Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst.

Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil entgegengetreten und hat einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Kosten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt.

Das Schreiben enthält u. a. eine Definition von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, für die die steuerliche Begünstigung greift. Außerdem wird anhand von Beispielen erläutert, wie der Nachteilsausgleich konkret berechnet wird und welche Besonderheiten z. B. bei geleasten Batteriesystemen bzw. Fahrzeugen oder in Fällen einer Kostendeckelung gelten.

Das Bundesfinanzministerium weist auch darauf hin, dass die Neuregelungen zum Nachteilsausgleich bereits seit dem 1.1.2013 anwendbar sind. Es werden allerdings nur Fahrzeuge begünstigt, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, geleast oder überlassen werden.