ELSTER; Bereitstellung von Bescheiddaten für Änderungsbescheide ausgesetzt

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, im Rahmen des Verfahrens ELSTER ist es dem Datenübermittler möglich, sich auch die Daten des Steuerbescheids elektronisch zur Abholung bereitstellen zu lassen. Diese besondere Serviceleistung ist für Bescheide über Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer verfügbar, wenn die vom Datenübermittler verwendete Software dies unterstützt.

Bisher werden auch bei geänderter Steuerfestsetzung Daten des Steuerbescheids bereitgestellt, wenn für den erstmaligen Steuerbescheid Bescheiddaten bereitgestellt wurden. Dabei werden die bei der erstmaligen Festsetzung verwendeten Informationen für die Bereitstellung der Bescheiddaten auch für die geänderte Festsetzung verwendet. Bei einem Steuerberaterwechsel konnte bisher die Bescheiddatenübermittlung für den nicht mehr bevollmächtigten Steuerberater personell gesperrt werden.

Mit Einführung der Vollmachtdatenbank und der grundsätzlich vollautomatisierten Übernahme von Vollmachtsdaten in die Grundinformationsdaten des Steuerfalls ist derzeit weder eine maschinelle Prüfung noch eine personelle Kontrolle für die Sperrung der Bereitstellung von Bescheiddaten beim Beraterwechsel möglich. Die Bereitstellung von Steuerbescheiddaten für nicht mehr bevollmächtigte Berater kann mithin nicht ausgeschlossen werden. 

Im Hinblick auf § 30 AO (Steuergeheimnis) und um Datenschutzverletzungen gemäß Artikel 33 DSGVO auszuschließen wurde bundeseinheitlich entschieden, die Bereitstellung von Bescheiddaten für geänderte Bescheide bis zum Vorliegen eines geänderten Verfahrensstandes auszusetzen. In Berlin werden für geänderte Steuerbescheide mit einem Datum des Bescheids ab dem 12.09.2018 Bescheiddaten nicht mehr elektronisch bereitgestellt. Auf die Bekanntgabe des auf Papier erstellten Steuerbescheids hat dies keine Auswirkung.

Quelle SenFin 003 – 06/2018