Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerk-male zum 1. Januar 2016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2016 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 – IV A 4 – S-1451 / 07 / 10011 – (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Den Anhang mit den ab 01.01.2016 geltenden einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus (1.1.2016)
BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe
in €
über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 8.000.000 1.000.000 190.000
(H) steuerlicher Gewinn über 310.000 62.000 40.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 4.800.000 560.000 190.000
(F) steuerlicher Gewinn über 280.000 62.000 40.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 5.200.000 920.000 190.000
(FB) steuerlicher Gewinn über 650.000 150.000 40.000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 6.200.000 840.000 190.000
(AL) steuerlicher Gewinn über 370.000 70.000 40.000
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 160.000.000 39.000.000 12.000.000
(K) steuerlicher Gewinn über 620.000 210.000 52.000
Versicherungsunternehmen Jahresprämieneinnahmen 33.000.000 5.500.000 2.000.000
Pensionskassen (V) über
Unterstützungskassen (U) alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbst- bewirtschafteten Fläche 300.000 130.000 55.000
(LuF) oder steuerlicher Gewinn über 170.000 70.000 40.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Summe der Einnahmen über 6.000.000
Berufsverbände (BKÖ)
Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG über 500.000
(bE) (keine Saldierung mit negativen Einkünften)
1 Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1450 / 15 / 10001 vom 09.06.2015