Entscheidung zur Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 über die Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen entschieden.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Bundesgerichtshof im Mai 2014 entschieden hatte, dass die in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

In dem nunmehr beim Landgericht Heilbronn anhängig gewesenen Verfahren hatte die klagende Verbraucherzentrale von der beklagten Bausparkasse die Unterlassung der Verwendung folgender Bausparbedingung begehrt:

„§ 10 Darlehensgebühr: Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

In seinem Urteil kam das Landgericht Heilbronn zu folgender Entscheidung: Die die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung ist prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen.

Quelle: LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 10.06.2015 zum Urteil Bi 6 O 50/15 vom 10.06.2015