Schlagwort-Archive: Finanzgericht Düsseldorf

Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 05.11.2012

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (05.11.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Urteil vom 21.02.2012 – 10 K 2505/10 E: Heimkosten als außergewöhnliche Belastung
Die Klägerin erlitt als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die u.a. zu einem Grad der Behinderung von 100% sowie einer Pflegebedürftigkeit i.S.d. Pflegestufe III führten.

Zusammen mit ihrem Ehemann zog die Klägerin in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug 2.527 € (Wohnen), 400 € (Verpflegung) und 605 € (Betreuung). Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag ab.

Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung der Klägerin in Rechnung gestellt.

Die Klägerin machte die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 € abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 € pro Jahr sowie die nicht von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe.

Das Gericht hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einer Senioreneinrichtung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Es ist aber bei der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.
Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgingen, seien zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 € (pro Monat durchschnittlich 1.500 €) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nicht benachteiligt. Denn die Pflegesätze beliefen sich pro Tag auf 26,20 € bis 50,43 €.

– FG Düsseldorf Urteil vom 05.09.2012 – 15 K 682/12 F: Arbeitszimmer bei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Der 15. Senat hatte über die Berücksichtigung von Raumkosten eines selbständig tätigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters zu entscheiden.

Der Kläger – Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft – verfügte über einen Büroraum in der Kanzlei. Daneben nutzte er einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, der mit Fachliteratur und Zugriff auf das EDV-System der Praxis ausgestattet war.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 5.257 € für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger unterhalte ein häusliches Arbeitszimmer. Es liege keine Betriebsstätte oder ein betriebsstättenähnlicher Raum vor.

Auch befinde sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werde wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt.

Diese Tätigkeit finde schwerpunktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Beschluss vom 19.09.2012 – 4 K 3107/11 Z (EuGH-Vorlage zur zollrechtlichen Einordnung von Ofenrohrsets),

– FG Düsseldorf Urteil vom 09.07.2012 – 9 K 4673/08 E (Hinzuschätzung wegen fehlerhafter Aufzeichnung der Praxisgebühr, Erfassung der privaten Telefonnutzung sowie Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei einem Arzt);

– FG Düsseldorf Urteil vom 04.07.2012 – 9 K 3955/09 F (Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei doppelstöckigen Personengesellschaften);

– FG Düsseldorf Beschluss vom 04.10.2012 – 16 Ko 3212/12 GK (Nicht gezahlter Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe).

Finanzgericht Düsseldorf

Entscheidungen des FG Düsseldorf (04.10.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.10.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Beschluss vom 24.08.2012 – 3 Ko 4024/11 KF: Finanzgericht stärkt Gebührenanspruch von Bevollmächtigten: keine Anrechnung der nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

Ein Rechtsanwalt vertrat seine Mandantin zunächst im Einspruchsverfahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.

Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr für erstattungsfähig. Denn gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses werde die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Der 3. Senat ist dieser Auffassung – wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröffentlichten Entscheidung – nicht gefolgt. Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15a Abs. 2 RVG.

Danach kann sich ein Dritter – dazu gehört auch die Staatskasse – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden.

Hier habe die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch würden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt könne die Verfahrensgebühr daher im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden sei.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 7 K 982/12 E,G: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Der 7. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden.

Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.08.2012 – 4 K 1294/12 Z, EU (Zollrechtliche Einreihung von Digitalkameras);

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 2914/11 H(U) (Anfechtung im Insolvenzverfahren und Haftung nach § 13c UStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 09.05.2012 – 7 K 4177/11 E (Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger);

– FG Düsseldorf Urteil vom 25.08.2012 – 10 K 2183/11 Kg (Kindergeld für ein in Polen im Haushalt der Ehefrau lebendes Kind).

Finanzgericht Düsseldorf

Entscheidungen des FG Düsseldorf (03.09.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (03.09.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2012 – 3 K 2579/11 F: Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und Aufstellung einer Ergänzungsbilanz

Im Streitfall war im Jahr 2007 nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks mitsamt Gebäude zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG erfolgt. 2008 wurde das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert und der Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt.

Nachdem im Veranlagungsverfahren das Finanzamt die GmbH & Co. KG auf die Verletzung der Sperrfrist und den damit erforderlichen Ansatz des Teilwerts im Zeitpunkt der Übertragung 2007 hinwies, stellte die Gesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven für den einbringenden Kommanditisten eine (negative) Ergänzungsbilanz auf. Diese wurde 2008 wieder aufgelöst.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Ergänzungsbilanz unter Hinweis auf R 6.15 EStR. Danach wird eine Ergänzungsbilanz steuerlich nicht anerkannt, wenn der einbringende Gesellschafter an der aufnehmenden Gesellschaft zu 100% vermögensmäßig beteiligt ist und damit tatsächlich keine Verlagerung von Steuersubstrat vom Gesellschafter auf die Gesamthand vorliegt.

Der 3. Senat gab der Klage größtenteils statt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme wonach dies für einen zu 100% an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht geltend solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2012 – 7 K 87/11 E: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine “Arbeitsecke”

Die Beteiligten stritten sich um die Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Kläger nutzte neben einem Büroraum eine “Arbeitsecke” im Wohn- und Esszimmer seiner privaten Wohnung. Zum Streit kam es zum einen darüber, ob die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung standen, teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zudem machte der Kläger die anteiligen Mietaufwendungen für die “Arbeitsecke” geltend.

Der 7. Senat ließ die Mietaufwendungen, soweit sie auf Küche, Diele, Bad und WC entfielen, nicht – auch nicht anteilig – als Betriebsausgaben zu. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn in der Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Aufwendungen für die privat genutzte Wohnung seien über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums abgegolten und könnten nicht noch einmal gesondert geltend gemacht werden.

Auch die Aufwendungen für die “Arbeitsecke” könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lasse nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge u.a. aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.

Weitere aktuelle Entscheidungen:

– FG Düsseldorf Urteil vom 07.10.2011 – 1 K 939/10 U (Tätigkeit als Tomatis-Therapeut nicht umsatzsteuerfrei);

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2012 – 5 K 3717/09 U (Steuerbefreiung von Leistungen aus dem ärztlichen Notfalldienst);

– FG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2012 – 6 K 2435/09 K (Verrechnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien mit Verlusten aus Zertifikaten bei § 8b KStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2012 – 11 K 3870/10 E (Regelmäßige Arbeitsstätte eines auf dem Flughafengelände tätigen Leiharbeitnehmers);

– FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2012 – 13 K 799/09 L (Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft);

– FG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2012 – 16 K 3383/10 F (Vorlagebeschluss an den EuGH zur pauschalen Besteuerung von “intransparenten” Investmentfonds).

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