Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß

Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß

Kernaussage

Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen das Grundrecht auf Förderung der Familie.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin widmet sich der Erziehung ihrer 5 Kinder, während ihr Mann erwerbstätig ist. Für das 2007 geborene Kind wurde ihr Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR gezahlt. Hierzu vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Elterngeld durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern benachteilige, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatten. Ihre Klage auf Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 EUR blieb vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidung

Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Differenzierung in der Höhe des Elterngelds ist gerechtfertigt, da der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse bei der Familiengründung erkannte und hier Anreize setzte. Für eine Rechtfertigung spricht auch, dass auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen einen gewissen Betrag erhalten. Außerdem war die Gestaltung des Elterngelds im Hinblick auf den aus dem Gleichheitssatz folgenden Auftrag des Gesetzgebers, die Gleichbehandlung der Geschlechter durchzusetzen, gerechtfertigt. Denn auch Väter nehmen durch das Elterngeld verstärkt Erziehungsverantwortung war. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Förderung der Familie vor. Zwar ist das Grundrecht in seiner Schutz- und Förderdimension berührt. Allerdings liegt eine Rechtfertigung vor. Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, eine Hinauszögerung des Kinderwunsches aufgrund finanzieller Unsicherheiten infolge des Einkommenswegfalls zu verhindern. Dabei hat der Gesetzgeber seinen ihm im Rahmen der Familienförderung zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten.

Konsequenz

Das Elterngeld bleibt weiterhin von Gesetzes wegen als Einkommensersatz ausgestaltet. Es beträgt mindestens 300 EUR, maximal 1.800 EUR je Monat und wird für maximal 12 (bzw. 14) Monate gezahlt. Die Berechnung erfolgt anhand des laufenden durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts des Elternteils, der nach der Geburt des Kindes nicht voll erwerbsfähig ist.