BMF-Schreiben zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei unentgeltlichen Zuwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 24. Januar 2024 neue Regelungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei unentgeltlichen Zuwendungen basierend auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2020 veröffentlicht.

Wichtige Punkte des BMF-Schreibens:

  1. Vorsteuerabzug für Unternehmer: Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Eingangsleistungen für Zwecke ihres Unternehmens beziehen.
  2. Leistungsempfänger und Vorsteuerabzug: Ein Unternehmer, der als Leistungsempfänger gilt, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Leistungen für sein Unternehmen beabsichtigt zu verwenden. Bisher musste ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen.
  3. Neue BFH-Entscheidung: Der BFH hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug auch aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.
  4. Anwendungsregelung: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 7. Juni 2012 bleiben anwendbar, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Diese Änderung erweitert die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs für Unternehmer, insbesondere bei unentgeltlichen Zuwendungen.
  • Die Entscheidung des BFH und die daraus resultierenden neuen Regelungen des BMF bieten mehr Flexibilität bei der steuerlichen Behandlung von mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungen.

Veröffentlichung

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle

Bundesfinanzministerium