Klage gegen die Erhöhung der Grundsteuer B in der Stadt Gießen erfolglos

Mit Urteil vom 11.06.2015 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nach mündlicher Verhandlung vom 11.06.2015 die Klage eines Ehepaares, das sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer B in Gießen wandte, abgewiesen. Der Hebesatz der Grundsteuer war zum 01.01.2014 von 380 auf 600 Prozent erhöht worden, eine Erhöhung um knapp 60 Prozent.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Erhöhung nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich ist, so dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 K 550/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe, die erst in einigen Wochen vorliegen werden. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig.

Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung vom 11.06.2015 zum Urteil 4 K 550/14.GI vom 11.06.2015 (nrkr)