Energiepreispauschale: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2023 (1 K 163/23) entschieden, dass ein Arbeitnehmer kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale hat, da der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist. Dieses Urteil ist besonders relevant im Kontext der Energiepreispauschale, die als Reaktion auf steigende Energiepreise eingeführt wurde.

Wesentliche Punkte des Gerichtsbescheids:

  1. Kein Rechtsschutzbedürfnis: Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ist keine arbeitsvertragliche Leistungspflicht, sondern eine Pflicht als Zahlstelle. Daher besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Arbeitgeber.
  2. Richtige Anlaufstelle – Finanzamt: Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt wurde, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 115 Abs. 1 EStG).
  3. Besonderheit bei Insolvenz: Im spezifischen Fall hatte der Arbeitgeber während des Insolvenzgeldzeitraums keine Gehälter ausgezahlt und dementsprechend auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale dann nicht durch den Arbeitgeber. Dies unterstreicht die Rolle des Arbeitgebers als organisatorische Zahlstelle und nicht als finanziell Verantwortlicher für die Energiepreispauschale.

Bedeutung des Urteils:

  • Klarstellung der Rolle des Arbeitgebers: Das Urteil klärt die Rolle des Arbeitgebers bei der Auszahlung der Energiepreispauschale. Es bestätigt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle fungiert und nicht als Schuldner der Pauschale.
  • Richtige Vorgehensweise für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die Anspruch auf die Energiepreispauschale haben und diese noch nicht erhalten haben, sollten sich an das Finanzamt wenden und die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
  • Relevanz bei Insolvenz: In Fällen, in denen der Arbeitgeber insolvent ist oder keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, ist besonders zu beachten, dass die Verantwortung für die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber liegt.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg bietet wichtige Klarstellungen zur Auszahlung der Energiepreispauschale. Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale nicht erhalten haben, sollten sich bewusst sein, dass der Arbeitgeber nicht der richtige Adressat für eine Klage ist. Stattdessen sollten sie sich an das Finanzamt wenden, um ihren Anspruch geltend zu machen. Dieses Urteil ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie rechtliche Zuständigkeiten und Verfahren im Kontext von arbeits- und steuerrechtlichen Fragen geklärt werden.