Entscheidungen des FG Düsseldorf (03.09.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (03.09.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2012 – 3 K 2579/11 F: Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und Aufstellung einer Ergänzungsbilanz

Im Streitfall war im Jahr 2007 nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks mitsamt Gebäude zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG erfolgt. 2008 wurde das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert und der Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt.

Nachdem im Veranlagungsverfahren das Finanzamt die GmbH & Co. KG auf die Verletzung der Sperrfrist und den damit erforderlichen Ansatz des Teilwerts im Zeitpunkt der Übertragung 2007 hinwies, stellte die Gesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven für den einbringenden Kommanditisten eine (negative) Ergänzungsbilanz auf. Diese wurde 2008 wieder aufgelöst.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Ergänzungsbilanz unter Hinweis auf R 6.15 EStR. Danach wird eine Ergänzungsbilanz steuerlich nicht anerkannt, wenn der einbringende Gesellschafter an der aufnehmenden Gesellschaft zu 100% vermögensmäßig beteiligt ist und damit tatsächlich keine Verlagerung von Steuersubstrat vom Gesellschafter auf die Gesamthand vorliegt.

Der 3. Senat gab der Klage größtenteils statt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme wonach dies für einen zu 100% an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht geltend solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2012 – 7 K 87/11 E: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine “Arbeitsecke”

Die Beteiligten stritten sich um die Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Kläger nutzte neben einem Büroraum eine “Arbeitsecke” im Wohn- und Esszimmer seiner privaten Wohnung. Zum Streit kam es zum einen darüber, ob die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung standen, teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zudem machte der Kläger die anteiligen Mietaufwendungen für die “Arbeitsecke” geltend.

Der 7. Senat ließ die Mietaufwendungen, soweit sie auf Küche, Diele, Bad und WC entfielen, nicht – auch nicht anteilig – als Betriebsausgaben zu. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn in der Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Aufwendungen für die privat genutzte Wohnung seien über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums abgegolten und könnten nicht noch einmal gesondert geltend gemacht werden.

Auch die Aufwendungen für die “Arbeitsecke” könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lasse nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge u.a. aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.

Weitere aktuelle Entscheidungen:

– FG Düsseldorf Urteil vom 07.10.2011 – 1 K 939/10 U (Tätigkeit als Tomatis-Therapeut nicht umsatzsteuerfrei);

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2012 – 5 K 3717/09 U (Steuerbefreiung von Leistungen aus dem ärztlichen Notfalldienst);

– FG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2012 – 6 K 2435/09 K (Verrechnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien mit Verlusten aus Zertifikaten bei § 8b KStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2012 – 11 K 3870/10 E (Regelmäßige Arbeitsstätte eines auf dem Flughafengelände tätigen Leiharbeitnehmers);

– FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2012 – 13 K 799/09 L (Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft);

– FG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2012 – 16 K 3383/10 F (Vorlagebeschluss an den EuGH zur pauschalen Besteuerung von “intransparenten” Investmentfonds).

Finanzgericht Düsseldorf