Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.03.2013) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Beschluss vom 14.12.2012 – 1 K 2309/09 E: Verfassungswidrigkeit der sog. Reichensteuer im Veranlagungszeitraum 2007

Im Streitfall bezog ein Arbeitnehmer im Jahr 2007 ein Gehalt von über 1,5 Mio. €. Das Finanzamt unterwarf die betreffenden Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € (Ledige) bzw. 500.000 € (Verheiratete) geltenden Spitzensteuersatz von 45 %. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte eine Ungleichbehandlung geltend: Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen nämlich nur dem Spitzensteuersatz von 42 %.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 % unterworfen würden, andere Steuerpflichtige dagegen maximal 42 % zahlten, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Ein Rechtfertigungsgrund sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die streitige Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.1

– FG Düsseldorf Urteil vom 27.06.2012 – 4 K 4372/08 VE: Energiesteuerbefreiung eines Firmenjets

Die Beteiligten stritten um die Energiesteuerbefreiung eines Firmenjets. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns, hatte die Aufgabe, ein Firmenflugzeug zu betreiben und das dafür erforderliche Personal zu stellen. Neben Trainings- und Werkstattflügen führte die Gesellschaft fast ausschließlich Flüge für das Management des Konzerns und seiner Tochtergesellschaften durch. Sie beantragte beim Hauptzollamt die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr unter Hinweis darauf, dass sie kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe, versagt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Da die Klägerin Flüge für andere Konzerngesellschaften durchgeführt habe, diene ihr Flugzeug gewerblichen Zwecken und nicht der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft luftverkehrsrechtlich als Luftfahrtunternehmen zugelassen sei und andere Passagiere befördern dürfe. Die Gesellschaft erfülle daher die Voraussetzungen für eine Energiesteuerbefreiung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Urteil 21.11.2012 – 7 K 3613/12 GE (Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz);

– FG Düsseldorf Urteil 11.12.2012 – 10 K 4050/10 E (Keine Besteuerung der Barabfindungen bei sog. Altaktienbeständen anlässlich der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009);

– FG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2013 – 11 K 2439/10 (Nachweise für die Berücksichtigung einer Spende an eine spanische Stiftung);

– FG Düsseldorf Urteil vom 28.11.2012 – 15 K 4263/11 Kg (Kindergeldanspruch eines im Inland lebenden Vaters für sein in Polen bei – nicht kindergeldberechtigten – Pflegeeltern lebendes Kind);

– FG Düsseldorf Urteil vom 10.01.2013 – 16 K 2855/12 Kg
– FG Düsseldorf Urteil vom 10.01.2013 – 16 K 3495/12 Kg (Gewährung von Kindergeld unter Anwendung der neuen EG-Verordnung Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung EG-Verodnung Nr. 987/2009).

Finanzgericht Düsseldorf