprüche zum Ansatz gekommen sind. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kindergeldansprüche bei der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen seien. Demgegenüber waren die Kläger der Ansicht, dass die Kindergeldansprüche auch bei der fiktiven Steuerberechnung zum Ansatz gebracht werden müssten.

Entscheidung des FG:

Das Niedersächsische FG gab dem FA im Ergebnis recht. Die Richter stellten zwar fest, dass § 32c EStG gegen das Gebot der horizontalen Gleichheit verstößt, da Steuerpflichtige mit und ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unterschiedlich behandelt werden. Sie sahen aber von einer Vorlage des Falls an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ab, da das FA die Norm im konkreten Fall zutreffend ausgelegt habe.

Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer:

Nach Ansicht des FG ist es bei der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu beanstanden, dass die kinderbedingten Freibeträge nicht zum Ansatz gebracht werden. Dies liegt daran, dass die fiktive tarifliche Einkommensteuer anhand der durchschnittlich im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte berechnet wird. In diesen Jahren wurden die Kindergeldansprüche bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Eine erneute Berücksichtigung bei der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer würde zu einer Doppelberücksichtigung der Kindergeldansprüche führen.

Hinweis:

Das Urteil des Niedersächsischen FG ist noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG in einem späteren Verfahren überprüft.

Fazit:

Die Entscheidung des Niedersächsischen FG wirft Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG auf. Steuerpflichtige, die von der Tarifermäßigung profitieren möchten, sollten die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich im Auge behalten.

Weiterführende Informationen:

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.