Entgeltfortzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit: Was Arbeitgeber wissen müssen

Wenn Mitarbeitende krank sind, müssen Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen. Doch was passiert, wenn nach der ersten Krankheit eine weitere Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird? Hier erklären wir die wichtigsten Regeln.

Grundsatz: Sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Arbeitgeber zahlen das Gehalt bei Krankheit bis zu 42 Kalendertagen (sechs Wochen) weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Durch Arbeits- oder Tarifverträge kann die Entgeltfortzahlung länger geregelt sein.

Fall 1: Erneute Arbeitsunfähigkeit mit gleicher Diagnose

Wird ein Mitarbeiter wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, gilt:

  • Keine neue Sechs-Wochen-Frist – die Fehlzeiten werden zusammengerechnet.
  • Ausnahme: Ein neuer Anspruch entsteht, wenn
    ➔ zwischen den beiden Erkrankungen mindestens sechs Monate Arbeitsfähigkeit lagen
    oder
    ➔ seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.

Fall 2: Unterschiedliche Erkrankungen folgen aufeinander

Tritt eine neue Krankheit auf, gelten besondere Regeln:

  • Wenn der Mitarbeiter zwischendurch arbeitsfähig war (auch nur kurz), beginnt für die neue Erkrankung eine neue Sechs-Wochen-Frist.
  • Wenn nicht (d. h., die zweite Krankheit tritt während der ersten Krankschreibung ein), darf der Arbeitgeber zusammenrechnen – die Entgeltfortzahlung endet dann nach 42 Tagen insgesamt.

▶︎ Wichtiger Hinweis: Das hat auch das Bundesarbeitsgericht 2019 bestätigt (BAG-Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18).

Achtung: Keine telefonische Auskunft der Krankenkasse!

Arbeitgeber dürfen nicht einfach bei der Krankenkasse anrufen, um zu klären, ob eine Vorerkrankung anrechenbar ist.
Richtig ist die Abfrage über den Datenübermittlungsweg DTA EEL (Abgabegrund 41) – entweder über das Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.


Tipp:
Klären Sie frühzeitig, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung oder um eine neue Erkrankung handelt, um unnötige Kosten oder Fehler bei der Entgeltabrechnung zu vermeiden.